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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1903
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 6629 .1? 201, 31. August 1903. abhaudluug besprochene Rechtsverhältnis noch weiter zu klären und auf seinen Charakter zu sondieren, vr. Schfr. (Nachtrag.) Erfüllungspflicht des Sortimenters aus der Subskription auf ein Lieferungswerk. Ist der Sortimenter oder der Verleger dem Sorti mentskunden zur Lieferung und Erfüllung verpflichtet? Das Rechtsverhältnis zwischen dem Sortimenter, der mit Bezug auf ein Lieferungswerk mit dem Sortimentskunden einen Lieferungsvertrag abschließt, unterzieht A. Heims in seiner Doktorschrist einer Beurteilung nicht. Wenn wir aber den Sortimenter als eine Person betrachten, der es gewerbsmäßig übernimmt, das angekündigte Lieferungswerk für Rechnung des Verlags im eignen Namen zu verkaufen und an Dritte abzusetzen, so liegt unstreitig zwischen Ver leger und Sortimenter ein »Kommissionsgeschäft« vor, das sich nach 383 des Handelsgesetzbuchs beurteilt. Als Verkaufskommission gilt auch ein Geschäft, das die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache (hier Lieferungs werk) betrifft, die von dem Unternehmer (hier Verleger) aus einem zu beschaffenden Stoffe erst herzustellen ist (Z 406 H.G.B.). Durch einen solchen »Lieferungsvertrag«, den der Sortimenter mit dem Dritten (Sortimentskunden) schließt, wird zunächst er allein berechtigt und zur Lieferung des Werks verpflichtet. Zwischen dem Verlag als Kommittenten und dem Dritten (Sortimentskunden) entstehen also in der Regel aus einem solchen Vertrag weder Rechte noch Ver bindlichkeiten. ttr. für. E. Uhde in seinem Werk »Das Recht im Handel, Gewerbe und Verkehr« (Braunschweig 1899. I. Teil. Joh. Heinr. Meyer) bemerkt hierzu auf Seite 166: »Dies ist selbstverständlich; der Dritte (Sortiments kunde) kennt nur den Kommissionär und will nur mit ihm abschließen, ein Vertrag kommt deshalb nur zwischen ihnen beiden zustande. Dagegen liegt ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäfte vor, wenn der Auf traggeber (hier der Sortimeutskunde) ausdrücklich be stimmt (d. h. also den Sortimenter bei Aufgabe seiner Bestellung besonders anweist): »daß das Geschäft (Lieferung des Werks) auf seinen Namen (und nicht denjenigen des Sortimenters) mit dem Dritten (Verlag) abgeschlossen werde. Der Kommissionär (Sortimenter) wird dadurch zum Handelsbevollmächtigten oder zum einfachen Bevollmächtig ten seines Auftraggebers, und es kommen alsdann die bezüglich des Auftrags geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.« Dieser letztere Fall dürfte indes nach unsrer Anschauung in der Praxis verhältnismäßig selten sein. Meist wird der Dritte (Sortimentskunde) das Geschäft (Bestellung auf das Lieferuugswerk) mit dem Sortimenter abschließen und dieser aus dem Geschäft persönlich zur »Lieferung« ver pflichtet sein, und weun diese aus irgend einem Grund nicht oder unvollständig oder nicht rechtzeitigt erfolgt, nach den gewöhnlichen Regeln über die Lieferungspflicht beim Kauf vertrag haften. Es dürsten nach diesen Grundsätzen alsdann die Rechte des Sortimentskunden als Käufer zu beurteilen sein, d. h. der Sortimenter hastet gemäß Z 433 des Bürger lichen Gesetzbuchs dem Sortimentskunden für geschäftliche Erfüllung, es sei denn, daß er beweist, daß die ihm ob liegende Leistung (Lieferungswerk) infolge eines Umstands unmöglich geworden ist (tz 323 B.G.B.), den er nicht zu vertreten hat. In welchen Fällen der Sortimenter von seiner Er füllungspflicht dem Sortimentskunden gegenüber befreit Börsenblatt sür de» deutlcken Buchhandel. 70. Jahrgang. wird zufolge Unmöglichkeit der obliegenden Leistung, ist eine Frage, die sich nur von Fall zu Fall beurteilen läßt. Im allgemeinen wird der Sortimenter, wenn er eignen Namens mit dem Sortimentskunden über Lieferung eines Werks abschließt, das Werk dem Besteller aber nach träglich nicht oder nicht den Vertragsbedingungen gemäß liefern kann, dem Besteller persönlich für die Nicht- oder nicht vertragsmäßige Lieferung aufzukommen haben, soweit er die Unmöglichkeit der Lieferung nicht aus Umständen rechtfertigen kann, die auch seinen Kommittenten (den Ver leger des Lieferungswerks) von der Herstellung bezw. recht zeitigen Herstellung des Werks befreien. Es stehen in ge wöhnlichen Verzugsfällen dem Sortimentskunden die Rechte aus Z 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Ist dagegen häs Geschäft des Sortimentskunden zufolge ausdrücklicher Anweisung des Sortimentskunden auf seinen Namen mit dem Dritten (Verlage) abgeschlossen, so erscheint der Sortimenter lediglich als Beauftragter und hat als solcher für die Nichtlieferung bezw. nicht rechtzeitige Lieferung des Werks nur insoweit einzustehen, als sich diese letztere aus einem Verschulden seiner Person herschreibt. Der Dritte (Sortimentskunde) kann sich nach unserm Dafürhalten hier nur an den Verleger halten, falls er eine rechts verbindliche Offerte auf Herstellung und Lieferung des Werks von diesem oder in dessen Auftrag vom Sorti menter erhalten und diese Offerte durch Subskription unterzeichnet hat. — Außerdem dürsten bei dieser Frage, wenn Sortimentskunde und Sortimenter »Kaufleute« sind, die im Verlags- und Sortimentsbuchhandel über die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unter lassungen geltenden besonderen Gebräuche und Gewohn heiten (Z 346 H.G.B.) in Betracht kommen, die für Verleger und Sortimentsverkäufer von Lieferungswerken in gewissen Fällen für die Haftung wegen Verzugs im Erscheinen oder in der Weiterlieferung des Werks mildere Grundsätze zur tatsächlichen Anwendung kommen lassen. vr. Schfr. Kleine Mitteilungen. Vorlesungsverzeichnis. — Das Programm der Technischen Hochschule zu Berlin für 1. Oktober 1903/04 ist erschienen und vom Sekretariat für 50 <ß, ausschließlich Porto für Übersendung, zu beziehen. Internationaler Juristenkongreß. — Zur Weltaus stellung in St. Louis 1904 ist vom Direktorium der Welt ausstellung die Veranstaltung eines internationalen Juristen kongresses geplant. Lehrmittel-Ausstellung. — Bei Gelegenheit der Posener Provinzial-Lehrerversammlung am 7. und 8. Oktober d. I. in Krotoschin soll dort eine Lehrmittel-Ausstellung veranstaltet werden. Wegen Beteiligung an deren Beschickung wolle man sich an Herrn Töchterschuldirektor Paul Hoeven in Krotoschin wenden. Neue Bücher, Kataloge rc. sür Buchhändler. Nedminisobe dlovitätsn. Internationale llsvus über alle Br- sobeinungen der msdirinisoben IVisssnsobaktsn nebst llskeratsn über wiobtigs und interessante Xbbandlungsn 4er Baeb-Bresss. Verlag von dobann Ambrosius Bartl» in Bsiprig. XII. ,1 abr- gang, dir. 9, Leptember 1903. 8". 8. 129—144 in Ilmseblag. Xrobiv kür Bucbgewerbe. Begründet von Xiexander IValdow. Ilsrausgegsben vom Beutsobsn Luobgewerbs verein und Verlag clesselben. 40. Land, 1903, Ilekt 8. 4". 8. 305—348. lckit 7 Beilagen, Bmpkeblungsblattern und Battprobsn. Inn'/.el- xreis: 2.— ord. Inbalt: diene 2isle und 4Vege im modernen Hollsobnitt. Von II. Nszwr in Berlin. — Luob und Luobgewerbs in lünglavd. Von 6. 8. Uarillisr in llondon. I. — Oie lXntoursn-Xlasebins -IVindsbraut«. Von X. 8obeps, Nasobinenmsister, Beipmg. — Binsobränicung der eignen 8ebriktböben. Von Hermann 8malian in Berlin. — Luobgswsrbliobe kundsoban. — Pa tentwesen, neue lUründungen und Verbesserungen. — Xus 880
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