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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1903
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- Deutsch
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6334 Nichtamtlicher Teil. 191, 19. August 1903. »In dieser Allgemeinheit vermag indessen die vorder richterliche Auffassung nicht gebilligt zu werden. »Welche rechtliche Bedeutung einem Vertrage bei zulegen ist, durch welchen eine unter Patentschutz stehende Ware mit der Bestimmung in Verkehr gebracht wird, daß bei ihrer weiteren Veräußerung im Detailhandel nicht unter einen gewissen Preis heruntergegangen werden dürfte, hängt zunächst von dem Parteiwillen der beteiligten Inter essenten ab. »Es kann denselben füglich nicht verwehrt werden den Vertrieb einer patentierten Ware gleich bei der ersten Veräußerung für den Handel und Verkehr unbeschränkt freizugeben und das erklärliche Interesse, welches für sie möglicherweise an der Einhaltung eines bestimmten Mindest preises im Einzelverkauf bestehen kann, durch eine lediglich zivilrechtliche Wirkungen erzeugende Vertragsbedingung zu wahren, durch welche den Detaillisten die Einhaltung jenes Mindestpreises kontraktlich zur Pflicht gemacht wird, ohne die Zulässigkeit der Weiterveräußerung sn cksts.il hiervon abhängig zu machen. »In einem solchen Falle würde selbstredend bei Nichtbeachtung der fixierten Preisgrenze von einem kriminell strafbaren Eingriff in das Patentrecht nicht ge sprochen werden können. Rechtlich denkbar und möglich ist es aber auch, daß die Bestimmung einer Preisgrenze für den Detailhandel bei dem Vertragsabschlüsse als wahre nnd echte Bedingung im gesetzlichen Sinne in der Weise unter den Beteiligten vereinbart wird, daß die Überschreitung der Preisgrenze die Unzulässigkeit des Weiterverkaufs im Detailhandel und den Wegfall der nur bei Einhaltung der Preisgrenze gewährten Befugnis hierzu bewirken soll. »Trifft in einem gegebenen Falle diese Voraussetzung eines wirklich bedingten Vertragsabschlusses zu, so wird allerdings gesagt werden müssen, daß die Nichterfüllung der Bedingung einen unbedingten Eingriff in das Patentrecht enthält und demgemäß als strafbar sich darstellt. »Es kann hierbei auch keinen Unterschied begründen, ob die Bedingung von demjenigen nicht erfüllt worden ist, mit dem sie direkt und unmittelbar von dem aus dem Patente Berechtigten vertragsmäßig vereinbart wurde, oder von dessen Abnehmern, sofern nur die letzteren die Bedingung, von deren Erfüllung die Befugnis zur Weiter- veräutzerung abhing, kannten und nicht vorher etwa die patentierten Waren durch Übergang in die Hände eures gutgläubigen Zwischenabnehmers in den freien Verkehr übergetreten waren.«*) Diese Auffassung des Reichsgerichts-Strafsenats halte ich für zutreffend. Nun hat aber der I. Zivilsenat des Reichsgerichts in einem ähnlichen Falle (es handelte sich um Guajakol-Karbonat, sog. Duotol) zwei Tage später, am 26. März 1902 (Entscheidungen Bd. 51 S. 139) an scheinend einen anderen Standpunkt eingenommen. Dort heißt es: » Die Wirkung des Patents (auf ein Ver fahren) besteht darin, daß im Inland niemand außer dem Patentinhaber (und denjenigen Personen, welche dazu er mächtigt sind) das Produkt nach Diesem Verfahren Her stellen und in Verkehr bringen darf. Damit erschöpft sich aber auch die Wirkung des Patentschutzes. Hat der Patentinhaber aber unter diesem Schutz ein Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht, so hat er die *) Die beiden Angeklagten wurden schließlich von der II. Straf kammer des Hamburger Landgerichts am 30. Juni 1902 zu 300 bezw. 200 verurteilt; das Reichsgericht, III. Strafsenat hat am 18. Dezember 1902 die Revision verworfen. Vorteile genossen, welche ihm das Patent gewährt und damit sein Recht konsumiert. Das Patent räumt nicht die Befugnis ein, Bedingungen vorzuschreiben, unter denen ein Verkehr mit seinem Produkt stattfinden soll. Will der Patentinhaber seinen Abnehmern derartige Be dingungen auferlegen, so ist er daran nicht verhindert; allein sein Recht entspringt lediglich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, nicht aus der Ausschließlichkeit seines Patentrechts. Diese setzt den Patentinhaber in den Stand, mit Ausschließung andrer darüber zu bestimmen, ob sein Produkt in den Verkehr gelangen soll, nicht aber, die Art dieses Verkehrs nach Willkür zu gestalten. Dafür, daß das Recht aus dem Patent auch diese Befugnis enthalte, gibt das Patentgesetz selbst keinen Anhalt. Es ist auch nicht anzunehmen, daß eine derartige Ausdehnung der Rechte des Patentinhabers der Absicht des Gesetzgebers entspreche, weil sie zu unerträglichen Belästigungen des Verkehrs führen würde Die Ware, welche die Klägerin einmal in den Verkehr gebracht hat, ist patent- rechtlich frei von Verkehrsbeschränkungen.« Der Widerspruch in den beiden Reichsgerichtsurteilen, deren Datum nur um zwei Tage auseinanderliegt, ist nicht auszugleichen. Ich meinerseits muß gestehen, daß meinem Empfinden nach die erstgenannte Entscheidung dem Geiste und dem Wortlaut des Patentgesetzes mehr entspricht. Da dem Patentinhaber einerseits durch Z 4 das ausschließliche Recht zusteht, die patentierten Waren in Verkehr zu bringen und feilzuhalten, anderseits nach Z 6 dies Recht durch Ver trag in beschränktem Umfang auf andre übertragen werden darf, so muß es dem Patentinhaber auch erlaubt sein, seine Waren unter gewissen Beschränkungen in Verkehr zu bringen usw. Deshalb glaube ich, daß das Reichsgericht künftig sich die Argumentation des III. Strafsenats zu eigen machen wird. Beim Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betreffend den Schutz der Gebrauchsmuster, liegen die Verhältnisse ähn lich, denn die tztz 4 und 7 entsprechen fast wörtlich den ZZ 4 und 6 des Patentgesetzes; auch die Strafen usw. sind die gleichen. Es bleibt nun noch das Reichsgesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 zu besprechen. »Wer in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens sich bedienen will«, kann die Eintragung des Zeichens herbei führen; er hat das ausschließliche Recht, die fraglichen Waren oder ihre Umhüllung mit jenen Warenzeichen zu versehen, die so bezeichnten Waren in Verkehr zu setzen, sowie auf Drucksachen usw. das Zeichen anzubringen (ZZ 1 und 12). Das Reichsgericht (II. Zivilsenat Urt. vom 28. Februar 1902, Entscheidungen, Bd. 50, S. 229) hat den Inhalt dieses Schutzrechts in einem Prozeß, in dem eine Eau-de-Cologne- Firma verlangte, dem beklagten Händler solle der weitere Verkauf von Köln-Wasser, das Kläger mit seinem geschützten Warenzeichen versehen und so in Verkehr gesetzt hatte, ver boten werden, wie folgt ausgelegt: »Zweck und Bedeutung der Warenzeichen ergeben sich klar aus dem Wortlaut des tz 1. Hiernach dient das Warenzeichen nur zur Unterscheidung der Waren des Zeicheninhabers von den Waren andrer . . . Dafür, daß es noch einem andern Zweck .... dienen soll, und daß der Eingetragene kraft des Zeichenrechts berechtigt sei, den Abnehmern der von ihm mit dem Zeichen versehenen und so in Verkehr gesetzten Ware Beschränkungen hinsichtlich des weitern Betriebs der Ware, insbesondere durch Fixie rung des Verkaufspreises aufzuerlegen, enthält das Gesetz keinen Anhaltspunkt .... Der Eingetragene hat . . . . unbedenklich das Recht, die Einräumung der Befugnis,
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