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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1900
- Strukturtyp
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- 1900-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1900
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- Deutsch
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cs wohl denkbar, daß noch gewisse notwendige Arbeiten zn erledigen sind, deren Hinausschiebung auf den anderen Tag sehr große Uebelstände mit sich führen würde. So wird es z. B. in den Buchhandlungen zur Zeit des Schulbüchergeschäfts nach Schluß des Geschäftslokals notwendig sein, die gestörte Ordnung wieder herzustellen, Verkauftes durch Bestellung zu ergänzen u. dergl. m. Es entsteht nun die Frage, ob es gestattet ist, die Gehilfen oder einen Teil derselben auch noch länger zu beschäftigen. Der einzige mir bis jetzt zugegangene Kommentar von Neukamp sagt, daß die 88 139 s und 139 k auf die Thätigkeit in Schreibstuben und Lagerräumen (keine Anwendung finden. 8 139 e setzt den Ladenschluß für offene Verkaufsstellen allgemein und zwingend von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens fest, so daß also in dieser Zeit nicht nur die Angestellten, sondern auch der Unternehmer und dessen Angehörige in der Verkaufsstelle nicht für den geschäftlichen Verkehr thätig sein dürfen. Hiernach ist Neukamp der An sicht, daß die Beschäftigung der Angestellten in der zu dem Betriebe gehörigen Geschäftsstube und in den Lagerräumen auch über 9 Uhr abends hinaus gestattet ist, vorausgesetzt, daß die zehn- bezw. elsstündige ununterbrochene Ruhezeit den betreffenden länger beschäftigten Angestellten gewährt wird. So dürfte z. B. ein Gehilfe bis 11 Uhr beschäftigt werden, aber in diesem Falle nicht vor 10 Uhr morgens seine Arbeit wieder aufnehmen. Wenn diese Ansicht auch keineswegs die allein mögliche ist, so spricht doch sehr vieles für sie, da es sonst kaum er findlich wäre, weshalb in diese Novelle nicht auch die Ge hilfen in Engrosgeschäften einbezogen worden sind, vielmehr die Arbeitszeit dieser Kategorie einer späteren Regelung über lassen geblieben ist. Ich stehe deshalb nicht an, mich auch meinerseits für diese Auffassung zu erklären. Ausnahmen, d. i. die Offenhaltung von Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr, sind gestattet: 1. für unvorher gesehene Notfälle, worunter aber nicht etwa eilige Fälle zu verstehen sind, sondern nur unaufschiebbare Fälle; 2. an höchstens vierzig von der Ortspolizei zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens 10 Uhr abends; 3. in Orten unter 2000 Einwohnern, insofern in diesen der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt, nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Bemerkt sei, daß durch diese Ausnahmen die Bestimmungen der 88 139 e, ä nicht berührt werden, d. h. daß diese Ausnahmen die Mindestruhezeit ab- zukürzcn nicht geeignet sind (8 139 s). Der 8 139 ä setzt die Bestimmungen des 8 139 e außer Anwendung: 1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren un verzüglich vorgenommen werden müssen, d. h. nur wenn ihre unverzügliche Vornahme notwendig ist; der einfache Zweck, die Waren nicht verderben zu lassen, genügt nicht. 2. Zu der Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Inventur sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen, 3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der Ortsbehörde allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. In den Fällen des Z 139 ä ist auch die Abkürzung der Mindest ruhezeit zulässig, während, wie gesagt, dies bei den Aus nahmen des 8 139 s ausgeschlossen ist. Die Bedeutung der 88 139 e, ä, s dürfte zu weiteren Erörte rungen keinen Anlaß geben; wenden wir uns deshalb zu den Bestimmungen, die ich unter 3 zusammengefaßt habe: der Verpflichtung, die Laden-, Arbeits- und Lagerräume tz 62 Abs. 1 des H.-G.-B. entsprechend zu gestalten. (Z 139 g, b.) 8 62 Abs. 1 H.-G.-B. lautet: Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungsgehilfe gegen eine Gefährdung seiner Gesund heit, so weit die Natur des Betriebes es gestattet, ge schützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes gesichert ist. Das H.-G.-B. drückt sich nur sehr allgemein aus und verweist deshalb die uns beschäftigende Novelle zur Gewerbe ordnung in 8 139 ü Abs. 1 auf 8 120 Gewerbeordnung, in welchem Paragraphen nebst seinen Unterparagraphen nähere Bestimmungen getroffen werden, welche Maßregeln die zu ständigen Behörden zun: Schutz der Gesundheit und des Lebens der Angestellten treffen können. Diese Maßregeln können unter Umständen sehr einschneidender Natur sein, wenn auch Z 120ä von Maßnahnien spricht, »welche zur Durchführung der in 88 120 s, bis 120 o enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen». Zu solchen Forderungen gehört z. B. gutes Licht, erwärmte Räume im Winter u. dergl., Forderungen, die sehr berechtigt sind, mit deren Ausführung es aber in vielen Geschäften hapert. Ferner gehört hierzu die Beschaffung von Sitz gelegenheit für die Angestellten, für die seitens des Bundes rats eine Anordnung in Kürze erwartet wird. Daß diese noch nicht erlassen ist, liegt wohl daran, daß die Schwierig keiten der Ausführung in der Praxis größer sind, als sie beim Niederschreiben des 8 139ll erschienen. Um die Schwierig keiten zu begreifen, braucht man sich bloß die beschränkten Räumlichkeiten in zahlreichen Läden der Friedrichstadt in Berlin anzusehen. Nichtsdestoweniger wird man wünschen müssen, daß auch in dieser Beziehung die Praxis dem Gesetz entspricht, denn die Krankenkassen weisen erschreckliche Ziffern auf, namentlich in der Erkrankung des weiblichen Personals, die lediglich auf das tagelange Stehen, ohne auch nur einen Augenblick sich hinsetzen zu können, zurückzuführen sind.*) Wir kommen zu Punkt 4 der Verpflichtung des Prinzi pals, Gehilfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren zum Besuch der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen (8 139i). Der Unterschied zwischen dem bisherigen Zustande und dem jetzt geschaffenen besteht darin, daß 8 76 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs den Lehrherrn nur verpflichtete, dem Lehr ling die zum Besuche einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zu gewähren, während 8 139 i der Gewerbeordnung die Verpflichtung auf den Besuch von Handelsfachschulen aus dehnt, wie 8 127 der Gewerbeordnung eine ähnliche Ver pflichtung den Handwerksmeistern bereits auferlegt. Die ') In Fischer's Mittheilungen für Kolportagegeschäfte 1900 Nr. 110 findet sich unter dem Titel: -Sitzgelegenheit für Hand lungsgehilfen» ein Entwurf, der nach diesem Blatt dem Bundes rat vom Reichskanzler zugegangen sein und der folgenden Wort laut haben soll: 1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, wo die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufs stellen gehörenden Schreibstuben (Kontoren) muß für die daselbst beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann. 2. Die Befugnis der Polizeibehörden bleibt unberührt, im Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufsstellen oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirks zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Personen, für die sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffen heit genügen muß. Indem ich dem Blatt die Verantwortung für die Richtigkeit der Mitteilung überlassen muß, möchte ich darauf Hinweisen, daß die Ansicht der -Mittheilnngen», daß dies ein Gesetzentwurf sei, der dem in kurzem einzuberufenden Reichstage zugehen soll, wohl auf Irrtum beruht. Der Bundesrat hat das Recht, selbständig eine Anordnung über die -Sitzgelegenheit» zu erlasse», ohne der Zustimmung des Reichstages hierzu zu bedürfen. 1170"
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