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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1871
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1871-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1871
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18710515
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187105155
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1871
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Dcn auswärtigen Bcrufsgenossen wird die Mittheilung van Interesse sein, daß der große Saal unserer Börse während der Dauer des Krieges dem internationalen Hilfsverein zur Verfügung gestellt war. Es war in diesen Räumen ein Reserve - Depot für die 2. Armee des Prinzen Friedrich Karl errichtet. In dem mit dem Ncdactenr des Börsenblattes erneuerten Vertrage hat der Vorstand demselben es als eine besondere Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen: daß alle dcn Buchhandel angehenden Vorkommnisse und Gegenstände im Börsenblatte Mit- thcilung erfahren. Wenn unser Börsenblatt auch wesentlich für praktische Zwecke bestimmt ist und in demselben das Anzeigcblatt, ans dessen Corrccthcit der Ncdactenr die peinlichste Sorgfalt verwendet, stets den Hanptbestandtheil ansmachcn wird, so hat unser Organ doch auch noch neben dem Sprechsaal, den es für die Angehörigen des Buchhandels selbst bildet, allen den Buchhandel und den Gang der Literatur angehenden Fragen eine Aufzeichnung und Berücksichtigung zu Theil werden zu lassen. Sie werden die hierfür etwa zu zahlenden höheren Honorare an zu solchem Zwecke besonders heranzuzichendc Mitarbeiter sicher gnthcißen. Veranlaßt durch die Vorstellung einiger namhaften Musikalienhändler hat der Vorstand ungeordnet, daß das seither nur monatlich in der Börsenblatt-Bibliographie mitgetheilte Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten des deut schen Musikalienhandcls nun in kürzeren Zwischenfristcn veröffentlicht wird. Inwiefern in der Einrichtung und Anordnung des an gleicher Stelle mitgethcilten Verzeichnisses der erschienenen Neuig keiten des deutschen Kunsthand cls Aendernngen und Verbesserungen wünschenswert!) und nothwendig sind, unterliegt gegenwärtig der Bcrathnng des Vorstandes mit einigen angesehenen Kollegen des Knnsthandels. Das Recensionenverzeichniß entspricht, ich hoffe, fort und fort seinem Zwecke. Das Ersuchen an die Verleger von Zeitschriften, in denen Necensioncn geliefert werden, dieselben sofort nach Erscheinen der Expedition des Meßkataloges, welche das Ver zeichnis; anfertigt, zur Benutzung mitzntheilcn, wiederhole ich auch hier. Das Gesetz über das Urheberrecht, dessen langwährende, für den Buchhandel so denkwürdige Bcrathnng im Reichstag des Norddeutschen Bundes gerade zur Zeit der vorjährigen Ostermessc beendet war, ist nun am l l.Jnni 1870 vollzogen und am 1. Janr. dieses Jahres in Kraft getreten, nachdem vorher noch sein Zustandekommen auf Hindernisse gestoßen war, welche den Börsenvorstand zu besonderen Schritten bei der königlich sächsischen Staatsrcgiernng vcranlaßten und welche durch deren gekannte Fürsorge für den deutschen Buchhandel beseitigt wurden. Die verschiedenen Ausführungs-Verordnungen und Instructionen zu dem Gesetze sind seither ergangen und in unserem vom Gesetze ausdrücklich zum officicllen Organ bestimmten Börsenblatt mitgcthcill worden. In demselben sind die Eintragungen öffentlich be kannt zu machen, wclcbc in der vom Stadtrath zu Leipzig geführten Eintragsrolle erfolgen. Die Hoffnung, welcher ich in meinem vorigen Berichte Ausdruck gegeben, daß die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden deutschen Länder in nicht zu ferner Zeit dem für die gesammtc deutsche Literatur berechneten Gesetze beitrcten möchten, und welcher sehr bald Stimmen ans diesen Ländern selbst sich lebhaft anschlossen, ist von dcn großen Ereignissen, welche das eine deutsche Reich geschaffen, zu einem Theilc in nie geahnter Schnelligkeit verwirklicht: die Verfassung desDeutschen Reiches hat das Gesetz vom 11. Juni 1870 als Neichsgesetz bestimmt und cs ist somit auf dem Gebiete des Autorenrechtes die lang ersehnte Ncchtscinheit im Wesentlichen hergestcllt. Dieses Werk der hergcstellten Rechts'einhcit wird gekrönt durch eine für die deutschen literarischenZnständc bedeutungsvolle einheitliche Rechtsprechung durch das Bund es-Ob ^Handelsgericht, welchem das Gesetz die Entscheidung über die Nechts- strcitigkcitcn in Nachdrucksachcn in oberster Instanz überweist und durch welches Leipzig, der Sitz dieses höchsten Gerichtshofes, eine neue Bedeutung für dcn ganzen deutschen Buchhandel gewinnt. Die vom Reichstage des Norddeutschen Bundes im vorigen Jahre beantragte Vorlage eines Gesetzes, welches den Schutz von Werken der bildenden Künste selbständig regelt, steht noch zu erwarten. Es sollen in demselben zugleich die berechtigten Interessen der Kunstindnstrie Berücksichtigung finden. Mit diesem Gesetz soll ein Gesetz über den Schutz von PH otographicn verbunden werden. Nachdem dicVerfassung desDeutschen Reiches dcn Schutz des geistigen Eigenthums als eine Angelegenheit bezeichnet hat, welche der Gesetzgebung des Reiches unterliegt, hat auch an Stelle der verschiedenen bis dahin geschlossenen internationalen Verträge der einzelnen dem t scheu Staaten mit fremden Staaten, ein gemeinsamer Vertrag des Deutschen Reiches mit denselben zu treten; erst diese Verträge des einen deutschen Reiches verleihen den Anordnungen desselben überhaupt den eigentlichen Werth. Es werden hierbei einige wesentliche Aendernngen und Besserungen vorzunehmen sein und dann gleichmäßige Fest setzungen in den sämmtlichen internationalen Verträgen des Deutschen Reiches Platz zu greifen haben. Der Börsenvorstand hat die hierauf zielenden allgemeinen Wünsche des deutschen Buchhandels im Februar dieses Jahres dem Bundeskanzleramt des Deutschen Reiches unterbreitet, zugleich mit Bezugnahme auf meine seiner Zeit auch im Börscnblatte veröffentlichte Eingabe an dcn Herrn Präsidenten des Bundeskanzleramtes des Norddeutschen Bundes über die damals in Aussicht stehende Literar-Con- vcntion mit Frankreich; der Vorstand hat hiermit das Ersuchen an das Bundeskanzleramt verbunden: die durch den Krieg mit Frank reich aufgehobenen, in dem Fricdensvertragc zunächst wieder herzustcllenden Conventionen mit dcn einzelnen deutschen Staaten i n kürzester Frist zu kündigen, um dann, nach Anhörung von Sachverständigen, den neuen, gemeinsamen internationalen Vertrag des einen Deutschen Reiches mit Frankreich herbciführen zu können. Der Vorstand hat ferner die Kündigung des zwischen Preußen und einigen andern deutschen Staaten mit England geschlossenen internationalen Vertrages beantragt, um auch einen gemeinsamen Ver trag des Deutschen Reiches mit Großbritannien herbeizusühren unter Festhaltnng der gedachten Aendernngen und Besserungen. Das Bundeskanzleramt hat nun, um über diese Kündigung Beschluß fassen zu können, von dem Börscnvorstande eine eingehende Darlegung aller Mängel der zur Zeit bestehenden Verträge mit England und Frankreich erbeten; der Vorstand wird infolge dessen demnächst die bis dahin geschlossenen internationalen Verträge der allgemeinen Debatte im Börsenblatte unterstellen, auch weiter diejenigen Kollegen, von welchen ihm bekannt ist, daß sie dem Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit schenken, um ihre Aeußcrungcn der ihnen nöthig erscheinenden Veränderungen der Verträge ersuchen und, mit solchem Material ausgerüstet, dann eine Commission von Geschäftsgenossen ans allen Ländern des Deutschen Reiches zusammenbernfen, deren besondere Aufgabe es sein wird, den ganzen für den deutschen Buchhandel wichtigen Gegenstand derart zu erschöpfen und festzustcllen, daß dadurch 208*
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