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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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191, 19. August 1903. Nichtamtlicher Teil. 6333 Daß derartige Vertragsbedingungen einschränkender oder aufkösender Art im Warenverkehr (»über die Art des Ver kehrs«) zulässig sind, bedarf keiner näheren Begründung, da von einem Verstoß gegen die guten Sitten oder der Aus beutung einer Notlage (B.G.B. 138) nicht die Rede! sein kann. Verletzt jemand einen derartigen Vertrag, indem; er entgegen dem Inhalt des von ihm vollzogenen Ver pflichtungsscheines die betreffenden Waren unter den vom Fabrikanten (bezrv. seinem Lieferanten) festgesetzten Preise verkauft usw., so kann er vom Fabrikanten im Wege der Privatklage und zwar je nach Inhalt des Vertrages oder Lage der Verhältnisse — auf Schadensersatz, Konventional strafe, Unterlassung usw. in Anspruch genommen werden. Es entsteht nun die Frage, ob ein über diesen zivil- rechtlichen Schutz hinausgehender Schutz gegen die Herab- drückung der Preise für Waren einer bestimmten Fabrik durch die bestehenden, speziell den Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden Gesetze zu erlangen sei. Zunächst denkt man dabei naturgemäß an das Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896, allein dieses wendet sich nur gegen tatsächliche Unwahrheiten, »unrichtige Angaben tat sächlicher Art«, kommt also nur in Betracht, wenn ein Kaufmann beispielsweise Us-u äs Oologns als eine be stimmte Marke zu Unterbietungspreisen verkauft, während es sich um eine andre Marke handelt. Wenn aber der Kaufmann in der Tat die annoncierte Marke zu dem annon cierten auch noch so niedrigen Preise verkauft, so kann er niemals auf Grund des Unlauterkeitsgesetzes belangt werden. Ebenso hat das Reichsgericht betr. das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 (Musterschutz gesetz) auszuscheiden, da es sich in diesem ausschließlich um das Recht handelt, ein gewerbliches Muster oder Modell nachzubilden, während in der zur Erörterung stehenden Frage nicht Nachbildungen, sondern »echte« Waren in Betracht kommen. Verpflichtung an, der Firma . . . von einer Besitzveränderung rechtzeitig Mitteilung zu machen; auch gilt die ganze vorstehende Vorschrift gegenüber den Erben der aus diesem Reverse Ver pflichteten. 11. Nur gegen rechtsgültig, handschriftlich und ordnungsmäßig Unterzeichneten Detail-Revers (bloß gestempelte oder von nicht vertretungsberechtigtem Personal Unterzeichnete Reverse gelten nicht) Artikel der Firma . . . abzugeben. 12. Nur denjenigen Detailgeschäften ohne Revers zu liefern, die in der von Zeit zu Zeit gelieferten Reversliste der Firma . . . enthalten sind. 13. Alle Detail-Reverse auch mit dem Stempel der Grossofirma zu versehen. 14. Über alle Empfänger von Originalkisten unter Angabe der Kistennummer der Firma . . . Buch zu führen. 15. An Detailfirmen, die in der Liste nicht genannt sind, nur zu liefern, nachdem sie den von diesen eigenhändig und rechts gültig Unterzeichneten Revers in Händen hat. (An Detailfirmen, die nicht in der Liste stehen, Artikel der Firma . . . ohne vor herige Revers-Einholung zum Detailpreise zu liefern, oder zum Detailpreise zu versprechen, sobald der Revers unterzeichnet ist, ist nicht gestattet.) 16. Die neu eingegangenen Detail-Reverse jede Woche einmal an die Firma . . . einzusenden, damit die Listen auf dem Laufenden gehalten werden können. 17. Dem Geschäftsnachfolger eines Detail - Revers - Unter zeichners nicht zu liefern, bevor nicht auch von ihm ein Revers unterzeichnet ist. Für jede Verfehlung gegen irgend eine der vorgenannten Bestimmungen und in jedem einzelnen Falle zahlt, ohne daß der Nachweis eines Schadens zu erbringen ist, die Zuwiderhandelnde Firma eine Konventionalstrafe von 500 ^ (in Buchstaben: Fünf hundert Mark) in bar an die Firma . . ., die von derselben ab züglich der Unkosten für die Entdeckung der Übertretung und die durch die Verfolgung der Angelegenheit entstehenden Kosten an die Armenverwaltung der Stadt . . . abzuführen ist. Außerdem nimmt die Unterzeichnete Firma davon Kenntnis, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. Anders liegen die Dinge aber beim Patentgesetz vom 7. April 1891. Der Z 4 gibt dem Patentinhaber die aus schließlichen Rechte, die patentierten Waren »Herstellen, in Verkehr zu bringen, feil zu halten oder zu gebrauchen«, und Z 6 erklärt die beschränkte Übertragung dieser Rechte auf andre für zulässig. Wer wissentlich die Erfindung in Benutzung nimmt, wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 5000 oder mit Gefängnis bis 1 Jahr bestraft, daneben er hält der Verletzte das Recht, das Urteil zu veröffentlichen. Der Verletzte kann Entschädigung oder Buße (höchstens 10 000 ^E) verlangen usw. Wenn nun ein patentierter Artikel unter dem vom Fabrikanten (Lieferanten) festgesetzten Preise su ästsil verkauft wird, so hängt die Beurteilung der Frage, ob neben dem oben geschilderten allgemeinen Schutz aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch der Schutz des Patentgesetzes anwendbar ist, im einzelnen Falle davon ab, ob der Patent inhaber sein Recht, die Waren in Verkehr zu bringen, bezw. feilzuhalten, ganz oder nur zum Teil an den Abnehmer übertragen hat. So hatte die Deutsche Glühstoffgesellschaft in Dresden zu klagen über Preisunterbietung in einem Warenhaus be züglich der ihr patentierten Glühstoffplätteisen Dalli und des ihr gleichfalls patentierten Glühstoffbriketts System Martin. Das Reichsgericht entschied am 24. März 1902 :dritter Strafsenat; in den »Entscheidungen« nicht abgedruckt) wie folgt: »Der erste Richter scheint davon ausgegangen zu sein, daß bei der vertragsmäßigen Vereinbarung einer bestimm ten Preisgrenze bezüglich patentierter Waren zwischen dem Patentberechtigten und seinem unmittelbaren Ab nehmer für den Fall ihrer Weiterveräutzerung im Detail- Handel stets und unter allen Umständen die Nichtbeach tung der Preisgrenze einen strafbaren Eingriff in die Rechte des Patentinhabers oder seines Rechtsnachfolgers enthalte, sofern nur der Detailhändler die Preisbeschränkung kennt, unter der allein der Weiterverkauf im Detailhandel gestattet ist. daß die Fabrik-Firma denjenigen Firmen gegenüber, welche gegen die Verkaufsbedingungen oder diesen Revers verstoßen oder ihn zu umgehen suchen, sich unbeschadet der Konventionalstrafe das Recht vorbehält, keine Waren mehr zu liefern. Erfüllungs- und Zahlungsort ist ... Mit dem Inhalt dieses Reverses einverstanden: Der Detail-Revers lautet: Um auch an meinem Teil dem immer mehr einreißenden un soliden Geschäftsgebaren entgegenzuwirken und alle reellen Be strebungen zur Herbeiführung solider Verhältnisse zu unterstützen, verpflichte ich mich hierdurch der Firma . . ., deren Artikel in meinem Detailverkauf 1. nicht unter dem von den Fabrikanten vorgeschriebenen Detailpreis zu verkaufen, zu liefern oder anzubieten, 2. diese vorstehende Verpflichtung nicht durch Rückkauf von Teilen der Packung (also z. B. Flaschen und Korken usw. usw.), sowie durch sonstige Vergünstigungen oder auf andere Art zu umgehen, 3. die Artikel der Firma ... in keinem Falle und in keiner Weise an Firmen zu verkaufen oder zu liefern, die diesen Revers nicht vor Empfang der Ware unterzeichnet haben, 4. unter keinen Umständen die Lieferung an Schleudergeschäfte, Warenhäuser oder Konsumvereine zu vermitteln, 5. an Wiederverkäufer im Ausland unter keinen Umständen Artikel der Firma zu liefern. Ich versichere, diese Verpflichtungen Anhalten zu wollen und verpflichte mich für jeden Fall des Zuwiderhandelns, ohne daß der Nachweis eines Schadens zu erbringen ist, zu einer Kon ventionalstrafe von 100 ^ (Hundert Mark), die an die Firma . . . zu zahlen und von derselben, abzüglich der Unkosten für die Ent deckung der Übertretung und durch die Verfolgung der Angelegen heit entstehenden Kosten an die Armenverwaltung der Stadt . . . abzuführen sind. Außerdem wird Kenntnis genommen, daß denjenigen Firmen, welche gegen diesen Revers verstoßen oder ihn zu umgehen suchen, keine Ware mehr geliefert wird. Erfüllungsort . . . Mit dem Inhalt dieses Reverses einverstanden: 841
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