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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1903
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19030605
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^ 127, ü. Juni 1903. Nichtamtlicher Teil. 4469 Vereins das Museum — und zwar von unsrer Seite aus — bereits um neun Uhr zu öffnen, sehe ich noch entgegen, und werde mir gestatten, Ihnen später darüber zu berichten. Ich habe aber keine Bedenken, das vorzuschlagen, da die Polizeidirektion gesagt hat, daß es zwar erlaubt sei, daß die Herren sich um die Zeit des Gottesdienstes versammeln, nicht aber daß sie eine »Versammlung abhalten«, das heißt, zur Wahl eines Bureaus schreiten und Beschlüsse fassen. Da dies beides voraussichtlich von Ihnen nicht beabsichtigt wird, während Sie das Buchgewerbemuseum besuchen, so hielt ich mich verpflichtet, bei der Bedeutung, die die buchgewerbliche Ausstellung zur Ostermesse hat, Sie darauf hinzuweisen, daß diese, falls der Herr Vorsteher mir zustimmcnde Mitteilung macht, von neun bis halb elf Uhr offen sein wird. Was die Sache betrifft, die uns heute interessiert, so werde ich mich sehr kurz fassen können. Wir haben gestern in langstündigen Verhandlungen die Angelegenheit durch beraten mit denjenigen, die in erster Linie berufen sind, über die Zweckmäßigkeit der Geheimhaltung des Börsenblatts und der Kündigung der Ausnahmebestimmungen zu beschließen, da es ausnahmslos Bibliothekslieferanten gewesen sind. Wir haben zu unsrer großen Freude konstatieren können, daß sich eine Einstimmigkeit ergab für eine Erklärung des Vorstands, daß er mit dem in seinen Motiven und seiner Tragweite genau umschriebenen Antrag Niemeyer unter Umständen ein verstanden sei. Es kann nun nicht meine Aufgabe sein, hier wiederholt einzugehen auf die ganze Rabattfrage, auf die Frage der Ausnahmebestimmungen und die Frage der Geheim haltung des Börsenblatts; ich muß mich darauf beschränken, Ihnen kurz zu sagen, daß der Vorstand des Börsenvereins nach wie vor auf dem Standpunkt steht, den er auf Seite 10, 11 der Broschüre, die an die Vorstände der Orts- und Kreis vereine gelangt ist, ausgesprochen hat, und der damit charakterisiert ist, daß Ziffer 6 des Z 4 der Satzungen, die Verpflichtung jedes Mitglieds, das Börsenblatt an Nicht buchhändler nur mit Genehmigung des Vorstands mitzuteilen, aufrecht erhalten werden muß; zweitens, daß die Genehmigung des Vorstands nur dann erteilt werden darf, wenn die oben geschilderte Gefahr für den Gesamtbuchhandel ausgeschlossen oder doch wesentlich reduziert ist, und drittens, wenn die öffentlichen oder Anstaltsbibliotheken nur so wenig Rabatt erhalten, daß die Geringfügigkeit desselben die Be amten, Professoren und Studenten nicht mehr verlockt, den gleichen Rabatt für sich anzustreben, endlich viertens, wenn die Einkaufspreise der Sortimentsbuchhändler dem großen Publikum unbedingt unbekannt bleiben. Herr Behrend, der die Güte hatte, den Antrag Niemetzer und Genossen zu vertreten, hat gestern ausgesührt, daß den Antragstellern vorschwebe: die Wiedergewährung des Börsen blatts an eine sehr beschränkte Anzahl von Bibliotheken, denen gegenüber auch der Vorstand des Börsenvereins zu gegeben hat, daß das Börsenblatt für sie ein tatsächliches Bedürfnis ist; daß sie (die Antragsteller) aber nicht daran denken, allen Bibliotheken, allen Instituten und allen Interessenten das Börsenblatt zu geben, was aus dem An trag vielleicht herausgelesen werden könnte. Herr Behrend erklärte ferner, daß sie es als eine eoväitio sivo gug, aov betrachten würden, daß das Börsen blatt in Zukunft, um jede Durchstecherei von vornherein unmöglich zu machen, nur von dem Vorstand des Börsen vereins direkt an die Interessenten geliefert werden könne. Herr Behrend erklärte endlich, daß das Börsenblatt nur unter der vom Vorstand unter 3 b seiner Fragen (Seite 13) ge nannten Bedingungen geliefert werden dürfe, daß heißt, der absoluten Verpflichtung der Bibliotheken zur Geheimhaltung Dritten gegenüber. Unter diesen Umständen sieht sich der Vorstand des Börsenvereins in der Lage, nicht nur wohl- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. wollend dem Antrag Niemetzer gegenüber zu treten, sondern kann es mit allergrößter Freude begrüßen, daß, falls er eine entsprechende Erklärung abgeben kann, der Antrag Niemetzer tatsächlich von der Tagesordnung zurückgezogen werden soll. Meine Herren, Sie haben nicht zu befürchten, daß ich das Verhallen des Börsenvereinsvorstands im vergangnen Jahr Ihnen gegenüber rechtfertigen oder nur des weitern ausführen möchte; dagegen gestatten Sie einen Gesichtspunkt Ihnen kurz vor Augen zu führen. Der Vorstand hat es für absolut notwendig erachtet, damit die Freiheit der Meinungs äußerung im Börsenblatt, von der eben die Rede war, unter allen Umständen unangetastet sei, das Börsenblatt geheim zu halten. Er hat gemeint, daß er mit dieser Maßregel so lange seinerseits Vorgehen könne, bis diese von der Haupt versammlung ausdrücklich mißbilligt oder gebilligt würde; er hat der Hauptversammlung 1902 im Geschäftsbericht diesen Gedanken laut und deutlich verkündet, und der Geschäftsbericht ist ohne Widerspruch von der Hauptver- ammlung angenommen worden. Er hat ferner diesem Gedanken Ausdruck gegeben in den Bestimmungen über das Börsenblatt. Obwohl nun bei den Bestimmungen über das Börsenblatt von drei Seiten die Frage der Geheimhaltung gestreift und ausnahmslos in bejahendem Sinn beantwortet worden ist, und die »Bestimmungen« über das Börsenblatt § 4 dem entsprechend angenommen worden sind, so ist doch einige Monate hinterher ein Widerspruch im Börsenblatt aufge taucht, der inzwischen zu einer ganz bedeutenden Welle sich verdichtet hat. Der Vorstand des Börsenvereins war allein verantwortlich für die Maßregel bis zu dem Zeitpunkt der Hauptversammlung; von dem Moment der Genehmigung durch die Hauptversammlung an war es die Hauptversamm lung, die den Wunsch zu erkennen gegeben hatte, es zu be lassen bei dem, was er vorgeschlagen hatte, und wir haben nichts weiter getan als diesen Wunsch der Hauptversamm lung in fester, aber wie ich hoffe, nicht in unwürdiger und nicht illotzaler Weise zu vertreten. (Zustimmung.) Dies, meine Herren, zu unsrer Rechtfertigung nicht allein Ihnen gegenüber, sondern denjenigen Vereinen gegenüber, die auf die Frage des Börsenvereins in den letzten Wochen geant wortet haben, daß sie noch jetzt unter allen Umständen dafür sind, die völlige Geheimhaltung des Börsenblatts auf recht zu erhalten; denen gegenüber fühlen wir uns ver pflichtet, das auszusprechen, wenn wir heute dem Antrag Niemeyer und dem hinter diesem stehenden Teil der Mit glieder des Börsenvereins eine Konzession machen. Die Erklärung, die ich Ihnen namens des Vorstands des Börsenvereins vorzutragen habe, lautet folgendermaßen, und ich darf hoffen, daß sie allseitig befriedigen wird, wenn auch diejenigen Herren, die für Aufrechterhaltung der ausnahms losen Geheimhaltung noch in letzter Stunde gewesen sind, sich damit einverstanden erklären. Die Erklärung lautet folgendermaßen: »Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig wird in Zukunft von dem chm nach Z 4, Ziffer 6, der Satzungen zustehenden Recht in der Weise Gebrauch machen, daß er in einzelnen Fällen den Bezug des Börsenblatts solchen Nichtbuch händlern genehmigt, welche sich ihm gegenüber ver pflichten, »»das Börsenblatt nur für die eigne Verwaltung zu benutzen und es nur in Ausnahmefällen ein zelnen Personen mitzuteilen, welche es für wissen schaftliche oder amtliche Zwecke gebrauchen, allen andern Nichtbuchhändlern gegenüber aber unbedingt geheimzuhalten.«« »Diese Exemplare des Börsenblatts können, nach Aus stellung einer entsprechenden Verpflichtung, nur vom 594
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