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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1867
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- 1867-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1867
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- Deutsch
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2214 Nichtamtlicher Thcil. 209, 9. September. 7427. Heßlein'S, B., gesammelte Werke. 4. u. 5. Bd. g2. 16. Geh. a ^ ,/s M. Schäfer in Leipzig. 7428. Körbcr, C. F., die Sympathie u. ihre Anwendung bei menschlichen Krankheiten u. Gebrechen od. der sympathetische Hausarzt. 16. 1868. Geh. * A ^ 7429. Polka, E., neue Novellen. 9. Folge. A. u. d. T.: Aus dem wunder lichsten Buche. 8. Geh. * 1^ in engl. Einb. m. Goldschu. * 1 27^ N-i 7430. Rkgeln u. Wörtervcrzeichniß f. deutsche Rechtschreibung, zunächst zum Gebrauch in der Realschule u. den Bürgerschulen Leipzigs. 3. Aust. 8. Geh. * H 7431. Herunter m. der Maske! Die entdeckten Geheimnisse d. Wunderschran kes u. die Sitzungen in der Dunkelheit der Gebr. Davenport u. Fay. Mitgelheilt v. Mr. B. gr. 16. In Couvert ^ 7433. Armin, Th^, das heutige Meriko. 2. Aust. 1. Lsg. gr. 8. Geh. * 7434. Zeitschrift s. Versicherungsrecht. Hrsg. v. C. Malß. 2.Bd. 3. Hst. gr.8. ^ ^ ^ . L . 7435.Büchner, L., Kraft u. Stoff. Empirisch-naturphilosophische Studien. In allgemein verständl. Darstellg. 9. Aust. 8. Geh. 1 ^ 18 Nz< 7436.BolkS-KoSmos. Himmel u. Erde. 27. Lsg. hoch 4. Geh. 6 Inhalt: Die Schule der Gesundheit. Von F. Dorn bl ü th. 4. Lsg. T. O. Weigel in Leipzig. 7437. k'öl'8t6i',L.,v6niiM3le ll6ut8e1i6i-v3ul(un8l, von IlUnsüIirunx ck. ('Imi- 8t6ntlium8 M8 auf (!ie N6U0816 2eit. 123—125. ITx. k'o>. ü 7438. — Denkmale ckeul^elier lliltlnerei u. Malerei von IlHnfülil'unF st. Llu-i- 8tentlium8 bi8 auk l!ie neue8te Xeit. 123—125. k-fss. b'ol. ä I^^IIemu^utz et la ?ianee. ^r. 8. 6eli. * ^ ^ kuetk, 1,., le.8 Franlle8 inllu8t» i«8 et >68 travaux li'art mockei N68. Divr. 1—3. koek 4. 6e!i. * 1 8!u»vu, 6., l'ouvrier cle liuit an8. 3. K6il. 8. 6eli. * 1)^ Nichtamtli Zu der Frage »ach dem Rechtsschuhe der literarischen und artistischen Erzeugnisse. Unter dieser Aufschrift bringt die Allgemeine Zeitung einen Artikel, der die besondere Aufmerksamkeit des Buchhandels verdient. Wir theilen denselben daher nachstehend mit, behalten uns aber gleichwohl vor noch selbst über das fragliche Werk zu berichten. Es heißt daselbst wie folgt: Mit Rücksicht aus da6 lebhafte Interesse, welches auch bei dem größeren Publicum das sogenannte literarische und artistische Eigen thum, dessen allmähliche Anerkennung in der Theorie, dessen Durch führung in der Gesetzgebung von jeher gefunden haben, wird es gestättet sein, in diesen Blättern auf ein Werk aufmerksam zu machen, das nicht bloß von der größten Bedeutung für die theoretische Grund legung des angeführten Instituts ist, sondern auch eine sorgfältige Berücksichtigung bei der in den meisten deutschen Staaten, und na mentlich sür Gcsammtdeutschland, »och in Aussicht stehenden gesetz lichen Regelung des Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung in Anspruch nehmen kann. Es ist dies das neueste Werk Schäffle's, das unter dem Titel,,Die nationalökonomische Theorie der ausschließenden Absaz- vcrhältnissc, insbesondere des literarisch-artistischen Urheberrechtes, des Patent-, Muster- und Firmcnschutzes, nebst Beiträgen zur Grnndrentcnlehre" neuestens (beiH.Laupp in Tübingen) erschienen ist, und sich vorzugsweise mit dem Urheberrecht an literarischen Er zeugnissen und Werken der Kunst beschäftigt. Kein Werk in der gesummten deutschen und außerdeutschen Lite ratur— und sie ist wahrlich der Zahl nach reich genug — unter nimmt, meines Wissens, vom „nationalökonomischcn" Standpunkt aus eine umfassende Beantwortung derFrage nach dem Rcchtsschutzc der literarischen und artistischen Erzeugnisse. Von Schaffte geschieht dies, und zwar unter consequenter und umsichtiger Durchführung eines klaren, auch für den Nichtnationalökonomen durchsichtigen Prinzips, unter eingehender, thcilweise scharf einschneidender, Be sprechung allör irgend erheblichen unter den vielen Fragen, die bis dahin in der juristischen Literatur angeregt wurden; unter Beizieh ung endlich der nach gleichartigem Schutze strebenden und mitunter desselben theilhaftig gewordenen Verhältnisse — der Firmen, Pa tente, Muster, Marken und Titel. Hierin liegt nun an sich schon ei» erheblicher Fortschritt. So große cher Th eil. Verdienste sich auch die Rechtswissenschaft durch Herbeiführung eines Schutzes überhaupt, durch Verallgemeinerung und Ausgleichung der Schutzmaßregeln, durch juristischeGcstallung des spröde» Stoffs um das literarisch-artistische Urheberrecht erworben hat, und so wenig diejuristi- sche Durcharbeitung schon an ihrem Ziel ängelangt ist: die endgültige Feststellung der hauptsächlich in Frage stehenden Punkte, namentlich also die Beantwortung der Frage nach der Nothwendigkeit, der Art und Weise, dem Maße des Schutzes, kann entweder nur auf national- ökonomischem Gebiet, oder wenigstens nicht ohne stetige Berück sichtigung der nationalökonomischen Gesichtspunkte, erfolgen. Dies ist nach dem gegenwärtigen Stande der juristische» Doctrin nicht zu bezweifeln. Die Rechtswissenschaft ist — wenigstens in ihren nüch tern und juristisch denkenden Vertretern — mehr und mehr zu der Ueberzeugung gekommen, daß ein Schutz gegen Nachdruck und Nach bildung durch Folgerung aus den Prinzipien des geltenden Rechts oder durch analoge Uebertragung bestehender Rechtsinstitutc und Rechtssätze nicht gewonnen werden kann; daß vielmehr legislative Erwägungen für die Anerkennung oder Zurückweisung des Urheber rechts entscheidend sein müssen. Bei letzteren wird davon ausgegan- gen, daß die Gesellschaft die literarische und artistische Produc tion nicht entbehren könne, der Staat deshalb auch deren äußere Bedingungen zu beschaffen habe. Wenn nun als hauptsächlichste dieser äußeren Bedingungen der Schutz der für den Urheber sich mit der Production unmittelbar verbindende» Vermögensinter essen , oder — wie wenigstens vereinzelt die Anforderung formulirt wird — die Zuweisung einer derThätigkcit des Autors entsprechen den Belohnung an solchen anzusehen ist, so ergibt sich von selbst, daß die Fragen: ob denn zur regelmäßigen Erlangung einer solchen Belohnung staatliches Eingreifen erforderlich ist? welche Art des Eingreifens geboten ist, um die entsprechende Belohnung, und nur gerade sie, zu bewirken? vom Nationalökonome» ihre maßgebende Beantwortung zu erwarten haben. Schäffle's Werk hat aber keineswegs bloß das Verdienst, der Nationalökonomie eine ihr vorzugsweise gebührende Aufgabe vindi- cirt, und die Rechtswissenschaft daraus hingewiesen haben, wo sie, statt ihrer mehr oder weniger richtig gefühlten, aber immerhin eines prinzipiellen Ausgangspunkts entbehrenden Erwägungen, die sichere und feste Grundlage für die Beantwortung der legislativen Fragen zu suchen habe. Diese prinzipielle Feststellung wird vielmehr von
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