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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1906
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- 1906-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1906
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4, 5. Januar 1S06. Nichtamtlicher Teil. 163 Vollendung dieses letzten Drucks war die Catholicontype im wesentlichen verbraucht. Gutenberg stellte daher für den Druck des Neuhäuser Ablaßbriefs in einem ungleich be schränkten Umfang einen Neuguß her, bei dem für einige Typen neue Stempel und Matrizen hergestellt wurden. Außerdem wurde die Type durch die Herübernahme zweier Lettern aus der Schrift des einunddreißigzeiligen Ablaßbriefes ergänzt. Diese Tatsache ist ungemein wichtig; denn, ist es richtig — Zedler verweist hierfür auf seine 1906 erscheinende Arbeit über die ältesten Druckdenkmäler —, daß Schösser diese Schrift geschnitten und gegossen hat, so läßt sich daraus, daß Gutenberg auch nach der Trennung von Fust als ihr Eigentümer erscheint, ohne weiteres schließen, daß auch die Type der 42zeitigen Bibel ihm bis zu seinem Tode verblieben ist. Schösser hat die Matrizen der Type der 36zeiligen Bibel doch sicherlich erst nach Gutenbergs Tode erworben. Wie sollte er aber dazu gekommen sein, sie, die ihm so gut wie gar keinen Nutzen gebracht haben, von Humery zu kaufen? Verständlich wird dies erst, wenn es sich sür ihn in erster Linie um den Ankauf der Type der 42zeiligen Bibel handelt und er mit dieser, von ihm nachher wirklich ausgenutzten Type auch die Matrizen für die 36zeilige Bibel und andre Formen an sich brachte. Infolge der Bistumssehde mußte der Betrieb der Catholicondruckerei eingestellt werden. Erst 1465 konnte wie von Fust und Schösser, so auch von Humery an die Wiederaufnahme des Betriebs gedacht werden. Gutenberg war inzwischen aber zu alt ge worden. Aus diesem Grunde verkaufte Humery, während der Erzbischof dem hochverdienten Erfinder durch seine Ernennung zum Hofmann eine angemessene äußere Ehrenstellung zuteil werden ließ und ihm einen sorgenfreien Lebensabend ver schaffte, die alte Catholicontype, soweit sie nicht einge schmolzen war, und ihren Neuguß an Heinrich Bechtermünze in Eltville, die mit der erstern hergestellten Drucke an Fust und Schösser. Zur Unterstützung dieser Hypothese bringt Zedler in den erwähnten, in Aussicht gestellten Arbeiten vermutlich noch weitere Feststellungen, die vorerst abzuwarten sein werden. Die vorliegende Veröffentlichung ist mit elf Lichtdruck tafeln versehen, die verschiedene Seiten aus dem Mainzer Catholicon nach Pergament- und Papierexemplaren, aus den beiden Summa-Ausgaben, die Zedler für 1459 oder 1460 ansetzt, und den Ausgaben von 1469 bis 1472, aus dem Tractat und dem Vocabularium 2., 3. und 4. Auflage. Endlich wird auch das erhaltene handschriftliche Exemplar des Neuhäuser Ablaßbriefes reproduziert, und eine Nach bildung eines gedruckten Exemplars nach seinem Beschreiber Fischer gegeben. Diese Beigaben sind in Verbindung mit den mannigfachen Wiedergaben von Druckproben im Text wertvolle Bestandteile der interessanten Studie. G. Hölscher. Kleine Mitteilungen. * Vom Reichsgericht (Nachdruck verboten). — Vom Land gericht II in Berlin ist am 12. Oktober v. I. der Redakteur der »Zeit am Montag« Karl Schneidt von der Anklage der Ver breitung einer unzüchtigen Schrift — H 184,1 Str.-G.-B. — frei gesprochen worden. Wegen derselben Sachs hatte er sich schon früher vor dem Landgericht I zu Berlin zu verantworten gehabt. Dieses hatte ihn freigesprochen, aber auf die Revision des Staatsanwalts hatte das Reichsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht II zu Berlin verwiesen. Es handelte sich um den Abdruck einer angeblich von Heinrich Becker verfaßten Erzählung »Lorenzos Hochzeit«. Der Verfasser schildert darin die Heirat eines ältern, abgelebten Lebemannes mit einer jungen Frau und sucht darzulegen, daß eine solche Ehe keine besonders glückliche sei. Es wird angedeutet, daß eine junge Frau sich naturgemäß nach Jugend und Kraft sehne, und eine Szene geschildert, die hierfür Beweis erbringen soll. Die junge Frau schaut abends mit einem Operngucker nach dem Kasernenhof und sieht, wie die Soldaten sich zur Ruhe begeben. In der Darstellung dieser Szene erblickt die An klage dasjenige Moment, das der fraglichen Schrift den Charakter der Unzüchtigkeit gebe. Das Landgericht II Berlin war ebenso wie das Landgericht I der Ansicht, daß diese Darstellung das Scham- und Sittlichkeits gefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen nicht geeignet sei. In dem ersten die Vorentscheidung aufhebenden Urteile hatte das Reichsgericht ausgesprochen, daß die Wirkung der Schrift nicht nur ihrer Form nach, sondern auch nach ihrem Inhalt in Betracht gezogen werden müsse. Diese Wirkung werde erne andre sein, je- nachdem die Schrift in einem politischen oder in einem Familien blatt erscheine. Gegen das zweite freisprechende Urteil hatte die Staats anwaltschaft ebenfalls Revision eingelegt, die in der Ver handlung am 2. Januar 1906 vom Reichsanwalt vertreten wurde. Das Landgericht habe, wie dieser hervorhob, die Grundsätze, die das Reichsgericht aufgestellt habe, nicht beachtet. Es komme nicht lediglich darauf an, ob die Form eine unzüchtige sei, sondern auch darauf, ob der Inhalt geeignet sei, das Scham- und Sitt lichkeitsgefühl des normalen Menschen in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Er beantragt nicht nur die Aushebung des Urteils, sondern auch die Verweisung der Sache an ein andres Landgericht. Das Reichsgericht hob das freisprechende Urteil auf und ver wies die Sache an das Landgericht Frankfurt a/Oder. Post. — Der Deutsche Reichsanzeiger Nr. 2 vom 3. Januar 1906 bringt folgende Bekanntmachung. Pakete nach Orten des Generalgouvernements Warschau (Russisch-Polen) werden von den Postanstalten wieder zur Be förderung angenommen. Die Annahme von Postsendungen nach Rußland unterliegt nunmehr keinen Beschränkungen mehr. Berlin, den 3. Januar 1906. Der Staatssekretär des Reichspostamts, (gez.) Kraetke. Bulgarischer Zolltarif. — Die bulgarische Regierung hat die Erklärung abgegeben, daß der neue bulgarische Zolltarif am 14. Januar d. I. in Kraft treten wird. Vorträge über gewerblichen Rechtsschutz. — Die Handelskammer zu Leipzig gibt folgendes bekannt: Anregungen aus den Kreisen unserer Bezirksangehörigen Folge gebend, beabsichtigen wir, in der Zeit von Mitte Januar dieses Jahres ab eine Reihe von Vorträgen über gewerb lichen Rechtsschutz zu veranstalten. Wir haben hierfür in der Person des Herrn Professors Or. jur. Osterrieth aus Berlin einen der hervorragendsten Sachkenner gewonnen, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten auf diesem Gebiet in gleicher Weise wie durch seine reiche Erfahrung und seine enge Fühlung mit den Bedürfnissen der Praxis die beste Gewähr für eine den verschieden artigen Anforderungen entsprechende glückliche Lösung der Aufgabe bietet. Den mit ihm getroffenen Vereinbarungen gemäß wird Herr Professor Or. Osterrieth in seinen Vorträgen behandeln: I. an drei Abenden (Montag den 15., Dienstag den 23. und Mittwoch den 24. Januar) das Patentrecht: Zweck des Patentschutzes. — Die Grundzüge des Patent rechts. — Der Begriff der patentfähigen Erfindung. — Wer hat Anspruch auf ein Patent? — Die Erteilung des Patents (Anmeldung, Prüfungsoerfahren und Er teilung). — Das Patent und seine Wirkung. — Die Ver nichtung und Zurücknahme des Patents. — Die Ver letzung des Patents. II. an einem Abend (Montag den 12. Februar) das Ge brauchsmusterrecht: Der Zweck des Gebrauchsmusterschutzes. — Was ist ein schutzfähiges Gebrauchsmuster? — Wer hat Anspruch aus Gebrauchsmusterschutz? — Die Eintragung des Ge brauchsmusters und ihre Wirkung. — Die Löschung des 23*
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