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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1900
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- Deutsch
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Otto in IwipsiZ. Usnnsv-itL, li,., 8olclst Itrwkglvstsob von äsi' Obiiislrupps. 0>1^.- 8o!o8esng in. stkts. 1 ..F 50 A Hoob^siuutli, U., Op. 11. Der cloutsebs Niobsl. Humor.-pstUo- Ut,<.bs8 Potpourri k. 1 Liu^st m. I'kte. 3 lisuttsr, O., Dsr H^oibuselrdsinsuu. Iluiuor. OriA.-80I0-8esus ru. ?kts. 1 50 -Z. 1'siob, O., Op. 320. lOitsoblrs vorn 1. o8tssi8ebsu Inssntoris-llsAl- insut. Üuuior. Oostüm-Oouplst in. llkts. 1 50 Otto IVsrutlls.1 iu Lsrliu. Uosdbor, 1., Op. 28. Visr llisäsr 1. 1 8iu^8t. w. llkts. Ho. 1. Ostsrlisä Ho. 2. IVuiiseN. Ho. 3. ltsitsrlioä. Ho. 4. OolgASn- bsit. s 1 1lvsr8, k., 8scbs Uisäsr k. 1 8iuK8t. iu. llktv. Op. 22. Ho. 1. Us.8 Itin^Ioin 8prsuA entxv/ei. Ho. 2. IVsuäsrvo^sI. s 1 Op. 23. Ho. 1. Nor^ouASUA. Ho. 2. Mus llsncl. s 1 Op. 24. Ho. 1. iliu Ittioin. Ho. 2. 2u ctir. s 1 20 <^. Llortsu, 11, IVoitinsclitkin. 1's>its8is 1. ?kts. 1 ^ 80 <^. 8srtorio, Lloäsrus Nstbocls, t. I'tte. 4". I'lnil 1 — 4. s 1 50 IVoltt, L., 8tiIIs Usobt, boili^s Usvbk. llsiobts 1Vsibnsotit8fsuts8>o 1. llkts. LU 4 lliiuä. 1 Nichtamtlicher Teil Der Nrun-Uhr-Ladenschlust. Besprechung der Novelle vom 30. Juni 1900 zur Gewerbeordnung von R. L. Prager. Am 1. Oktober ist die Novelle vom 30. Juni 1900 zur Gewerbeordnung in Kraft getreten, die kurz als die Neun-Uhr-Ladenschluß-Novelle bezeichnet wird, wenn sie auch noch manches andere in sich schließt. Diese Novelle verschönert das Anssehen der Gewerbeordnung keineswegs, durchlöchert sie doch das Prinzip des Gesetzes, das auf der Gewerbe freiheit beruht, immer mehr und vermehrt die Beschränkungen. Ebensowenig wird das äußere Aussehen des Gesetzes ein günstigeres, da die Hineinschiebung von HZ s, b, o rc. die Uebersichtlichkeit kaum zu fördern geeignet ist. Allerdings ist nunmehr dem Minister der Auftrag geworden, eine neue Paragraphierung der Gewerbeordnung herbeizuführen, aber auch dies wird nicht zum Vorteil des Gesetzes ausschlagen, da dadurch die Entstehung der Gewerbeordnung vielfach un klar werden und das Verständnis des Gesetzes behindert werden wird. Die Novelle ist ziemlich einschneidender Natur, auch für den Buchhandel. Nicht der Neun-Uhr-Ladenschluß ist es, auch nicht die Forderung einer zehn- bezw. elfstündigen Ruhe zeit für die Angestellten, was die besondere Aufmerksamkeit für diese Neuerungen fordert; es sind das vielmehr andere Bestimmungen, auf die ich noch später kommen werde. Der Artikel 14 der Novelle, der uns wesentlich angeht, ist über schrieben »Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Ver- kaufsstellcnr und legt dem Geschäftsinhaber die nachstehenden Verpflichtungen auf: 1. den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendi gung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden (in Orten mit mehr als 20 000 Einwohnern, sofern in den Betrieben mindestens zwei Angestellte beschäftigt werden, elf Stunden) und innerhalb der Arbeitszeit eine angemessene Mittagspause, die für solche An gestellte, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb der Geschäftsstelle einnehmen, mindestens 1^ Stunden betragen muß, zu gewähren. (H 139o.) 2. die offenen Verkaufsstellen von 9 Uhr abends bjs 5 Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr ge schlossen zu halten. (Z 139 s.) 3. die Laden-, Arbeits- und Lagerräume Z 62 Abs. 1 des H.-G.-B. entsprechend zu gestalten. (Z 139 g, b.) 4. Gehilfen und Lehrlinge unter 18 Jahren zum Be suche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. (Z 1391.) 5. für jede offene Verkaufsstelle, in der in der Regel mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Eröffnung des Betriebes eine Arbeits ordnung zu erlassen. Das sind die fünf Punkte, die für den Buchhandel ebenso in Betracht kommen wie für jedes andere offene Ge schäft. Es sei gleich hier hinzugcfügt, daß die Sitzgelegenheit, die den Angestellten zu gewähren ist, in den Bestimmungen des tz 139 b gefordert wird und daß der Bundesrat berechtigt ist, hierüber Vorschriften zu erlassen. Diese Vorschriften sind bisher noch nicht erlassen worden, werden jedoch in Kürze erwartet. Die Novelle, mit der wir uns beschäftigen, hat eine dop pelte Absicht, einmal dem Ladenhalter eine größere Ruhe zukommen zu lassen, ihm zu ermöglichen, um 9 Uhr abends sich seiner Familie zu widmen, ohne befürchten zu müssen, daß durch das längere Offenhalten eines Konkurrenten sein Geschäftsbetrieb gefährdet wird, das andere Mal die Sicherung einer ununterbrochenen Ruhezeit von zehn bezw. elf Stunden für die Angestellten. Es ist nicht zu leugnen, daß diese Bestimmungen einen Fortschritt darstellen, wenn man es auch bedauern mag, daß derartige Fortschritte erst durch Gesetz erzwungen werden müssen, während es doch naturgemäßer wäre, daß die bessere Einsicht der betreffenden Geschäftsleute sie durch freie Uebereinkunft einführe. Jedenfalls aber ist es ein Fortschritt und mögen wir uns dessen freuen, wenn auch thatsächlich der Ncun-Uhr-Ladenschluß dem Buchhandel kaum etwas Neues bringt, da wohl nur wenige Buchhand lungen regelmäßig bisher bis 9 Uhr abends und vor 5 Uhr morgens den Laden geöffnet gehalten haben. Z 139s, der diese Anforderung stellt, dürfte also kaum einem Widerspruch in unseren Kreisen begegnen. Bei dieser Gelegenheit will ich gleich des Z 139 k ge denken, der auf Antrag von mindestens zwei Drittel der be teiligten Geschäftsinhaber durch Anordnung der höheren Ver waltungsbehörden nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Geschäftszweige die Anordnung zuläßt, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends und 5 und 7 Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die den Ge hilfen zu gewährende Mindestruhezeit wird hierdurch nicht berührt. Dieser Paragraph würde also auch den Buch händlern einer Stadt gestatten, auf Antrag mindestens eines Drittels der beteiligten Geschäftsinhaber eine Aeußerung sämtlicher Ladeninhaber herbeizuführen. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen. Der Z 139s, der die Offenhaltung von offenen Verkaufs stellen für den geschäftlichen Verkehr von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens verbietet, sagt nicht vollständig klar, ob eine Beschäftigung der Angestellten in dieser Zeit gestattet ist oder nicht. Wenn die für den Verkehr' mit dem Publikum be stimmten Geschäftsräume um 9 Uhr geschlossen werden, so ist
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