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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1900
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- Deutsch
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5620 Nichtamtlicher Teil. .k 173. 28. Juli 1900. keit befreit, das den Gegenstand des Verlagsvertrags bildende Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Dieses Kündigungsrecht ist in der Kritik nicht ohne Aus stellung geblieben; man hat insbesondere von schriftstellerischer Seite Bedenken dagegen geäußert, daß mit Rücksicht auf das Wegfallen des Zwecks der Verleger durch einfache Erklärung das zweiseitige Vertragsverhältnis aufheben könne, und daß ihm allein die Entscheidung über den Fortfall des Zweckes cingeräumt sei; man hat auch die Fassung der ersten Alter native als eine viel zu unbestimmte und elastische bezeichnet. Diese Einwendungen erscheinen indessen nicht begründet. Das Kündiguugsrecht des Verlegers beruht auf dem Gedanken, daß, wenn die wichtigste Voraussetzung für den Abschluß des Vertrags beseitigt worden sei, natürlich ohne Zuthun des Verlegers, man diesem die Ausführung des Vertrags seinem ganzen Inhalte nach nicht mehr zumuten könne. Diese wichtigste Voraussetzung wird aber gebildet durch den Zweck, dem zu dienen das Werk bestimmt ist. Es liegt doch wahrlich weder im Interesse des Verlegers noch des Schriftstellers, ein Werk erscheinen zu lassen, das gar keinen Zweck mehr hat, und es ist unverständlich, daß man in dieser Vorschrift eine Beeinträchtigung und Verletzung der Schriftstellerinteressen glaubte erblicken zu dürfen. Bücher werden doch veröffentlicht, um gelesen und beachtet zu werden, und das Interesse des Verfassers derselben geht doch nicht lediglich auf die materielle Vergütung seiner Arbeit. Wenn nun die Verhältnisse sich in der Zeit zwischen dem Abschluß des Verlagsvertrages und der Vervielfältigung beziehungs weise Verbreitung derart geändert haben, daß hieran nach verständigem Ermessen überhaupt nicht mehr zu denken ist, so scheint doch an der Nichtvervielfältigung und Nicht verbreitung der Verfasser des Werkes mindestens in gleichem Maße interessiert zu sein wie der Verleger. Dieser Ansicht dürsten die meisten Schriftsteller den Beifall schwerlich versagen. Machen wir uns die Bedeutung des tz 20 an einem praktischen Beispiele klar. Etwa drei Monate vor dem Er löschen des Gesetzes gegen die Sozialdemokratie, jedenfalls aber in einem Zeitpunkte, in dem sich noch kein bestimmter Anhalt dafür angeben ließ, daß die verbündeten Regierungen beabsichtigten das Gesetz nicht mehr zu verlängern, wird ein Verlagsvertrag abgeschlossen, der die ausführliche Kommen tierung des Gesetzes zum Gegenstände hat. Vor der Abliefe rung des Manuskripts oder auch nach derselben steht fest, daß das Gesetz außer Kraft tritt; — kann unter diesen Umständen irgend ein Interesse an der Vervielfältigung und Verbreitung des Kommentars bestehen, sei es auf der einen, sei es auf der anderen Seite? Wir sagen mit aller Bestimmtheit: nein. Oder man setze den Fall, daß durch eingetretene Aenderung Verleger und Schriftsteller das Werk gar nicht veröffentlichen können, ohne sich gerichtlicher Bestrafung auszusetzen, einen Fall, der auch unter die erste Alter native des Z 20 gestellt werden nruß. Angenommen, die lex Heinze wäre Gesetz geworden, so würde unter Umständen die Herausgabe einer illustrierten Beschreibung der Kunst schätze des Königlichen Museums in Dresden straffällig ge wesen sein; — hätte trotzdem der Verleger seinen Vertrag auch bezüglich der Verbreitung und Vervielfältigung erfüllen müssen? Die Frage stellen heißt schon sie verneinen. Die Bestimmung des Entwurfes enthält insoweit auch keineswegs ein vollständiges Novum, sondern sie bringt nur zum gesetzlichen Ausdruck, ivas in der Rechtsübung der Hauptsache nach bisher schon anerkannt war Indem der Entwurf fcststcllt, daß auch bei Ausübung dieses Kündigungs- rechtcs der Verfasser auf die mit ihm vereinbarte Vergütung unter allen Umständen den Anspruch behält, trägt er auch den Billigkeitsanforderungen insoweit Rechnung, als ein Bedürfnis dafür besteht. Was den Einwand betrifft, der Verleger entscheide eigen mächtig und allein darüber, ob der Zweck hinweggefallen sei, so erledigt sich dieser dadurch, daß dem Verfasser des Werkes, wenn er hierin anderer Ansicht ist als der Verleger, ja jederzeit die Möglichkeit freisteht, die gerichtliche Ent scheidung herbeizuführeu. Der Richter hat alsdann objektiv zu prüfen und zu beurteilen, ob der Zweck, dem das Verlags unternehmen zu dienen bestimmt ist, fortgefallcn ist oder nicht, was im allgemeinen keine Schwierigkeiten machen wird. Es ist angeregt worden, eine Mitwirkung der littcrarischeu Sachverständigenvereine hierbei eintreten zn lassen; indessen liegt hierfür ein Grund nicht vor, weil der Richter ganz gut imstande ist, auch ohne sachverständige Unterstützung diese Entscheidung zu treffen. Die Rechtsprechung wird dabei allerdings zwischen dem unmittelbaren oder näheren und dein mittelbaren oder entfernteren Zweck zu entscheiden haben; regelmäßig dürfte es nur auf den ersteren ankvmmen. Erweist sich somit die Bestimmung des ß 20 Ziffer l durchaus als berechtigt, so können wir auch die Ausstellungen gegen die Formulierung nicht als begründet ausehen. Es dürfte sehr schwer sein, eine andere, gleich weitgehende und doch präzisere Formel zu finden. Der Gesetzgeber läßt über den Inhalt seines Willens keinen Zweifel; was unter dem Zweck zu verstehen ist, dem das Verlagsunternehmen dienen sollte, wird jedem Richter ohne weiteres verständlich sein. Eine Erläuterung durch Anführung von Beispielen, die natür lich nie erschöpfend sein können noch wollen, würde aber keineswegs empfehlenswert erscheinen, weil hierdurch vielleicht der Anlaß zu einer engen Auslegung gegeben würde. Wir halten sonach gerade diesen Vorschlag für einen durchaus gelungenen, bei dem die Verfasser des Entwurfes es trefflich verstanden haben das Interesse der Schriftsteller und Verleger in gleicher Weise zu berücksichtigen. Der Katalog der Deutschen Vuchgewerbr- Nnsstkllnng in Paris. Nachdem wir vor kurzem an dieser Stelle*) den Amt lichen Katalog der Gesamt-Ausstelluug des Deutsche» Reiches als eine höchst erfreuliche, verheißungsvolle typographische Leistung würdigen konnten, ist es eine besonders angenehme Pflicht, den Fachgenossen davon Kenntnis zu geben, daß auch der soeben erschienene Spezialkatalog der buchgewecblichcn Abteilung unserer Buchkunst in jeder Hinsicht Ehre macht und einen frischen Schritt vorwärts bedeutet auf dem Wege zur harmonischen Ausgestaltung deutscher Druckwerke. Diesen Sonderkatalog**) hat die Kommission des Deutschen Buch gewerbe-Vereins in Leipzig, in deren Hand der Reichskom missar bekanntlich die Ausstellung gelegt hatte, von ihrem unermüdlichen Geschäftsführer Herrn Arthur Woernlein be arbeiten lassen. Er enthält auf 150 Seiten eine gediegene Einleitung über das gesamte deutsche Buchgewerbe und ein sorgfältiges Verzeichnis der Aussteller und ihrer Vorführungen. Die knappen, klaren und sachlichen Aufsätze behandeln alle Teile des weiten Gebietes, den Buchhandel, den Buchdruck, die Lithographie, die Schriftgießerei, die graphischen und photo mechanischen Künste, die Buchbinderei und die Gravierkuust. Das Verzeichnis der Aussteller wird durch die vielen, ein gehenden Angaben über die Geschichte, den Geschäftsumfang und die Thätigkcit der ausstellenden Firmen für alle Dauer von Interesse und von Wert sein und vor allem dem aus wärtigen Leser einen Begriff von der ungeheuren hier ver tretenen Arbeit geben. *) Vgl. Börsenblatt Nr. 97 vom 28. April 1900. **) Katalog der Deutschen Buchgewerbe-Ausstellung Paris 1900. Hcrausgcgcben vom Deutschen Buchgewerbe-Verein zu Leipzig.
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