Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001110
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190011109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001110
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-11
- Tag1900-11-10
- Monat1900-11
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ueberwachung des Schulbesuchs gehört ebeufalls zu deu Ver pflichtungen des Prinzipals. Punkt 5 endlich verlangt den Erlaß einer Arbeitsord nung für jede offene Verkaufsstelle, in der in der Regel mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden (8 139Ü). Durch diesen Paragraphen wird der Erlaß einer Arbeits ordnung, wie er bereits jetzt für Fabriken vorgeschrieben ist, auch für das Handelsgcwcrbe und das Handwerk eingeführt, insoweit in der Regel mindestens zwanzig Angestellte be schäftigt werden. Diese Arbeitsordnung ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Er öffnung des Betriebes zu erlassen. Eine Bildung von Arbeiter ausschüssen ist gesetzlich nicht vorgesehen, dagegen muß die Arbeitsordnung die Gründe der Entlassung und des Aus tritts aus dem Geschäft enthalten. Im Arbeitsvertrage, der mit einem bestimmten Angestellten geschlossen wird, dürfen andere Gründe der Entlassung und des Austritts, als in der Arbeitsordnung und in den ZZ 71, 72 des H.-G.-B. vor gesehen sind (die sogenannten wichtigen Gründe), nicht vereinbart werden. In der Arbeitsordnung können Geldstrafen vor gesehen werden, die in ein Verzeichnis einzutragen sind, das den Namen der Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. Die Arbeitsordnung muß ferner Bestimmungen enthalten über Anfang und Ende der regulären täglichen Arbeitszeit, sowie über die vorgesehenen Pausen, Lohnzahlung, Art der Festsetzung und Höhe der Strafen, ihre Einziehung und Ver wendung zum besten der Angestellten. Vor dem Erlaß einer Arbeitsordnung muß den Angestellten Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag ist an geeigneter, allen Angestellten zugäng licher Stelle auszuhängen und jedem Angestellten bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. Glücklicherweise werden wohl nur wenige Buchhändler in die Notwendigkeit versetzt werden, eine solche Arbeits ordnung zu erlassen, die, wie aus der gedrängten Dar legung hervorgeht, keineswegs eine ganz einfache Sache ist. Inzwischen ist nun eine Anweisung vom 24. August 1900 zu der Novelle erlassen worden, die aber eben nur die Ausführung der Bestimmungen regelt, auf die ich deshalb nicht näher eingehen will. Im großen und ganzen dürfte die Regelung mit Freude zu begrüßen sein, erfüllt sie doch von den Gehilfen lange gehegte Wünsche und ist zugleich geeignet, manchem Prin zipal die Möglichkeit zu geben, sich mehr als bisher seiner Familie zu widmen. Freilich teilt sie das Schicksal mit jedem Menschenwerk, es nicht jedem recht machen zu können, und mit allen: Neuen, zuerst unbequem zu sein. Kleine Mitteilungen. Einkommensteuer in Preußen (Entscheidung d. k. preuß. Obcroerwattungsgerichts, mitgetcilt von Wirk!. Geh. Obcr- regierungsrat Fuisting, Senatspräsident des Oberverwaltunqs- perichts, Berlin, in der Deutschen Juristenzeitung vom 1. No vember 1900). — Gewinnberechnung der Teilhaber offener Handelsgesellschaften bei Verschiedenheit der Anteilsberechnung innerhalb der Durchschnittsperiode. Nach ß 14 des Einkommensteuergesetzes ist die Einkommensquelle bei jedem Mitgliede einer offenen Handelsgesellschaft nicht der ihm am Gewinn oder Vermögen der Gesellschaft zustehende Anteil, sondern der gewerbliche Betrieb der Gesellschaft mit dem durch die Rechte der übrigen Gesellschafter beschränkten Ansprüche auf den Geschäftsgewinn. Demgemäß kann auch das steuerpflichtige Einkommen des einzelnen Mitgliedes aus dem gesellschaftlichen Betriebe nur einheitlich und nach denselben Grundsätzen für die ganze Quelle ermittelt werden. Cs ist dagegen unzulässig, dieses Einkommen gesondert für mehrere Geschäfts- oder Gewinnanteile nach Maßgabe verschiedener Grundsätze festzustellen und ins besondere dabei von den Ergebnissen mehrerer der nach H 10 des Einkommensteuergesetzes für die Ernrittelung des steuer pflichtigen Einkommens aus einer bestimmten Einkommensquelle in Frage kommenden verschiedenen Zeiträume auszugehen. Für die An wendung der Durchschnittsbcrechnung kommt nichts darauf an, ob der dein Steuerpflichtigen zur Zeit üer Veranlagung, bezw. bei Beginn des Steucrjahres zustchende Anteil am Gesellschafts gewinne unverändert oder wesentlich verschieden ist von dem jenigen, der ihnr in den einzelnen Jahren der maßgebenden Durchschnittsperiode zustand, die Durchschnittsberechuung ist vielmehr grundsätzlich auch in dem letzteren Falle in der Weise anzulegen, daß der in jedem dieser Jahre thatsächlich auf den Steuerpflichtigen entfallene Gewinnbetrag ermittelt und der dritte Teil der Summe der drei Jahresbeträge als sein steuerpflichtiges Einkommen aus dem gesellschaftlichen Unter nehmen angesehen wird. — Eine Ausnahme greift dann Platz, wenn die Verhältnisse der gewerblichen Unternehmung selbst im Laufe der Vorjahre eine so erhebliche Veränderung erfahren haben, daß der Charakter, der Verlauf und Umfang des Ge schäftes in den beiden der Vergangenheit und der Zukunft un gehörigen Zeiträumen wesentlich ungleichartig sind. In diesen Fällen ist das Einkommen unter Anwendung des Z 10 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nach dem Durchschnitt der Ergebnisse seit dem Eintritt der wesentlichen Veränderung der Bctriebsverhält- nisse, nötigenfalls nach dem mutmaßlichen Jahresertrage in Ansatz zu bringen. (Urteil VI. 14. v. 7. April 1900.) Vom Reichsgericht. Wahrnehmung berechtigter Inter essen (8 193 St.-G.-B.) durch die Presse. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Stendal hat am 20. Juni den Redakteur des -Altmärker», Paul Lemme in Stendal, von der Anklage der Beleidigung eines Polizeisergeanten freigesprochen, nachdem ein früheres verurteilendes Erkenntnis auf die Revision des An geklagten vom Reichsgerichte aufgehoben worden war. Bei der Stendaler Stadtverordnetcnwahl im November v. I. glaubte Herr Lemme wahrgenommen zu haben, daß der genannte Beamte, der vor einem Wahllokale Dienst hatte, einem Wähler den Namen des seiner Ansicht nach zu wählenden Kandidaten zu- geflüstcrt habe. Dies teilte er in seinem Blatte mit, wobei er mit scharfen, aber nicht die Absicht einer Beleidigung erkennen lassenden Worten das vermeintliche Verhalten des Beamten rügte. Das Landgericht hat angenommen, daß er als Wähler berechtigte Interessen wahrgenommen oder wenigstens wahrzunehmen ge glaubt habe. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, daß es sich bei dem Zuflüstcrn des betreffenden Namens um etwas anderes als Wahlbeeinflussung gehandelt hat. Da weder aus der gewählten Form, noch aus den begleitenden Umständen die Beleidigungs absicht herzuleiten war, so hat das Landgericht auf Freisprechung erkannt. — Gegen dieses Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt, die am 8. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam. Es wurde Verkennung des 8 193 St.-G.-B. gerügt, weil als -begleitender Umstand- die Thatsache in Betracht gezogen werden müsse, daß der Angeklagte, statt sich bei der Vorgesetzten Behörde des Beamten zu beschweren, sofort die Angelegenheit in der Presse besprochen habe. — Das Reichsgericht hielt das Urteil für einwandfrei und verwarf die Revision. Annahme an hoher Stelle. — Seine Majestät Kaiser Franz Josef I. von Oesterreich hat das von den Professoren der k. k. Hochschule für Bodenkultur in Wien, Gustav Hempel und Karl Wilhelm, bearbeitete und zur Vorlage gebrachte Werk -Die Bäume und Sträucher des Waldes in botanischer und forstwirthschaftlicher Beziehung- (in drei Quartbänden mit 60 Farbeudrucktafeln nach Aquarellen des Wiener Künstlers W. Liepoldt, Verlag von Ed. Hölzel in Wien) der Annahme für die k. u. k. Familien- und Fideikommißbibliothek gewürdigt und den Verfassern den kaiser lichen Dank aussprcchen lassen Verband deutscher Druckpapierfabriken, G. m. b. H. in Berlin. — Der Firma Ferdinand Flinsch in Frank furt a. M. wurde eine Verkaufsstelle übertragen mit dem Allein verkauf für das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg mit Hohenzollern, das Großherzogtum Baden, die gesamten links des Rheines gelegenen deutschen Länder, einschließlich des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, sowie die südlich folgender Linie gelegenen Orte: Von der Südspitze Hollands bei SUdlohn über Borken, Dorsten, Recklinghausen, Dortmund, Hagen, Iserlohn, Altena, Hilchen bach, Biedenkopf, Marburg, Neustadt, Alsfeld, Fulda bis zur bayerischen Grenze. Ferner wurde Herr Martin Moser in Ham burg, Catharinenstraßc 48, zum Generalagenten bestellt für- folgendes Gebiet: die freien Städte Hamburg, Bremen und Lübeck, die Provinz Schleswig-Holstein und die Großherzogtümer Mecklen burg-Schwerin und Strelitz. Herr Moser vertritt die Gesellschaft
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder