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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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6514 Amtlicher Teil. 197, 26. August 1903. — nicht geschiedenen oder separierten — Ehegatten zu, oder, wenn ein solcher sich nicht findet, allen Erben, deren ein stimmige Einwilligung erforderlich ist. Hat die Veröffentlichung rechtmäßig stattgefunden, so kann jeder der mehreren Verfasser oder Erben — wenn nicht anders bestimmt oder für die Erben durch gültiges Testament festgesetzt — die erneute Veröffentlichung des Werks in andrer Weise fordern. Ist das Veröffentlichungsrecht durch Übertragung oder gerichtliches Verfahren auf mehrere gemeinschaftlich über gegangen, so kann jeder der Berechtigten die Veröffentlichung des Werks fordern. Herrscht keine Übereinstimmung darüber, auf welche Weise oder unter welchen Bedingungen die Veröffentlichung stattfinden soll, oder ist keine Erklärung hierüber von einem der Berechtigten zu erhallen, so kann jeder derselben die Sache der Entscheidung des Hof- und Stadtgerichts (Hol- og Ltacks- retten) in Kopenhagen unterbreiten. Findet das Gericht, daß die über die Sache erlangten Auskünfte keine genügende Unterlage zur Beurteilung darüber geben, welche Veröffent lichungsweise zu wählen sei, so muß die Sache auf Beschluß des Gerichts weiter aufgeklärt werden und die Beteiligten oder den Umständen nach einer derselben dazu aufgefordert werden, durch sachkundiges Gutachten weitere Auskünfte zu verschaffen. Die durch die Veröffentlichung erworbene Einnahme ist gemäß dem unter den Berechtigten bestehenden Rechtsver hältnis zu verteilen. Haben die mehreren Verfasser eines Werks keine Abrede darüber getroffen, in welchem Verhältnis jeder des Urheberrechts teilhaftig sein soll, so werden sie als gleichberechtigt angesehen. 8 7. Auf dramatisch-musikalische Werke, sowie auf Werke der Tonkunst, zu denen Text gehört, finden die Bestimmungen des 6 dieses Gesetzes Anwendung, insofern die Gesamt aufführung, Gesamtausführung oder Gesamtausgabe von Text und Musik in Frage kommt. An der gesonderten Veröffentlichung des Textes und der Musik behält der Textdichter, beziehungsweise der Kom ponist des musikalischen Teils ein selbständiges Recht. Dieselben Bestimmungen finden Anwendung auf Balletts, Pantomimen und ähnliche Werke, zu welchen eigne Musik gehört. 8 8- Gesetze, administrative Bekanntmachungen, Urteile, sowie andre amtliche Aktenstücke sind nicht Gegenstand des Ur heberrechts. Dasselbe gilt für schriftliche und mündliche Verhand lungen in politischen, kommunalen, kirchlichen oder andern öffentlichen Vertretungen, in den Gerichten, sowie für Äußerungen bei öffentlichen politischen, volksaufklärenden und ähnlichen Versammlungen. Kapitel II. Die Übertragung des Verfasserrechts. 8 9. Der Urheber kann das Recht der Veröffentlichung seines Werks ganz oder teilweise übertragen. Im Falle der Übertragung des Rechts zur Veröffent lichung auf eine bestimmte Weise (Abdruck, Aufführung usw.) hat der Erwerber nicht das Recht, das Werk auf andre Weise zu veröffentlichen oder Übersetzungen oder Bearbeitun gen zu veranstalten oder zu erlauben. Der Erwerber hat ohne Einwilligung des Verfassers keine Befugnis zur Veröffentlichung des Werks in ver änderter Gestalt. Soweit nicht etwas andres vereinbart ist, hat der Ver leger nicht das Recht, mehr als eine Auflage zu veröffent lichen, die — mit Ausnahme der in tz 3, Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Fälle — 1000 Exemplare nicht über steigen darf. Solange die übertragene Auflage nicht vergriffen ist, ist der Verfasser nicht befugt, eine neue Auflage herzustellen. Wenn der Verfasser oder der Verleger eines Werks ohne Befugnis eine neue Auflage herstellt, oder wenn der Verleger die chm übertragene Auflage in einer größern Anzahl von Exemplaren, als er befugt ist, abdruckt, so finden die Vorschriften der KK 16, 17 und 19 dieses Gesetzes über die Behandlung unrechtmäßiger Vervielfältigungen Anwendung. 8 io. Derjenige, dem ein Verfasser das Aufführungsrecht eines dramatischen — auch mimischen — oder eines dramatisch musikalischen Werks oder eines Musikwerks übertragen hat, ist — soweit nicht etwas andres vereinbart ist — befugt, das Werk überall und so oft er will aufzuführen; er darf aber keinem andern das Recht übertragen. Eine solche Übertragung soll — soweit nicht etwas andres vereinbart ist — nicht hindern, daß der Verfasser andern ein ähnliches Recht übertragen oder selbst das Werk aufführen oder aussühren lassen kann. Ferner haben, auch wenn ein ausschließliches Auf- führungs- oder Ausführungsrecht jemandem übertragen ist, der Verfasser und seine Erben, aber kein andrer, auf den sein Recht übergegangen ist, die Befugnis, andern das Aufführungs- und Ausführungsrecht zu übertragen oder selber das Werk aufführen oder ausführen zu lassen, falls der, dem das ausschließliche Recht übertragen war, in fünf aufeinanderfolgenden Jahren das Werk nicht zur öffentlichen Aufführung oder Ausführung gebracht hat. 8 ii- Mit dem Tode des Verfassers finden die bestehenden Vorschriften des Erbgesetzes Anwendung auf sein Recht (vergl. jedoch Z 6, Absatz 2 dieses Gesetzes). In Bezug auf Werke, die zu Lebzeiten des Verfassers nicht veröffentlicht worden sind, kann durch Testament be stimmt werden, daß die Veröffentlichung innerhalb eines ge wissen Zeitraums — doch nicht über fünfzig Jahre nach seinem Tode — verboten sein soll, sowie auch, wer die Be fugnis haben soll, die Befolgung einer solchen Bestimmung zu überwachen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 11. September 1839 finden auch Anwendung auf das Verfafferrecht. Ist ein Werk von mehreren verfaßt, ohne daß deren Arbeiten sich trennen lassen, so geht das Recht des einzelnen Mitarbeiters, wenn er ohne Erben stirbt, ohne sein Recht übertragen zu haben, auf die Mitarbeiter oder auf die jenigen über, die in deren Rechte eingetreten sind, doch mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger nach ß 12 dieses Gesetzes. Wenn sich nach dem Tode des Verfassers keine zu dem Verfasserrecht berechtigte Person findet, so steht das Recht der Veröffentlichung allen frei. 8 12- Solange ein Werk nicht durch Herausgabe oder öffent liche Aufführung veröffentlicht ist, können die Gläubiger des Verfassers oder seiner Erben durch keine gemeinschaftliche oder besondere Rechtsverfolgung irgend welcher Art das Recht erlangen, das Werk zu veröffentlichen oder über das Manu skript des Verfassers zu verfügen. Auch können die Gläubiger ohne Genehmigung des Verfassers oder seiner Erben durch Rechtsverfolgung nicht die Befugnis einer erneuten Veröffentlichung eines schon erschienenen Werks erlangen. Wie sie dagegen nach Maß gabe der allgemeinen Bestimmungen Ersatz an dem pekuniären
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