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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1867
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- 1867-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1867
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209, 9. September. Nichtamtlicher Theil. 2215 Schässle in einer Weise unternommen, die dem Reserenten, der aller dings nicht Nationalökonom ist, geradezu epochemachend zu sein scheint. Es ist ausgegaugcn von dem Begriffe der Rente, im Sinn eines Ertra-EinkommenS (außerordentliche» Ueberschusses) — einem Begriff, der nach den im Werk enthaltenen Nachweisen von Schaffte zuerst in seiner allgemeinen Bedeutung erfaßt und nach allen Seiten des wirthschastlichen Lebens hin in seinen maßgebenden Punkten nachgewiesen worden ist. Diese Rente ist, in ihren verschiedenen Formen, als Boden-, Lohn-, Zins-, Unternehmer-Rente, für das Wirthschaslssystcm der menschlichen Gesellschaft unentbehrlich: denn sie ist die außerordentliche Belohnung des Fortschritts oder beste, beziehungsweise wirthschaftlichste, Belohnung der den gesellschaft lichen Bedarf befriedigenden Productivkräste: diePrämie des wirth- sckastlichen Fortschritts, welcher ohne sic nicht denkbar ist. Eine solche Rente wird nun für die Regel i» freier Concurrenz sich von selbst erzeugen — bei gewerblichen Unternehmungen namentlich durch die Prävention auf dem Markte. Ist dies bei einer Kategorie von Producten aus besonder» Gründen nicht möglich, so kann die Rente — um ihrer Unentbehrlichkeit Wille» — durch eine künstliche Ein richtung ermöglicht werden müssen. Eine solche durchschnittliche Unmöglichkeit der Erzeugung einer Lohn - und Unternehmer Rente ist aber wenigstens bei der gegenwärtigen Gestaltung des Marktes in Bezug aus alle diejenigen literarischen und artistischen Producte vorhanden, deren pccuniärc Ausbeute durch den Absatz der mecha nisch vervielfältigten und in Massen gleichzeitig auf den Markt ge brachten Einzelexemplare sich ergeben soll — vermögen doch solche Producte unter der Voraussetzung völlig sreier Concurrenz häufig nicht einmal den Durchschnittslohn des Autors und denDurchschnitts- gewinn des Verlegers, geschweige denn einen Uederschnß, abzuwer- sen. Denn die einzelnen Exemplare, die gleichzeitig aus dem gan zen Umfang des Marktgebiets dem Publicum dargeboten werden, sind mit relativ geringeren Koste» und in ganz gleicher Art für den ganzen Markt von Dritten viel zu rasch hcrzustellen, als daß die Prävention ihre natürlichen und erforderlichen Wirkungen zu Gun sten des Urhebers in irgend genügender Weise Hervorbringen könnte. Eine staatliche Nachhilfe ist deshalb — zumal bei der Bedeutung der literarischen und arlistischenProduction — für die heutige Gesell schaft nicht zu entbehren. Für solche aber bietet sich im Allgemeinen keine andere, jedenfalls keine zweckmäßigere Einrichtung dar als die der natürlichen Rentcnerzcugung am nächsten sich anschließende Er- theilung ausschließlicher Absatzrechte: die Verwandlung der fakti schen Ausschließlichkeit, wie sie die Prävention aus dem Markt und ähnliche dein ersten Producenten zu gute kommende Umstände sonst für ewige Zeit zu gewähren vermögen, in eine „rechtliche Aus- schließungsbefugniß". Es liegt auf der Hand, daß diese Argumentation — deren wesentlichste Punkte in diesen Sätzen niedergelegt sind — dem Ur heberrecht eine viel sicherere Grundlage verschafft, als diejenige ist, die ihm die bisherige Doctrin gegeben hat. Der einzige Grund, der wenigstens mit einem Scheine von Recht dem Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung entgegen gehalten werden konnte, war die Hinwei sung auf die freie Concurrenz im sonstigen wirthschastlichen Leben. Er ist völlig beseitigt, wenn die das wirthschastliche Leben beherr schenden Prinzipien selbst — wenigstens bei der gegenwärtigen Ge staltung des Marktes — aus die Nothwendigkeit einer rechtlichen Ausschließungsbefugniß zu Gunsten der literarischen und artistischen Producte führen. » Ein noch gewichtigerer Fortschritt ist aber durch Schäffle's Buch insofern erzielt worden, „als nunmehr ein materielles, in sich klares, zur inhaltlichen Gestaltung des Rechtsinstituts geeignetes Prinzip gewonnen ist". Die Ausgangspunkte der bisherigen Doc trin waren entweder formalistischer 'Natur — so wenn aus irgend einem feststehenden Rechlsinftilu! der Schutz gegen Nachdruck ab geleitet wurde — oder zu vag und unbestimmt, als daß Conclusionen materiellen Gehalts mit voller Sicherheit zu ziehen gewesen wären. Nach Schässle hat der Schutz gegen Nachdruck und 'Nachbildung die natürliche Rcntenbildungsfunclion zu ersetzen; das rechtliche In stitut also auch nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen sich möglichst an letztere anzujchließe». Die Erörterungen, in welchen von diesem Ausgangspunkt aus weiterhin die einzelnen bedeutendere» Fragen besprochen und zu beantworten versucht werden — die einen in unmittelbarer Durch führung des grundlegenden Gedankens, die andern in prüfendem Zusammenhalten mit der bisherigen Gesetzgebung und juristischen Doctrin —, sind in hohem Grad interessant und vielfach geeignet, nicht bloß die Controversen der juristischen Literatur ihrem Abschluß näher zu bringen, sondern auch neue und beachtcnswerthe Gesichts punkte für die künftige Gesetzgebung darzubieten. Es mag gestattet sein, wenigstens einiges hervorzuheben. Die Rentensunction ist im freien Verkehr nothwendig eine transitorische; die „zeitlich- Beschränkung" des Schutzes gegen Nach druck, die sich überall in den Gesetzgebungen findet und der Theorie viele Schwierigkeiten bereitet, hat hiermit eine prinzipielle Begrün dung erhalten; dem wenigstens im Ausland noch mit Energie ge führten Streit über die Eigenthumsnatur des Urheberrechts aber ist die Praktische Spitze abgebrochen. Zugleich ist darauf hingewiescn, daß, je nach der verschiedenen Verkehrsnatur der einzelnen Katego rien literarischer und artistischer Producte, verschiedene Schutzfristen geboten sein können — wie ja auch im freien Verkehr die Fristen bevorzugter Ausbeutung in vielfältigen Abstufungen ausgemessen werden. Für die Frage nach der „räumlichen Begrenzung" des Auto renschutzes ist der Satz verwerthet: daß bei allen Producten die Prio rität auf einem Theil des Weltmarkts zur Verschaffung von Lohn- und Lohnrente genüge, und daraus, neben andern Ergebnissen, na mentlich ein Grund für die viel angesochtene Uebersetzungsfceiheit abgeleitet. Die anomale Verkehrsnatur der literarischen und artistischen Producte ist der einzige Grund, daß die Rente sich nicht in freier Concurrenz erzeugt; diese Unmöglichkeit der Rentenerzeugung die maßgebende Veranlassung des Autorenschutzcs. Hieraus ergibt sich, daß für den Begriff des literarischen und artistischen Erzeugnisses nicht der angeblich in besonders hohem Maß vorhandene geistige Gehalt der Production und der Producte maß gebend sein kan», sondern lediglich die Verlagsfähigkeit — ein Kri terium, das in der juristischen Doctrin erst in neuester Zeit aner kannt worden ist. Es ergibt sich aber aus demselben Gesichtspunkt die Schutzlosigkeit derjenigen vcrlagsfähigen Producte, bei denen, wie bei Gesetzen, öffentlichen Acten -c., die Rentencrzeugung naturgemäß in den Hintergrund tritt, und hiermit die Erklärung einer von der Gesetzgebung anerkannten Ausnahme, die der Doctrin nicht unbe deutende Schwierigkeiten macht. Auch die völlig andere Gestaltung des Schutzes der Zcitungspresse, sowie der Ausschluß der Jndustrie- producte, deren Verkehrsnatur eine wesentlich andereist, findet in diesem Zusammenhang seine überzeugende Rechtfertigung. Weitaus das meiste Interesse unter diesen Detail-Erörterun gen bieten indessen die Ausführungen über den ja noch im vollen Werden, in der gesetzlichen und doctrinellen Gestaltung begriffenen Schutz der „Werke der Knust". Es ist aber um jo weniger möglich, die Ergebnisse dieser schwierigen Erörterungen hier auch nur anzu- dcuten, als Ihr Referent, bei aller Anerkennung der großen För derung, welche auch diese Fragen durch Schässle erhalten haben, doch in mehreren nicht unwichtigen Punkten die getroffenen Entschcidnn- 332*
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