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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.06.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1900-06-27
- Erscheinungsdatum
- 27.06.1900
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- Deutsch
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4868 Nichtamtlicher Teil. 146, 27. Juni 1900. fabrik C. Rüger in Leipzig-Reudnitz sehen wir viele, hübsch arrangierte Proben ihrer Erzeugung von Linien und Orna menten für Buchdruck. Als sehr leistungsfähig tritt auch die Schriftgießerei von Genzsch L Heyse in Hamburg dem Besucher entgegen, und zwar mit Probedrucken, die für die Ausstellung mit Anwendung ihrer verschiedenen Schriften ausgeführt worden sind. Unter den letzteren befindet sich eine »Neudeutsch«, Schriften und Verzierungen nach Zeichnungen von Otto Hupp, und eine neue römische Kursiv. Dieser Firma schließt sich die Schriftgießerei und graphische Kunstanstalt Heinrich Hoffmeister in Leipzig-Plagwitz an mit schönen Muster blättern und Schriften. Drei umfangreiche Musterbücher führen den Reichtum an Vignetten, ein anderes die Orna mente und Schriften vor Augen. Ein anderes Riesenmuster- bnch hat die Messinglinienfabrik und Schriftgießerei A.-G- H. Berthold in Berlin und Petersburg ausgestellt. Es enthält nicht weniger als 74 Garnituren von Fraktur- und Antiquaschriften (übrigens Original-Erzeugnisse), 3 Garnituren griechischer und russischer Schriften, endlich noch große Massen von Titeleinfassungen, Ornamente und Messing-Erzeugnisse. Oberhalb der Ausstellung der letztgenannten Firmen hat die Vereinigung der Kunstfreunde für amtliche Publikationen der königlichen Nationalgalerie in Berlin einige sehr wohl gelungene Farbenlichtdrucke nach Meisterwerken der Malerei in Glas und Rahmen aufgehängt. (Schluß folgt.) Die Nachbildung von Postmarken in Briefmarken-Alben und -Zeitungen. Der -Illustrierten Briefmarken - Zeitung- (Leipzig, Ernst Hcitniann) entnehmen wir das nachfolgende amtliche Schreiben, das am 17. April den Leipziger Verlegern von Briefmarken alben und -Zeitungen zugckommen ist: -Auf Grund der Verfügung der hiesigen Ober-Postdirektion vom 14. April werden Sie ergebenst ersucht, die Stöcke zu den in Ihrem Briefmarkcn-Album, sowie in der von Ihnen herausgegebencn -Illustrierten Briefmarken-Zeitung- ent haltenen Abbildungen giltiger in- und ausländischer Post wertzeichen binnen drei Tagen hierher abzuliefern. Nach H 360 Punkt 4 und 5 des Reichs-Strafgesetzbuches ist ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde die Anfertigung von Platten oder anderer Formen, welche zur Anfertigung von Post- oder Telegraphenwertzeichcn dienen können, sowie die Herstellung von Abdrücken der Platten oder Formen zu Post- und Telegraphenwertzeichen straffällig. - Die -Illustrierte Briefmarken-Zeitung- vom 15. Juni 1900 bemerkt dazu folgendes: -Die oben erwähnten Paragraphen des Strafgesetzbuches lauten dahin, daß ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Platten u. s. w., welche zur Anfertigung von Postwert zeichen u. s. w. dienen können, nicht angefertigt werden dürfen. -Diese Zusatzparagraphen wurden 1891 dem deutschen Reichstage vorgelegt. Dazu wurde folgende Begründung gegeben: --In den letzten Jahren ist es wiederholt vorgekommen, daß Postsendungen, mit Nachbildungen von Freimarken der Rcichs-Postoerwaltung beklebt, bei den Postanstalten zur Einlieferung gelangt sind. Die Nachbildungen waren in der Regel illustrierten Briefmarkenkatalogen, illustrierten Zeitschriften über Briefmarkenkunde und ähnlichen Druck erzeugnissen entnommen. Im weiteren ist auch von aus wärtigen Postverwaltungen, unter ausdrücklichem Hinweis auf zahlreiche, in letzter Zeit vorgckommene Vetrugsfälle, hier zur Sprache gebracht worden, daß in der Nachbildung ausländischer Freimarken, wie solche in den in Deutschland erscheinenden vorerwähnten Zeitschriften u. s. w. vielfach stattfinde, eine große Gefahr für die fremden Postverwaltungen liege. Um derartigen Unzuträglichkeiten vorzubcugcn, empfiehlt es sich, die im Z 360 Nr. 4, bezw. Nr. 5 des Strafgesetzbuchs enthaltenen Bestimmungen über die unbefugte Herstellung u. s. w. von Stempeln zur An fertigung von Metall- oder Papiergeld u. s. w. auf die Herstellung von Stempeln, Platten u. s. w., welche zur Anfertigung in- oder ausländischer Post- und Telegraphcn- wertzeichen dienen können, auszudehnen. Strafbestimmungen dieser Art bestehen auch in anderen Staaten, z. B. in Frank reich, Großbritannien und Irland und in den Vereinigten Staaten von Amerika --Auf die fragliche Ergänzung des Strafgesetzbuchs ist auch deshalb Wert zu legen, weil auf dem zu Anfang des Jahres 1885 in Lissabon stattgehabten Postkongreß der Beschluß gefaßt worden ist, daß die Postverwaltungen des Weltpostvereins sich gegenseitig Beistand leisten sollen, um die Nachahmung von Postwertzeichen und die betrüge rische Verwendung von Nachbildungen zu verhüten und zu bestrafen--. In den Verhandlungen in der Reichstagskommission hierüber wurde seitens des Kommissars des Bundcsrats, Oberpostrats vr. Dambach, folgendes ausgeführt: -Es handle sich hier um internationale Verpflichtungen zur gemeinsamen Abwehr gegen einen schreienden Mißbrauch, der immer weiter um sich greise, wie dies die Protokolle des Lissaboner Postkongresses ergeben. Viele europäische und außereuropäische Staaten hätten bereits, und zwar erheblich schwerere als die vorgcschlagenen Strafbestimmungen erlassen. Das Deutsche Reich sei noch im Rückstände mit der Erfüllung dieser Verpflichtung und müßte auf dem im Mai dieses Jahres zu Wien stattfinden den Postkongresse in einer sehr peinlichen Lage erscheinen, wenn es seinerseits hinter anderen Staaten zurückbliebe. Zahl reich seien die Beschwerden über die mit solchen aus Albums herausgeschnittenen und demnächst benutzten Marken. Die Größe der Gefahr ergebe sich aus der bedeutenden Anzahl derartiger Journale. Die Tendenz der vorgcschlagenen Strafbestimmungen sei in keiner Weise gegen die Briefmarkensammler oder Herausgeber von Albums gerichtet. Denn die Herstellung der Marken in Schwarzdruck bleibe unter Umständen nach wie vor gestattet. Unfehlbar würde eine Abwehr durch das Gesetz für geboten erachtet werden, wenn jemand auf den Gedanken geriete, Zwanzigmark scheine in ähnlicher Weise herzustellen, wie es von den Heraus gebern der Briefmarkenalbums geschehe. Auf dem Gebiete des Post- und Telegraphcnwesens liege gleichfalls eine dringende Notwendigkeit vor, einem schreienden Mißbrauch mit einer gesetzlichen Bestimmung entgegcnzutreten. Frankreich, Belgien, Aegypten, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Anierika, Kanada seien mit solchen Maßregeln vorgegangen. Das Gesetz des letztgedachtcn Staates bestrafe Fälschungen oder Nach ahmungen von Postwertzeichen, sowie die Herstellung von Platten für die Nachahmung mit Gefängnis auf Lebenszeit oder auf mindestens fünf Jahre. -Es wurde eingewendet, daß nach der Fassung des Entwurfs auch die in Schwarzdruck hergestellten Nachahmungen strafbar sein würden. Es sei auch notwendig, diejenigen Arbeiter zu schützen, die lediglich Marken Herstellen, dabei aber keine Absicht des Mißbrauchs mit denselben hätten. Es wurde deshalb beantragt, in den letzten beiden Zeilen des Artikels 4 nicht zu sagen: -oder-, sondern: -anfertigt und an einen andern u. s. w. verabfolgt.- -Dem wurde von verschiedenen Seiten lebhaft widersprochen, da eine derartige Aenderung geeignet sei, jede Art von Miß brauch zu provozieren. Der Arbeiter, der ohne irgend einen ckolus bei der Herstellung mitwirke, sei nicht strafbar. Die Schwarzdrucke fielen nicht unter das Gesetz. Es handle sich hier um ein wichtiges öffentliches Interesse, das unter allen Um ständen geschützt werden müsse, was nicht möglich sei, wenn man dem Zusatzantrage zustimme. -Gegenüber den wiederholten Bedenken, ob nicht schon die bloße Anfertigung von Stichen und Platten zur Herstellung von Schwarzdrucken nach dem Entwürfe strafbar sein würde, wurde von seiten des genannten Herrn Kommissars und von anderer Seite geltend gemacht, daß es sich immer darum handeln würde, ob mittels dieser Schwarzdruckplattcn farbige Falsifikate oder Nachahmungen wirklicher Post- oder Tclegraphenwertzeichen hergcstellt werden könnten. Dies sei eine rein technische Frage. -Bei der zweiten Lesung des Artikels 4 wurde das Bedenken von neuem angeregt, ob nicht auch die schwarzen Nachbildungen der Marken unter die strafgcsetzlichen Bestimmungen des Entwurfs fallen würden. Es wurde darauf erwidert, daß die in Schwarz druck hergcstellten, in den Briefmarkenalbums enthaltenen Marken zu Falsifikaten gar nicht verwendet werden könnten. Das Wesentliche sei die Farbe, und bei der Herstellung der far bigen Marken müsse ein ganz anderes, technisch schwierigeres Verfahren beobachtet werden. Es wurde ferner darauf hin gewiesen, daß diese Streitfrage gar nicht in den zur Beratung stehenden Paragraphen gehöre. Derartige Fragen würden von Fall zu Fall nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen sein. -Aus der Mitte der Kommission wurde weiter angeführt, daß die Besorgnis, die harmlosen, in Schwarzdruck vorhandenen Briefmarkensammlungen könnten unter dieses Gesetz fallen, sehr leicht ihre Erledigung finden könne, wenn alle thäten, was von
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