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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1900
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- 1900-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1900
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- Deutsch
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4924 Nichtamtlicher Teil. ^ 148. 29. Juni 1900. werden, weshalb die Nichtbewertung dieses Rechtes in der Bilanz Ihrer Firma nicht zu beanstanden ist. Für die jenigen Zeitschriften und sonstigen periodischen Veröffent lichungen, welche Ihre Firma lediglich im Aufträge von Be hörden, Vereinen oder sonstigen Dritten verlegt, ist allerdings ein auf Zeit oder Kündigung mit den dritten Unternehmern geschlossener Vertrag die Grundlage Ihres Verlages; das hieraus fließende private Recht ist aber nur dem dritten Kontrahenten gegenüber begründet und entbehrt — wie unser Vertrauensmann ermittelt hat — der Uebertragbarkeit, in dem es von Ihrer Firma nicht weiter veräußert werden darf. Es bildet daher kein selbständiges Recht im Sinne von Z 4, l, 1 des Gesetzes (Art. 8 II, 4 Ausführungs-Anweisung). Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen der perio dischen Werke steht nach Z 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 den Urhebern derselben zu. Dasselbe pflegt von den Verlegern der periodischen Werke nicht erworben zu werden, weil ihr vermögensrechtliches Interesse sich mit dem einmaligen Abdrucke in der Zeitschrift rc. in der Regel er schöpft. So ist laut Ihrer protokollarischen Erklärung vom 26. Februar d. I. auch das geschäftliche Gebaren Ihrer Firma. Wenn aber einmal ausnahmsweise auch das Urheberrecht an einem solchen Beitrage erworben werden sollte, so könnte dieses immer nur als ein besonderes Vermögensobjekt in Betracht kommen, keineswegs aber ein steuerbares Verlags recht für die Zeitschrift rc. selbst, in welcher der Beitrag ver öffentlicht ist, begründen. Der auf Z 7 Ilt. b des Gesetzes vom 11. Juni 1870 beruhende Schutz gegen Nachdruck und das nach § 10 eoäsm in der Regel bestehende Untersagungs recht gegen den Autor, welcher von seinem Urheberrecht während zweier Jahre keinen Gebrauch macheu darf, haben nicht die rechtliche Natur »selbständiger Rechte«, weil sie der Ueber tragbarkeit als besondere Vermögensobjekte entbehren (vergl. auch Art. 8 11, 4 Ausführungs-Anweisung). Dagegen muß bei den von Ihrer Firma herausgegebenen uichtperiodischen Werken, soweit ihr Inhalt nicht ausnahms weise gemäß ß 7 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 des Schutzes gegen Nachdruck entbehrt, ein auf dem Urheberrecht beruhendes Verlagsrecht und demgemäß ein nach Z 4 I, 1 des Ergänzungssteuer-Gesetzes steuerbares selbständiges Recht an erkannt werden. Diese Verlagsrechts sind gemäß Artikel 9 Nr. 1 der Ausführungs-Anweisung als Teile des Anlage- und Betriebskapitals, und zwar, da sie wirtschaftlich mit den »Vorräten« der von den Schriftwerken hergestellten Verviel fältigungen eine Einheit bilden, im Zusammenhänge mit diesen zu bewerten. Gemäß Z 9 des Ergänzungssteuer- Gesetzes ist für die Verlagsrechte, einschließlich der Vorräte, der gemeine Wert, d. i. der objektive Verkaufswert, zu Grunde zu legen, welcher wiederum mit dem für Inventur und Bilanz maßgebenden handelsrechtlichen Wert identisch ist (Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts in St.-S- VI, 34, 42). Es müßte also eine richtig aufgestellte kaufmännische Bilanz die Verlagsrcchte auch zu dem für die Ergänzungssteuer maß gebenden Werte in Ansatz bringen. Die eingehende Nach prüfung Ihrer Bilanzen durch unfern Vertrauensmann hat ergeben, daß Ihre Firma die angesetzten Werte bei jedem einzelnen Verlagsartikel wohl erwogen und unter Berück sichtigung des noch zu erwartenden Absatzes festgesetzt hat. Ferner ist aus Ihrem Schreiben vom 9. Juni v. I. und Ihrer protokollarischen Erklärung vom 26. Februar d. I. er sichtlich, daß die Firma die für den Erwerb nichtperiodischer Werke gezahlten Beträge im ersten Jahre ungekürzt als »Werte- in die Bilanz einstellt und je nach dem mehr oder weniger dauernden Werte jedes Unternehmens amortisiert. So kommen also die wirklich gezahlten Kaufpreise der Ver lagsrechts in der Bilanz zur Erscheinung, und diese müssen — vorbehaltlich des Gegenbeweises — als der richtige Aus druck des zeitigen Verkaufswertes (gemeinen Wertes) der Rechte gelten. (Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts a. a. O. S. 38). Bei diesem Sachverhalt haben wir keinen Anlaß finden können, die Ihrer Firma zustehenden Verlags rechts inklusive Vorräte über den aus der Bilanz ersichtlichen Betrag von (Schreiben vom 2. März 1899) zu erhöhen. Insbesondere konnte der Umstand, daß Sie laut Schreiben vom 9. Juni v. I. für noch nicht durch Zahlung erworbene, aber vertragsmäßig bereits gesicherte Verlagsrechts für zweite und folgende Auflagen keinen be sonderen Wert in die Bilanz eingesetzt haben, zu einer Er höhung des Bilanzwertes nicht führen. Denn diese Rechte sind von der aufschiebenden Bedingung, daß die betreffende weitere Auflage wirklich erscheint, abhängig und deshalb nach Artikel 5 Nr. 5 bei Feststellung des steuerbaren Vermögens außer Betracht zu lassen.« .... Durch diese Entscheidung wird also anerkannt, daß wir Verlagsbuchhändler nicht verpflichtet sind, den Wert der Ver lagsrechte an Zeitschriften und an neuen Auflagen unserer Verlagswerke bei der Vermögenssteuer zu versteuern, voraus gesetzt daß wir diese Verlagsrechte nicht besonders angekauft haben, in welchem Falle selbstverständlich die Kaufsumme, eventuell mit jährlicher Amortisation, als Wert in der Bilanz zu fungieren haben würde. lli Unsere Lehrlinge. Nicht von der Lehrlingsprüfung soll die Rede sein — die Bewegung dafür scheint ihren höchsten Stand schon über schritten zu haben —, sondern von etlichen anderen Seiten der Lehrlingsfrage. Seit kurzem sind Lehrlinge nicht mehr so leicht zu beschaffen wie früher. Wie im Kaufmaunsstand, so besteht auch vielfach im Buchhandel eine Schwierigkeit, Lehrlinge zu bekommen. Man hört von einer ganzen Reihe von Sortimentern, die Lehrlinge seit 1 oder 2 Jahren ver geblich suchen. Was ist daran schuld? Ohne Zweifel greift eine nüchtern berechnende, den Idealen fremde Anschauung um sich, die noch nicht einmal die späteren Aussichten des Berufs ins Auge zu fassen braucht, sondern zunächst nur abwägt, welche Vorteile und Nachteile einem buchhändlerischen Lehrling sich bieten. Ein Fall mag als typisch gelten. Einem Jungen, der eine Lehre suchte, wurden zwei Stellen angeboten : eine buch händlerische, ohne Wohnung und Kost und ohne daß von einer Remuneration irgend die Rede war, und eine kauf männische, wo der Lehrling gegen sehr mäßiges Lehrgeld Kost und Wohnung beim Prinzipal bekam, beide auf drei Jahre. Kein Wunder, daß trotz alter Liebhaberei für den Buchhandel die Entscheidung für die kaufmännische Stelle ausfiel. Allen Respekt vor einem Sortimenter, der seinen Lehr jungen drei Jahre lang gut in die Arbeit einführt und nicht als Ausläufer mißbraucht. Aber — ist der Lehrling darum weniger wert, weil er bessere Arbeit thut? Ist nicht ein Lehrling, der auch nur die Zeitschriften expediert — voraus gesetzt, daß seine Arbeit halbwegs brauchbar ist — wöchent lich zwei bis drei Mark wert? Das ist kein Gehalt, aber doch ein Taschengeld. In größeren Städten scheint man das einzusehen, wenigstens hörten wir von einem Berliner Sor timenter, daß er einem brauchbaren Lehrling im ersten Jahre monatlich zehn Mark, im zweiten zwanzig Mark, im dritten dreißig Mark Taschengeld gebe. Das ist doch etwas und wird in der Wagschale nicht ohne Einfluß bleiben. Ferne sei es, über dieses Entgelt mit einem Prinzipal der alten Schule zu disputieren; die neue Zeit mit ihrem
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