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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1906
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1906-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1906
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19060202
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190602025
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1906
- Monat1906-02
- Tag1906-02-02
- Monat1906-02
- Jahr1906
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1906
- Autor
- No.
- [11] - 1237
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^ 27, 2. Februar 1906. Nichtamtlicher Teil. 1237 unbedenklich berechtigt, Postsendungen, Briefe und Depeschen mit Beschlag zu belegen. Während die Militärbefehlshaber nur während eines Belagerungszustands Postsendungen beschlagnahmen können, ist die Zollbehörde unter gewissen Bedingungen jederzeit be rechtigt, auf von ihr bestimmte Sendungen die Beschlag nahme von der Postverwaltung herbeiführen zu lassen. Nach 8 91 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 haben die Postanstalten in den Grenzbezirken einem etwaigen Verlangen der Organe der Grenzzollverwaltung um Aushändigung be stimmt bezeichnter Poststücke zum Zwecke der zollamtlichen Behandlung stattzugeben und insbesondre Beschlagnahme verfügungen der Grenzzollbehörde als für sie verbindlich zu erachten. Jnbezug auf Beschlagnahme von Druckschriften, die zur Verbreitung bestimmt sind, ist das ordentliche Gericht jeder zeit ohne weiteres berechtigt, eine Beschlagnahme anzu ordnen. Allein auch ohne richterliche Anordnung können die Staatsanwaltschaft oder die Polizeibehörde innerhalb des ganzen Reichspostgebiets mit Ausschluß von Elsaß-Lothringen auf Druckschriften Beschlag legen auf Grund der ZZ 23 und 27 des Reichs - Preßgesetzes vom 7. Mai 1874. (Reichs- Gesetzblatt 1874 Seite 65.) Danach findet nach Z 23 eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An ordnung nur statt: 1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften im Z 6 des Reichs-Preßgesetzes nicht entspricht, tz 6 betrifft die Ver pflichtung zur Angabe des Namens und Wohnorts des Druckers auf Druckschriften und, wenn letztere für den Buch handel oder sonst zur Verbreitung bestimmt sind, des Namens und Wohnorts des Verlegers, des Verfassers oder des Herausgebers; 2. wenn eine Druckschrift den Vorschriften des 8 7 nicht entspricht. Darin ist die Verpflichtung ausgesprochen, bei Zeitungen und Zeitschriften, die in monatlichen oder kürzern Fristen erscheinen, außerdem auf jeder Nummer usw. den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redakteurs anzugeben; 3. wenn eine Druckschrift den Vorschriften im 8 14 zuwider verbreitet wird. Nach ß 14 ist der Reichskanzler in gewissen Fällen berechtigt, die fernere Verbreitung von im Ausland erscheinenden Druckschriften zu verbieten; 4. wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des 8 15 dieses Gesetzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird. Nach 8 15 steht dem Reichskanzler das Recht zu, in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges Veröffentlichungen über Truppenbewegungen oder Verteidigungsmittel zu verbieten; 5. wenn der Inhalt einer Druckschrift den Tatbestand einer der in den 88 85, 95, 111, 130 und 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der 88 m und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Verbrechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben würde. Die angeführten Paragraphen des Reichsstrafgesetz buchs bedrohen folgende Handlungen mit Strafe: Z 85 die öffentliche Aufforderung zum Hochverrat; 8 95 die Be leidigung des Kaisers oder des Landesherrn; 8 111 die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer strafbaren Handlung; Z 130 die öffentliche, in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise stattfindende Anreizung ver schiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander; 8 184 den Verkauf oder die Verbreitung usw. von unzüchtigen Schriften, Abbildungen und Darstellungen. Nach 27 des Reichspreßgesetzes trifft die Beschlagnahme von Druckschriften die Exemplare nur da, wo dergleichen Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. zum Zweck der Verbreitung sich befinden. Die Beschlag nahme kann sich aber auch auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken. Bei Druckschriften im engern Sinn hat auf Antrag des Beteiligten statt Be schlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu ge schehen. Bei der Beschlagnahme sind die dieselben veran lassenden Stellen der Druckschrift unter Anführung der ver letzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare Teile der Druck schrift (Beilagen einer Zeitung usw ), die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Der Gesetzgeber hat durch den Erlaß des Z 5 des Post gesetzes bestimmt zum Ausdruck gebracht, daß das Brief geheimnis unverletzlich ist und daß Ausnahmen nur durch Reichsgesetze zu regeln sind. Kleine Mitteilungen. Der Deutsche Musikalienverlag im Jahre 1904. — Die Fachzeitschrift »Musikhandel und Musikpflege- gibt nach Hof meisters Verzeichnis folgende Zusammenstellung der Veröffentlichungen des deutschen Musikalienhandels für das Jahr 1904. Instrumentalmusik: I. Für Orchester 559 Werke II. Für Salonorchester, für amerikanische, Berliner, Pariser Besetzung, für Hausmusik 371 Werke III. Für Streichorchester 31 Werke IV. Für Harmonie-(Militär-)Musik 218 Werke V. Für Blechmusik 125 Werke VI. Konzertanten mit Orchester, Streichorchester, Militär- und Blechmusik VII. Für Streichinstrumente VIII. Für Blasinstrumente IX. Für Schlaginstrumente X. Für Mandoline XI. Für Gitarre XII. Für Harfe XIII. Für Schlagzither XIV. Für Kinderinstrumente XV. Für Pianoforte XVI. Für Orgel XVII. Für Harmonium XVIII. Für Bandoneon, Konzertina, Harmonika Gesangmusik: XIX. Für Gesangmusik XX. Schriften und Abbildungen Insgesamt: Instrumentalmusik 7105 Werke; Gesangmusik 5018 Werke; Schriften usw. 445 Werke; zusammen 12 568 Werke. Buchdruckpreise in Österreich. — Die Österreich.-ungarische Buchhändler-Correspondenz vom 31. Januar 1906 gibt folgender Zuschrift eines namhaften Verlegers Raum: »Verleger, Achtung! »„Der Reichsverband österreichischer Buchdruckereibesitzer, als Vertreter der gesamten Druckindustrie Österreichs, hat nach langwierigen Verhandlungen mit der Gehilfenschaft einen neuen Lohnvertrag abgeschlossen, der mit 1. d. M. in Kraft getreten ist und unter Berücksichtigung der eingetretenen bedeutenden Verteuerung aller Lebensbedingnisse der Arbeiter diesen eine erhöhte Entlohnung zusichert, die sich zwischen zehn und zwanzig Prozent bewegt. Gleichzeitig haben sich auch die Papierfabrikanten mit Rücksicht auf die enorme Steigerung der Preise der Rohmaterialien bemüßigt gesehen, eine Preiserhöhung aller Papicrsorten eintreten zu lassen. Hierdurch sieht sich das Gremium der Buchdrucker und Schrieftgießer in Wien ver anlaßt, an alle Konsumenten das Ersuchen zu richten, ihren Buchdruckern auf deren Verlangen eine entsprechende Erhöhung der bisherigen Preise zu bewilligen." -Diese Notiz wird von den Buchdruckern in die Presse lanciert und soll auf Kommendes vorbereiten. Möge jeder österreichische Verleger dieser abermals beabsichtigten Preistreiberei der Buch- löb 5 Werke 1007 Werke 203 Werke 9 Werke 188 Werke 8 Werke 31 Werke 449 Werke 3 Werke 3608 Werke 185 Werke 94 Werke 11 Werke 5018 Werke 445 Werke
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