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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1903
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- Deutsch
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^ 247, 23. Oktober 1903. Nichtamtlicher Teil. 8425 Zum Recht des »Rezensionsexemplars«. Vor einiger Zeit wurde ein Rechtsfall ausgetragen, der für den Verlagsbuchhandel von Interesse ist. Es handelte sich um ein Rezensionsexemplar, für das nach Jahres frist der Verleger des Werks von dem Verleger der Zeit schrift, die es besprechen sollte, Bezahlung verlangte, weil das Buch noch nicht besprochen war. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen; Kläger legte Berufung ein, und obwohl das Objekt nur ein kleines, bietet die Entscheidung des Amtsgerichts, und noch mehr die des Landgerichts, ebenso ein zu der Sache erteiltes Gutachten, wie der Fall überhaupt, eine Reche Punkte von prinzipieller Bedeutung. Der Sachverhalt war kurz folgender (l^onüna sunt oäioss,; sie mögen ebenso wie die besonderen, nicht prinzipiell be deutenden Tat-Umstände außer Betracht bleiben): tL, der Verleger der Zeitschrift, erbat im Februar 1901 für die Redaktion seiner Zeitschrift ein Werk aus dem Ver lage von 8., und zwar ein Lehrbuch, zur Besprechung. Das Werk wurde sogleich an 8. gesandt, der es der Redaktion übermittelte. Als die Besprechung am Schluß des Jahres 1901 noch nicht erschienen war, schrieb 8. dem iL, er solle ent weder das Werk zurück- oder den Nettobetrag dafür ein senden. antwortete, daß er das Buch nicht mehr senden könne, da es schon seit langem bei der Redaktion sei, und daß sich 8. deshalb mit der Redaktion in Verbindung setzen möge. Gleichzeitig machte der Redaktion seinerseits von der Sachlage Mitteilung und bat, die Besprechung beschleu nigen zu lassen. Anfang Mai 1902 sandte 8. den Abschluß zettel über den Betrag mit dem Bemerken: »Muß bis 31. Mai bezahlt sein, sonst erfolgt Klage.« antwortete: »Da es sich um das betreffende Rezensionsexemplar handelt, muß ich laut unserer Korrespondenz Zahlung ablehnen. Ich sehe der Klage mit Ruhe entgegen.« Am 31. Mai wurde dem die Klage zugestellt. Inzwischen aber war die Be sprechung von dem Referenten eingegangen, und da der Verlag 8. längst auf die Besprechung wartete, in das Maiheft der betreffenden Zeitschrift, das gerade am 31. Mai erschien, ausgenommen. sandte den Beleg sofort an 8., und 8. zog darauf seine Klage zurück, verlangte aber in einem neuen Prozeß Zurückerstattung der ihm durch die Klage und die Zurücknahme der Klage entstandenen Kosten, da durch seine oben mitgeteilte Antwort auf die Klageandrohung die Klage selbst provoziert habe. 8. führt dabei weiter in der Klageschrift aus: »Wenn tO nun, um die Klage zu vereiteln, hinter dem Rücken des Klägers ohne Kenntnisgabe sich doch um das Erscheinen der Besprechung bemüht, so ist dies ein derartig Treu und Glauben hohnsprechendes Verhalten, daß die Paragraphen 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge geben sind.«*) Ehe wir die verschiedenen in dieser Klageschrift vor gebrachten Punkte kurz erörtern, sei vorweg erwähnt, daß das Amtsgericht die Klage des 8. aus prozessualen Gründen abwies, aber dabei auch die zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisse besprach, und daß das Landgericht unter noch genauerer Würdigung der materiellen Rechtslage *) Diese Paragraphen, soweit sie hier in Betracht kommen sollen, sagen nämlich: § 823. -Wer vorsätzlich oder fahrlässig . . ein Recht eines andern widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.- H 826. »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem andern zum Ersätze des Schadens verpflichtet.« Die Heranziehung dieser Paragraphen ist durchaus unbegründet und unsachlich, so daß das Gericht den Vorwurf — abgesehen davon, ob er überhaupt tatsächlich zutraf — für ganz gleichgültig erachtete. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 70. Jahrgang. ebenso zur Verwerfung der Berufung gelangte. Von buch- händlerisch-rechtswissenschaftlicher Bedeutung ist dabei folgendes: 1. Zunächst hielt der Kläger es für ungehörig, daß ihn auf eine Auseinandersetzung mit der Redaktion der Zeit schrift verwies, da er (8.) mit der Redaktion in keinem ver traglichen Verhältnis gestanden habe.« Ist dem wirklich so? Es ist vielfach üblich, daß Redak tionen ihre Rezensionsexemplare einfordern auf Postkarten, die mit dem Namen des Verlegers der Zeitschrift unter zeichnet sind. In erster Linie wird dies aus dem Grunde geschehen, weil damit dem Buche der Weg über Leipzig an den Verleger angewiesen ist und dieser es mit andern Werken zusammen an den Redakteur weiter schickt. Es ist schade, daß die Klage aus vielen andern Gründen schon abgewiesen werden mußte, sodaß das Gericht diesem Punkte kein Gewicht beilegte oder beizulegen brauchte. Es fragt sich, ob der Verleger nicht hier nur Mittelsmann, Stellvertreter des Redakteurs ist. Es sei dieser Punkt hier nur angeregt. Zu seiner Entscheidung bedürfte es eingehen der Erörterungen. Das Gericht hat ihn nicht entschieden; aber vielleicht gibt der Fall Veranlassung, diesen Bestell karten für Rezensionsexemplare künftig eine Fassung zu geben, die das Vertragsverhältnis klarer zum Ausdruck bringt, damit etwaigen Streitfällen in dieser Hinsicht vor gebeugt werden kann. 2. Angenommen, es bestehe ein Vertragsverhältnis nur zwischen den beiden Verlegern — dem des zu besprechenden Werkes und dem der besprechenden Zeitschrift —, kann der Verleger überhaupt Zahlung des Preises verlangen? Das führt wieder auf die alte Streitfrage über das Recht des Rezensionsexemplars, hier allerdings in einfacherer Form, weil die Rücksendung im Falle der Nichtbesprechung aus drücklich zugestchert war. Es fragt sich also, ob der Kläger überhaupt Zahlung des Preises für das Rezensionsexemplar fordern kann. Der Rezensionsvertrag dürfte jedoch im all gemeinen dahin auszulegen sein, daß Besprechung oder — wie in diesem Falle ausdrücklich verbürgt — Rücksendung verlangt werden kann. In dem Anerbieten, ein Buch zu besprechen oder im Fall der Nichtbesprechung zurückzusenden, ist von Zahlung des Preises gar nicht die Rede, und es kann auch nicht ersehen werden, wie dieses Moment in das Rechts verhältnis hineinkommen kann; denn auch der Übersender des Rezensionsexemplars bittet nur um Besprechung oder Rücksendung. Die Eventualität eines Kaufvertrages mit Zahlung der Valuta liegt ihm gänzlich fern. Auf diese Frage hat sich das Gericht auch nicht einge lassen, denn es konnte dem Kläger schon entgegenhalten, daß es der Zurückziehung seiner Klage gar nicht bedurft hätte, wenn er Besprechung oder Geld verlangte und nun das eine von beiden, nämlich die Besprechung, erhalten hatte. Hatte doch schon der Kläger selbst in der Klageschrift ausdrücklich betont: »daß für die Erfüllung der Verpflichtung des Be klagten, die Besprechung erscheinen zu lassen oder das Buch zurückzugeben, nach der Natur der Sache eine gewisse Präklusivfrist angenommen werden muß. Die vom Kläger angenommene Frist von einem Jahr erscheint bereits als übermäßig lange, da der Verleger natürlich allein an dem Erscheinen der Rezension sogleich beim Erscheinen des Buchs ein Interesse hat.« Auf das Wesentliche an diesem Punkt, die Frist, gehen wir unten unter 3 ein. Hier sei zunächst betont, daß der Kläger nach der Meinung des Gerichts seine Klage noch hätte ausrecht erhalten können mit der Be gründung, daß die nun erschienene Besprechung zu spät er schienen und nicht als eine Erfüllung des Rezenstonsvertrags 1119
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