Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-20
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000720
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190007201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000720
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-07
- Tag1900-07-20
- Monat1900-07
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 166, 20. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. 5445 H. LlLrsIig.11 in London. Ngsksvüis, IV. O., gvä L. 8tss.il, 8outü Lkrilrs, its bistorz', Iisross snä vvsrs. 8". 6 sü. netto. Llotlinon L Oo. in London. Onrr, k., tüo stronA srw. 8°. 6 sü. d. Llnrrg^ in London. ti/ion, IVoiVs. neiv rsvisscl sml snlsrAscl säitioo. Vol. IV. sclitscl bz^ It. H. I'iotüsro. 8". 6 sb. L. VgnI, 1>rono1>, Hrüdnsr L 6o. in London. No^sr, d, «lässt boolcs in tlis vorlä. 8". 30 sli. netto. Lirnplrin, Ltgrsüsll L Lo. in London. 6rsz^, L., in^stio nnrndsr ssvsn. 8". 3 sli. 6 ä. I'. Univin in London. ! loddss, ä. 0., Itolisit Orsoys. 8". 6 sli. Vslä, 6., Lorsrublss in tlis Dgstsrn 6rs.i-i.ns, 1878—97. 8". 7 sli. 6 ä. V. V. IVliits L 6o. in London. l.s (jiisux, IV., nn o;'n kor sn g)'s. 8". 6 sli. IVsräon, V., Voivii llscl/ -inä oonntr^ lsss. 8". 6 sli. d. VitriZIit in London. Osrvsrclins, 1., opsrstivs snä prsstiosl surxsr^ tor stuäsnts gnä prgotitionsrs. 8". 10 sli. 6 ä. netto. Französische Litteratur. Oti. LöranZor in l?gri8. lignioitisr, V., 1'rsits tlisorigus st prstigus äs tisss»s. 8". 25 kr. 6N. vslgZrgvs in Varls. Llontsuäon, Louvsnirs inilitsirss. Voing II. 8". 7 kr. 50 o. 6ti. vnnod in Varls. äge<inslliin, 6., Iss Verrnsntstions rntionnsllss. 8". 15 kr. Vorri-Lsoot, N.-K., Vrsits ä'sn-il/ss tbsoricius st pr-iti^us äss snli- stsuoss rnin5rglss. 16". 4 kr. 50 o. R-itosii, V., Vrsite äss turdo-rngsliinss. Vssc. I. 4". 10 kr. Llbr. I^ilsson in Varls. 6^x, Nsrtinstts. 18". 2 kr. 50 o. Libr. Lsnongrd in Varls. Rist, 6., Iss Villss ä'grt oelsbrss. Varls. 4". 5 kr. d. LnoU in Varls. Roliin, V., Iss Nalaäiss äs lg nntrition. Vase. I. 8". 15 kr. Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vergl. Nr. 163 d. Bl.) Erläuterungen. (Schluß aus Nr. 164 u. 165 d. Bl.) 8 40. Die Behandlung des Verlagsverhältnisses im Konkurse des Verlegers bedarf mit Rücksicht auf die Eigentümlichkeit dieses Verhältnisses einer besonderen Regelung. Für den Fall, daß das Werk zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht abgeliefert war, gewährt der 8 40 Absatz 3 dem Verfasser das Recht, von dem Vertrage zurück zutreten. Auch hier kommen die Billigkeitsgründe zur Geltung, aus denen der 8 39 Absatz 1 ein Rücktrittsrecht in dem Falle anerkennt, daß der Verleger vor der Ablieferung des Werkes sein Verlagsrecht veräußert. Dagegen läßt, wenn zur Zeit der Konkurseröffnung das Werk bereits abgeliefert war, das Interesse des Verlegers und seiner Gläubiger keinen Raum mehr für ein Rücktrittsrecht. Macht der Verfasser von dem Rücktrittsrechte keinen Ge brauch, so findet der Z 17 der Konkursordnung Anwendung. Der Konkursverwalter kann also an Stelle des Verlegers den Vertrag erfüllen und die Erfüllung von dem Verfasser ver langen. Wie § 40 Abs. 1 klarstellt, soll das Gleiche dann gelten, wenn das Werk schon vor der Konkurseröffnung ab geliefert worden war. Denn mit der Ablieferung ist der Vertrag auch von Seiten des Verfassers noch nicht vollständig erfüllt, da dieser verpflichtet bleibt, sich der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten und sie dem Ver leger zu gestatten. Die Voraussetzung, von welcher der §17 der Konkursordnung bei einem zweiseitigen Vertrage das Recht des Verwalters, auf die Erfüllung des Vertrags zu bestehen, abhängig macht, ist daher selbst nach der Ablieferung des Werkes gegeben. Verlangt der Verwalter die Erfüllung, so sind die Ansprüche des Verfassers stets als Masseschulden (Konkursordnung § 59 Nr. 2) anzusehen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so ist diese Erklärung auch dem Gemein schuldner gegenüber bindend. Weder er noch der Konkurs verwalter kann für die Zukunft die Rechte aus dem Vertrag, insbesondere die Befugnis geltend machen, das Werk zu verviel fältigen und zu verbreiten; andererseits ist dann der Verfasser Siebenunbsechzigster Jahrgang. darauf beschränkt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und diesen Anspruch als Konkursgläubiger zu ver folgen (§ 26 der Konkursordnung). Da im übrigen das Vertragsverhältnis beendigt ist, so erlischt nach § 10 Abs. 1 des Entwurfs das Verlagsrecht für die Zukunft. Der Zweck des Konkurses, das zur Masse gehörige Ver mögen behufs der Verteilung an die Gläubiger in geeigneter Weise zu verwerten, macht es unbedingt erforderlich, daß dem Konkursverwalter, sofern er auf die Erfüllung des Ver trags besteht, die Befugnis zur Veräußerung des Verlags rechts auch für die Fälle eingeräumt wird, in denen sie durch den Verlagsvertrag dem Gemeinschuldner versagt war (§ 40 Abs. 2 Satz 1). Der Konkursverwalter wäre sonst genötigt, die zur Konkursmasse gehörigen Verlagsrechte durch die Fort setzung des Verlagsgeschäfts auszunutzen. Das Konkurs verfahren könnte dann erst aufgehoben werden, wenn die mit den einzelnen Verfassern bestehenden Verlagsverhältnisse sämtlich beendigt wären. Eine derartige Verschleppung des Verfahrens widerspricht aber dem Interesse sämtlicher Beteiligten und dem allgemeinen wirtschaftlichen Bedürfnis einer raschen Er ledigung der Konkurse. Auf Grund solcher Erwägungen hat bereits das geltende Recht für ähnliche Fälle mehrfach vor geschrieben, daß rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkungen, welche außerhalb des Konkurses auch im Verhältnisse zu Dritten wirksam sind, gegen die Konkursmasse nicht wirken (Konkursordnung § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 751, 8 2044 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Uebrigens läßt sich der Zweck, die Abwickelung des Konkursverfahrens von der Dauer der zur Masse gehörenden Verlagsrechte unab hängig zu machen, nur erreichen, wenn weiterhin bestimmt wird, daß im Falle der Veräußerung der Verlagsrcchte die Verfasser sich mit ihren Ansprüchen aus dem Vertragsverhält nis an den Erwerber zu halten haben (§ 40 Abs. 2 Satz 2), während die Konkursmasse, wenn der Erwerber die Vertrags verpflichtungen nicht erfüllt, dem Verfasser nur wie ein Bürge für den Schaden haftet (§ 40 Abs. 2 Satz 3). Durch diese Haftung der Masse wird aber, sofern nur die danach dem Verfasser zustehenden Ansprüche sichergestellt werden, die Be endigung des Verfahrens nicht gehindert (§ 40 Abs. 2 Satz 3). 88 41. 42. Im Anschluß an die verwandten Vorschriften im § 327 und im § 636 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt § 41 Satz 1, daß in den Fällen, für welche der Entwurf ein gesetzliches Rücktrittsrecht gewährt, die 730
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder