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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1903
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- Band
- 1903-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1903
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- Deutsch
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^ 191, 19. August 1903. Nichtamtlicher Teil. 638b Waren mit seinem Zeichen zu versehen und in Verkehr zu setzen, von Bedingungen und Voraussetzungen abhängig zu machen; überschreitet dann der Dritte die ihm ge zogenen Schranken dieses Rechts, so . . . verstößt er gegen § 12 ... . Ist dagegen eine Ware, sei es von dem Ein getragenen selbst, sei es von einem hierzu ermächtigten Dritten objektiv rechtmäßig mit dem Zeichen versehen und so in Verkehr gesetzt, so ist damit die Wirkung des Zeichen rechts erschöpft.« . . . Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Das Recht aus dem Warenzeichengesetz ist materiell von dem der Patent- usw. Gesetze völlig verschieden; das zeigt sich schon darin, daß eine zeitliche Beschränkung für den Warenzeichenschutz nicht besteht. Auch darin zeigt sich der grundsätzliche Unter schied, daß (Z 7) das Recht aus der Eintragung eines Waren zeichens nicht, wie wir das bei Patent- und Gebrauchsmuster gesehen haben, teilweise an andre übertragen werden kann. Es kann wohl durch Vertrag auf andre übertragen werden, aber entweder ganz oder gar nicht; hätte der Gesetzgeber die teilweise, d. h. an gewisse Bedingungen geknüpfte Über tragung zulassen wollen, so hätte er sicherlich den Wortlaut des Z 7, der bekanntlich dem Z 6 des Patentgesetzes (Z 7 des Gebrauchsmustergesetzes) nachgebildet ist, anders gestaltet. (Das Fehlen der Worte »beschränkt oder unbeschränkt« im Übertragungsparagraphen des Warenzeichengesetzes ist auch umgekehrt ein Beweis dafür, daß der Gesetzgeber für Patente und Gebrauchsmuster die in obigem Reichsgerichtsurteil vom 24. März 1902 zum Ausdruck kommende Auffassung ge wollt hat.) Für unsre Frage versagt sonach das Waren zeichengesetz vollständig. Es käme nunmehr nur noch der H 826 Bürgerlichen Gesetzbuchs in Frage, auf den man in weiten Kreisen große Hoffnungen setzt: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem andern zum Ersatz des Schadens verpflichtet.« Das Reichsgericht hat diesem Paragraphen besonders große Aufgaben zugewiesen; aber ich hege erhebliche Zweifel, ob er in unsrer Frage nennenswerte Dienste leisten kann. Schon der Nachweis eines Schadens wird schwer ge lingen, weil der Schaden oft erst in der Zukunft liegt und die Höhe des Schadens oft überhaupt nicht festzustellen ist (C.P.O. Z 287). Ferner ist das Vorliegen der schädigenden Absicht in den seltensten Fällen zu erweisen, schon weil sie in den seltensten Fällen vorliegen dürste. Auch dürfte man nicht mit Sicherheit darauf rechnen können, daß das Gericht einen Verstoß gegen die guten Sitten annimmt, denn einen solchen würden auch wir nur dann als vorliegend erachten, wenn dem Beklagten nachzuweisen ist, daß er die Preis festsetzungen des Fabrikanten gekannt und deren Unter bietung sich durch arglistige Maßnahmen ermöglicht hat. — Wer würde einen derart unsichern Prozeß auf sich nehmen! Das Resultat unsrer Betrachtungen ist also das, daß ein einigermaßen ausreichender Schutz nur für patentierte und unter Gebrauchsmusterschutz stehende Artikel besteht, der aber auch nur auf Grund umständlicher, kostspieliger und zeitraubender Beweisführung nutzbar gemacht werden kann. Die andern Artikel können im wesentlichen nur durch ein umständliches Reversverfahren in völlig ungenügender Weise gegen Preisdruck geschützt werden. Ein großes Unternehmen schreibt uns hierüber: »Natürlich ist dies eine um so größere und kost spieligere Arbeit, als viele Wiederverkäufer unter Berufung auf die Schleuderei von Konkurrenten und aus »Prinzip« Schwierigkeiten machen. Unsre Reisenden und Korre spondenten haben viel Zeit auf diese Revers-Aktion zu verwenden. In einzelnen Provinzen und in mehreren großen Städten, z. B. auch in Berlin (über 3000 Kunden) ist die Aktion bereits durchgeführt. Im ganzen kommen für uns mehr als 80 000 Detaillisten in Frage... Welche enorme Arbeit und welche riesigen Mehrausgaben uns durch eine entsprechende gesetzliche Bestimmung erspart würden, geht aus den angegebenen Zahlen wohl klar hervor.« III. Die Reform. Damit haben wir schon hinübergegriffen auf die Frage, in welcher Weise man am zweckmäßigsten den geschilderten Mißständen begegnen kann. 1. Staatshilfe. Am einfachsten wäre der Erlaß eines Gesetzes, nach dem jeder, der Waren unter dem vom Lieferanten festgesetzten Detailpreise verkauft, bestraft wird. Allein ein derart all gemeines Gesetz ist nicht möglich, denn es würden alle Waren, z. B. Getreide, Zucker, Apfelsinen usw., darunter fallen, Waren, die nicht als von bestimmter Herkunft sich kennzeichnen lassen. Dafür, alle Waren dem Preisschutz zu unterstellen, liegt nicht nur kein Bedürfnis vor; es sind viel mehr starke Bedenken dagegen zu erheben. Schon oben zeigte ich, daß es sich im wesentlichen um »Spezialartikel« oder »Etikettartikel« handle und auf diese muß sich die gesetz geberische Reform beschränken. Aus diesem Grunde bin ich von meiner ursprünglichen Idee, eine entsprechende Änderung des Unlauterkeitsgesetzes anzustreben, abgekommen und neige jetzt der Auffassung zu, daß man sich am besten an die »Etikette«, also an das Warenzeichen hält, mithin versucht, durch Änderung des Warenzeichengesetzes seinen Zweck zu erreichen. Da die ganze Frage noch nicht die Feuerprobe eingehender kontra diktorischer Behandlung im Kreise Sachverständiger gefunden hat, so kann ich mich auch noch nicht auf einen bestimmt umgrenzten Vorschlag festlegen; mir scheint es aber am ein fachsten, daß der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens auf Wunsch gegen Zahlung einer jährlichen Zuschlagsgebühr das Zuschlagsrecht des »Preisschutzes« derartig erwirbt, daß die mit seinem Warenzeichen versehenen Waren im Detail- Handel nicht unter den von ihm festgesetzten und veröffent lichten Preisen verkauft werden dürfen und Zuwiderhand lungen behandelt werden wie Verletzungen des Zeichenrechts. Man könnte die Inhaber dieses Preisschutzes im Gesetz ver pflichten, diese ihre Preise ihren Rechnungen und Waren (so weit es bei Rechnungen möglich ist) aufzudrucken. Natur gemäß würde diese Regelung die eine Lücke aufweisen, daß diejenigen, die die Tatsache des Preisschutzes nicht gekannt haben, nicht erfaßt werden können, allein diese Lücke wird immer bei jedem Vorschlag bestehen bleiben müssen. Sobald aber eine Regelung nach Art der von mir skizzierten Platz gegriffen hat und im Volke bekannt geworden ist, wird der Detaillist in der Unterbietung von Etikettartikeln sehr vor sichtig sein. Diesem Vorschläge, wie überhaupt jedem auf gesetz geberischem Vorgehen gerichteten Vorschläge, wird man wohl entgegenhalten, daß ein strafrechtlicher Schutz für Unter bietungen nicht empfehlenswert sei, weil die Schädigungen einzelne Firmen betreffen, und weil die Unterbietung im Handel, wie eingangs skizziert, ein notwendiges Attribut der Gewerbefreiheit sei und äußerst wichtige, heilsame Wirkungen ausübe. Diese Ablehnungsgründe zu entkräften, dürfte nicht schwer, aber zwecklos sein, da alle Gründe an der wirt schaftlichen Grundanschauung der schrankenlosen Konkurrenz freiheit unter Umständen abprallen. Deshalb sei hier nur unter teilweiser Wiederholung der eingangs gegebenen Schilderung kurz die Rechtfertigung eines gesetzgeberischen Vorgehens in der angedeuteten Form skizziert: Die Schädigungen, die die Unterbietung in Etikettartikeln mit sich bringt, trifft 841*
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