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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1903
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- 1903-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1903
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- Deutsch
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6628 Nichtamtlicher Teil. 201, 31. August 1903. Nichtamtlicher Teil. Rechtliche Natur und Rechtswirkungrn der Subskription auf ein Lieferungswerk. (Juaugural - Dissertation, zur Erlangung der juristischen Doktorwürde der Juristenfakultät der Universität Rostock vorgelegt von Arthur Heims. 8°. 50 S. Blankenese 1903, Joh. Krögers Buchdruckerei.) Die Beurteilung dem Verlagsbuchhandel eigentüm licher Formen des Vertriebs neuer Werke setzt notwendig eine gewisse Vertrautheit mit dem Buchhandel und dessen Besonderheiten voraus. Wer an die Dissertationsschrift von Arthur Heims mit der Annahme herantritt, es seien darin die rechtliche Natur und die Rechtswirkungen der buchhändle rischen Subskription aus der Praxis heraus entwickelt und zur Darstellung gebracht, der wird sich bei der Lektüre einigermaßen enttäuscht fühlen. Tiefer eingedrungen in das Wesen des buchhändlerischen Subskriptionsvertrags ist der Verfasser dabei nicht; er hat die Natur dieses Rechtsgeschäfts weniger aus den realen Verhältnissen als aus den vor handenen gesetzlichen Bestimmungen zu ergründen versucht. So ist der Verfasser auf dem Wege der Reflexion in logischer Folge zu einer Reihe von Ergebnissen gelangt, die den »Subskriptionsvertrag« auf ein Lieferungswerk als »Kauf« erklären, und zwar als Kauf einer zukünftigen, erst herzustellenden Sache, die nur der Gattung nach be stimmt, nicht aber Jndividualsache fei. Aus dieser Sche matisierung unter den einfachen »Warenkauf« des Handels gesetzbuchs, die indes nach unserm Dafürhalten nicht ein wandfrei und über allen Zweifel erhaben ist, zieht dann der Verfasser die mit Bezug auf das gegenseitige geschäftliche Verhältnis zwischen Buchhändler und Besteller sich er gebenden rechtlichen Konsequenzen, was Lieferungs-Annahme-, Ubergabepflicht, Gefahrübergang, Haftung für Mängel, zu gesagte Eigenschaften des Werks, Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz und die Folgen der Nichtlieferung, unvoll ständiger oder verspäteter Lieferung betrifft. Die Arbeit macht im ganzen, wie so viele unsrer neu zeitlichen Doktor-Dissertationsschriften, den Eindruck des Skizzenhaften; sie ist eine mehr theoretisierende, die Kunst der Kombinationstechnik an der Hand der Gesetzespara graphen zum Ausdruck bringende Abhandlung, die nur not dürftig an die realen Verhältnisse anknüpft und die verschiede nen Arten der buchhändlerifchen Subskription unberück sichtigt läßt. Fehl, geht der Verfasser in der Behauptung (Nr. 23); nach 8 381 des Handelsgesetzbuchs griffen die Regeln des »Kaufs« durchweg und zwar auch dann Platz, wenn aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff eine »nicht vertretbare« Sache herzustellen sei. Dies geht zu weit. In diesem Fall greifen nur die im 2. Abschnitt (Z§ 373 bis 381 H.-G.-B.) über den Handelskauf gegebenen Vor schriften, im übrigen aber gemäß 8 651 Absatz 1 des Bürger lichen Gesetzbuchs die Vorschriften über den »Werkliefe- rnngsvertrag«, also nicht die Regeln des Kaufs Platz. Unrichtig ist ferner die Unterstellung, es handle sich bei der buchhändlerischen Subskription stets um die Lieferung eines erst noch herzustellenden Geisteswerks; deshalb sei die Erfüllungspflicht des Verlegers ohne besonderes Garantie versprechen dort zu verneinen, wo es auf die Individualität des Autors bezw. dessen persönliches Schaffen ankomme. Der Verleger brauche in solchen Fällen für das Erscheinen nicht einzustehen (!). Dies ist nach unserm Dafürhalten falsch, denn der Verleger hat den Subskribenten für das Verschulden des Autors in der Anfertigung des Werks unbedingt nach 8 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen. Unmotiviert erscheint die Behauptung, daß bei Heraus gabe von Konversationslexiken und ähnlichen Werken, weil hier die Individualität des Autors gleichgültig (?I) sei und es sich lediglich um eine »Gattungssache« (nicht um ein Jndividualerzeugnis der Literatur) handle, der Verleger für das Erscheinen einzustehen habe. Die Unterstellung, es sei ein literarisches Werk, wenn gedruckt, eine beliebig ver tretbare Sache, daher liege bei jedem Subskriptionsvertrag ein »Gattungskauf« vor, übersieht, daß das Manuskript ein »Jndividualerzeugnis« und als solches nicht beliebig vertretbar ist. Der Umstand, daß dieses Manuskript in eine andre Form gebracht, später in mehreren gleichlautenden Exemplaren vorliegt (Druck usw.), ändert nach unserm Ermessen hieran nichts. Eine allgemein und beliebig vertretbare Gattungssache, die nur noch aus dem Gesichtspunkt der Druckschrift und nicht mehr aus dem des Jndividualerzeug- nisfes zu beurteilen sei, wird nach unserm Dafürhalten durch die Drucklegung als solche nicht geschaffen. Bücher sind nach allgemeiner Anschauung nicht beliebig der Gattung nach ver tretbare Sachen, wie z. B. Holz, Kohlen, Kartoffeln, Apfel. Daß sie in der Vervielfältigung durch Druck usw. sich selbst als Sachgegenstand vertreten können, macht sie noch nicht zu allgemein vertretbaren, lediglich nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmten und bestimmbaren Sachen. In dem Subskriptions vertrag verkörpert sich nach unsrer Anschauung noch kein Kauf, sondern lediglich die Annahme eines Erfüllungsversprechens auf buchmäßige Lieferung eines im Druck erst herzustellenden, sei es bereits vorhandenen, sei es noch nicht vorhandenen Geisteswerks (Manuskripts), das als solches zur Zeit des Vertragsschlusses meistens schon besteht, unvertretbar ist Und bleibt, weil es auch in der Vervielfältigung mit einem in der Erscheinungsform und dem Inhalt nach andern ähnlichen Werk nicht beliebig verwechselt und nicht von diesem als Gattungsgegenstand vertreten werden kann. Wir sind daher der Ansicht, daß der buchhändlerische Subskriptionsvertrag ein Erfüllungsversprechen in sich schließt auf vorerstige Herstellung einer Druckschrift als Ganzes, und daß, wenn diese als einzelnes Lieferungs werk erscheint, der Verleger Zug um Zug sein Versprechen gleichwie beim Werkvertrag einlöst. Dies ergäbe dann die Anwendbarkeit von 8 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der 88 377—381 des Handelsgesetzbuchs, nicht aber gemeinhin der Gesetzesbestimmungen über den Kauf, wie Heims in seiner Schrift ausführt. Wir sind der Ansicht, daß die Herstellung des Werkes bei dem Verleger, der subskribieren läßt, die primäre Leistungs- pflicht ist und als solche den wahren und wirklichen Gegen stand des im Subskriptionsvertrag gegebenen Versprechens ausmacht. Der Subskribent erklärt nicht: Ich kaufe, wenn du herstellst!« sondern er erklärt: »Stelle her, wie du ver sprichst, ich bin Abnehmer! - Der Erfolg, den der Ver leger herbeizuführen verspricht, liegt in der druckfertigen Herstellung eines bereits vorhandenen oder auch noch nicht vorhandenen Manuskriptes. Der Eigentumsübergang am Subskriptionswerke vollzieht sich daher unsrer Anschauung nach erst mit der Abnahme bezw. Teilabnahme und nicht schon mit der Lieferung. Die Verjährung der Klagen be ginnt erst mit der Abnahme des ganzen Werkes (Z 638 BGB.), nicht schon mit der Lieferung bezw. Teillieferung. Neigt man dieser Ansicht zu, so fallen naturgemäß die von Heims gezogenen Folgerungen aus der rechtlichen Natur des Subskriptivnsvertrages als eines Kaufgeschäfts. Es dürfte einer juristisch und buchhändlerisch ausgebildeten Kraft Vorbehalten bleiben, das s, priori von Heims in einer Spezial-
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