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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1900
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- Ausgabe
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- 1900-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1900
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- Deutsch
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4998 Nichtamtlicher Teil. 150. 2. Juli 1900. svnderer Geistespflege ausgezeichnet haben. Die Wappen sind durch farbige Pflanzenornamente verbunden. Originelle Schmuckstücke bilden auch die Konsolträger, die an dem das Paneel nach oben hin abschließenden Gesims angebracht sind und in Gestalt von Greifen (dem alten Buchdrucker-Wappentier) die verschiedenen Temperamente und seelischen Stimmungen, des Sanguinikers, des Hochmütigen, des Melancholikers rc., aufweisen. Ferner ist hier eine Reihe völlig realistischer Köpfe von Buchdruckerjungen, echten Leipziger Straßentypen, mit köstlichem Humor wieder gegeben. Diese reizvollen Holzskulpturen sind nach Josef Magrs Modellen ausgeführt. Nicht unerwähnt seien auch die zierlichen, in Kerbschnitttechnik behandelten Friesver zierungen, die an manchen Stellen des Rahmenwerkes sichtbar sind. In fortlaufender Steigerung haben die verschiedenen Architekturtcile nach oben hin immer reicheren Schmuck er halten; am reichsten ist die Decke verziert. Trotz des Reich tums der Ausstattung ist aber überall der Eindruck vor nehmer Ruhe gewahrt, der als ein charakteristisches Merkmal des Ganzen gelten darf. Nichts ist da, um Prunk zu ent falten und glänzen zu wollen. Alles spricht von dem ge läuterten künstlerischen Geschmack und der Hingebung des Meisters, der in diesem Raume ein Werk geschaffen hat, das ein schönes Zeugnis seiner schöpferischen Kraft ablegt und als ein hoch zu schätzender Beitrag unserer modernen Bau kunst zu betrachten ist. Als weitere Mitarbeiter an diesem Werke sind noch zu nennen: für die Tischlerarbeiten des unteren Teils der Holz architektur Norroschewitz, für den oberen Teil Güudel, für die Ausführung der Glasfenster, die gleichfalls nach Ent würfen des Architekten gefertigt sind, Schulze L Stockinger, sowie für die Beleuchtungsgegenstäude Kaiser, sämtlich in Leipzig. Ernst Kiesling. Kleine Mitteilungen. Telephon. — Der soeben ausgegebene erste Nachtrag zu dem am 1. April erschienenen Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer in Berlin bringt an seiner Spitze eine Reihe neuer wichtiger Be stimmungen. Die Nat.-Zta. teilt folgendes davon mit: Bei der nächsten Neuauflage des Verzeichnisses werden die einzelnen Fern sprechanschlüsse unentgeltlich nur einmal, und zwar in dem Ver zeichnis desjenigen Fernsprechnetzes, an das die Sprechstelle an- gcschlossen ist, aufgeführt. Anschlüsse in den Vororten werden demnach unter Berlin ein zweites Mal nur noch gegen Bezahlung aufgeführt. Kostenfreie Hinweise auf die erste Eintragung in den Fällen, in denen der Name des Inhabers eines Fcrnsprcchanschlusses mit seiner im Handelsregister eingetragenen Firma nicht übereinstimmt, und bei Anschlüssen, die von mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich be nutzt werden, sowie auf Eintragungen im Teilnehmerverzeichnis eines anderen Fernsprechnetzes als desjenigen, an das die Sprech stelle angcschlossen ist, sind nicht mehr statthaft. Soll ein Anschluß an zweiter Stelle rc. aufgeführt werden, so ist dafür in jedem Falle eine jährliche Gebühr von b ^ für die Druckzeile zu ent richten. Die jetzt bestehenden kostenfreien Hinweise werden in der Neuauflage nicht mehr Aufnahme finden, sofern sich die Teil nehmer nicht bis zum 20. August zur Zahlung der Gebühren schriftlich bereit erklären. Im übrigen sind die Aenderungen und Vervollständigungen, die in der für den Monat Oktober beab sichtigten Neuauflage berücksichtigt werden sollen, spätestens bis zum 13. Oktober schriftlich und portofrei der Oberpostdirektion in Berlin mitzuteilen. Handelsregister. — Das königlich sächsische Justizministerium hat angeordnet, daß bei den Eintragungen in das Handelsregister »ach Möglichkeit auch auf die Angabe des Geschäftszweiges der einzutragenden Firma Bedacht genommen werden soll. In der Verordnung heißt es: -Die Organe des Handelsstandes sind mit dem Wunsche hervorgctreten, daß in den öffentlichen Bekanntmachungen der Registergerichte über die Eintragung der Firma eines Einzelkauf- nianns, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommandit gesellschaft in das Handelsregister auch der Geschäftszweig der Firma zur allgemeinen Kenntnis gebracht werde. Wer eine solche Firma zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet, ist nun zwar »ach dem Gesetze nicht verpflichtet, den Geschäfts zweig anzugeben, dem der Gewerbebetrieb der Firma angehört. Es darf aber erwartet werden, daß die Anmeldenden diese An gaben auf entsprechende Veranlassung nicht verweigern. Die Gerichte und die Notare wollen deshalb bei der Beurkundung oder Beglaubigung einer Anmeldung auf die Angabe des Ge schäftszweiges hinwirken, sofern dieser nicht schon in einem Zu satze zur Firma selbst (H. - G. - B. H 18, Absatz 2, Satz 2) aus gedrückt ist. -Der angegebene Geschäftszweig ist wie bisher in das Handelsregister nicht einzutragen. Cr ist aber bei der Ver öffentlichung der Eintragung auf Kosten der Anmeldenden durch das Registergericht mit bekannt zu machen, wenn nicht die An meldenden ausdrücklich widersprechen. Die Bekanntmachung ist so zu fassen, daß nicht der Anschein entstehen kann, als ob der Geschäftszweig einen Gegenstand der Eintragung in das Handels register gebildet habe, z. B.: --Auf Blatt ... ist heute die Firma .... eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Handel mit Schuh waren (oder Handel mit Kolonialwaren und Delikatessen; Sortiments- und Verlagsbuchhandlung; Spinnmaschincn- fabrik)»». -Wird dem Gericht eine die Angabe des Geschäftszweiges nicht umfassende Anmeldung vorgelcgt, auf Grund deren die Eintragung sofort verfügt werden kann, so ist die Eintragung und Bekanntmachung nicht durch vorgängige Herbeizichung der Angabe des Geschäftszweiges aufzuhalten.' Auch wird eine spätere Aenderung des bei der Anmeldung gegebenen und be kannt gemachten Geschäftszweiges von dem Rcgistergcrichtc nicht bekannt gemacht.- Zum Acht-Uhr-Ladenschluß. — Zur Frage des Acht-Uhr- Ladenschlusses, für den zur Zeit in Leipzig eine lebhafte Be wegung ini Gange ist, wird dem Lpzgr. Tgbl. von unterrichteter Stelle mitgcteilt, daß die hier zu dessen Herbeiführung cin- geleitetcn umfänglichen Schritte verfrüht und deshalb wahr scheinlich vergeblich seien. Die Novelle zur Gewerbeordnung, die in § 139so die Bestimmung enthält, daß die höhere Ver waltungsbehörde, in Sachsen die Kreishauptmannschaft, auf An trag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber für alle oder einzelne Geschäftszweige in einer Gemeinde diesen früheren Ladenschluß statt des gesetzlich auf 9 Uhr bestimmten anordnen kann, ist noch nicht einmal publiziert. Da die Novelle erst zum Herbste in Kraft tritt, so kann jetzt der Antrag auf An ordnung des Acht-Uhr-Ladenschlusses noch gar nicht gestellt werden, weil ihm zur Zeit jeder gesetzliche Boden fehlt. In falsche Bahn würde aber obenein die Stimmensammlung in dem Falle ge lenkt sein, wenn etwa, wie es den Anschein hat, die Petition von Mitgliedern der gesamten Kaufmannschaft, ohne deren Gruppierung nach Branchen, unterschrieben wird. Nach den Reichstagsverhandlungcn vom 30. November 1899 (Or. Hitze und Roesickc, S. 31S8, Or. Hitze, S. 3160), speziell den Erklärungen des Grafen von Posadowsky (S. 3149, 3159), ist vor dem Inkraft treten der Novelle noch eine Bundesratsvcrordnung zu erwarten, die die gesamte Handelswelt in bestimmte Gruppen abscheiden wird dergestalt, daß beispielsweise die Manufakturwarcngeschäste, die Kolonialmarenhandlungen, die Cisenwarenhandlungen je getrennt für sich ihren Antrag zu stellen haben. Denn es ist klar, daß jemand, der mit Butter und Eiern handelt, in Beziehung auf den Ladenschluß andere Interessen haben wird, als etwa ein Buch händler. Jemanden durch seine Einziehung in die Petitionsliste das Schicksal einer ihm gänzlich fremden Branche inBausch und Bogen mit bestimmen zu lassen, ist nicht die Absicht des Gesetzes. Da nun im Augenblicke noch gar nicht fcststeht, in welche Geschäftszweige der Handel eingeteilt werden wird, ob etwa z. B. die Cigarrcn- händler zu selbständigem Anträge zugelassen oder mit den Kolonial warenhändlern zusammen eine Gruppe bilden werden, so ist auch aus diesem weiteren Grunde zur Zeit eine korrekte Antragstellung nach § 139 os gar nicht möglich. Die maßgebenden Behörden haben denn auch Veranlassung genommen, die Leiter der Ladcnschlnß- bewegung in solchem Sinne zu verständigen und ihnen die Ueber- cilung ihrer Schritte zu widerraten. Verjährung. — Die Vossische Zeitung vom 26. Juni be richtet über eine überraschende Entscheidung, die dieser Tage von einer Strafkammer in Berlin ergangen worden ist. Eine aus Schweden stammende Frau vertrieb Abbildungen von Frauen- estalten, die als unzüchtig erachtet wurden. Die Folge war eine lnklage aus H 184 StGBs., und der Staatsanwalt beantragte 50 Geldstrafe. Der Verteidiger hielt dagegen die Einstellung des Verfahrens für geboten, da nach seiner Ansicht Verjährung eingctreten sei. Er führte aus, daß die hier in Rede stehende Strafthat unter das Preßgesetz falle, dessen § 2 laute: -Das gegen-
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