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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1903
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1903-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1903
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- Deutsch
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anzusehen sei.*) Mit der Zurückziehung der Klage habe Kläger selber den Klagegegenstand als erledigt, die Klage als gegenstandslos angesehen, und daher könne er die aus dieser Klage ihm erwachsenen Kosten auf niemanden abwälzen. — Dies dürfte für Verleger, die ähnliche Ansprüche haben, lehrreich sein. Darum sei der Weg, den das Gericht selbst angab, hier genannt: -Wenn der Kläger dabei stehen bleiben wollte, daß an dem verspäteten Erscheinen der Kritik den Beklagten irgend ein Verschulden träfe, so konnte er trotz dieser Tatsache in dem anhängigen Prozeß den Antrag nunmehr dahin stellen: »nachdem der Hauptanspruch außergerichtlich erledigt ist, den Beklagten zu den Kosten des Rechtsstreits zu ver urteilen.« »Um die angestrebte Verurteilung zu erzielen, brauchte er lediglich das Verschulden des Beklagten nachzuweisen.« Aber dabei dürfte es mehr als zweifelhaft sein, ob man dem Verleger einer Zeitschrift überhaupt ein Verschulden an zu spätem Erscheinen einer Besprechung wird Nachweisen können — das hängt von so vielen nicht in der Machtsphäre des Verlegers liegenden Umständen — in erster Linie von seinen Autoren und dem Redakteur — ab, daß man auch angesichts dieser Konsequenzen wieder die Frage stellen kann, ob es möglich ist, hier überhaupt ein auf die Verleger Unter sich beschränktes Vertragsverhältnis anzunehmen und nicht die Redaktion als den einen Kontrahenten beim Rezensions vertrag anzusehen habe. Ich hoffe, auf diese juristisch sehr interessanten und für den Buchhandel wichtigen Fragen in einer größeren Arbeit einmal eingehen zu können. 3. Auf die erwähnte Präklusivfrist nun, innerhalb deren eine Besprechung erscheinen muß, um als Erfüllung des Rezensionsvertrags zu gelten, legte das Landgericht anfangs bei der Beweiserhebung großes Gewicht, während es bei der Urteilsfällung auch davon absehen konnte. Es hatte sogar Herrn Professor Zarncke um sein Gutachten gebeten. Was dieser sachkundige Gutachter ausführt, sei hier auszugs weise wiedergegeben: »Der Zeitpunkt der Besprechung (Frist von ^ Jahr) muß noch als angemessen bezeichnet werden. Der Kläger konnte nach dieser Frist sehr wohl noch eine Besprechung erwarten, weniger die Zurücksendung, obwohl auch auf diese noch unter Umständen gerechnet werden konnte. (Voraussetzung ist, daß keine besondern Abmachungen über die Frist getroffen sind.) »Obwohl zuzugeben ist, daß einer jeden Redaktion schon in ihrem eigenen Interesse daran gelegen ist, daß sich die Besprechung nicht allzu sehr verzögert, ist doch der Redakteur einer streng wissenschaftlichen Zeitschrift von einer Anzahl von Umständen abhängig, die ihm den Einfluß auf die einzuhaltcnde Frist entziehen können. Im Unterschied zur Tagespresse, in der zumeist die neuen wissenschaftlichen Erscheinungen ebenso bald wie flüchtig an gezeigt werden, hat der Redakteur der Fachzeitschrift die Pflicht, nur berufene Sachkenner zur Rezension herbeizuziehen. Der Kreis derselben wird nun noch dadurch eingeengt, daß nicht jeder Gelehrte auch Neigung zum Rezensieren hat und häufig verschiedne Gelehrte, die um ein Referat von einer Zeitschrift ersucht werden, dieses bereits einer andern zu gesagt haben. So verzögert sich häufig schon die Ge winnung des Referenten. Bei der gesteigerten Inanspruch nahme der Gelehrtenwelt ist ferner die gründliche Durcharbeitung eines umfassenden Buches nicht in kurzer Frist zu leisten, und die Fälle sind durchaus nicht selten, *) Aus dem Urteil l. Instanz: -Das Erscheinen der Be sprechung war daher an und für sich nicht geeignet, die erhobene Klage zu Fall zu bringen, sondern es war noch weiter erforder lich, daß die Besprechung rechtzeitig erschienen war.<- wo trotz häufigen Ersuchens der Herr Referent nicht im stande ist, seine Arbeit wesentlich zu beeilen. Ja, es muß sogar damit gerechnet werden, daß derselbe nach längerer Einsicht sich noch entschließt, es unbesprochen zu lassen, und daß demgemäß der Redakteur sich erst wieder ent scheiden muß, ob er das Werk unbesprochen lassen oder einen andern Referenten dafür gewinnen soll. Auf jeden Fall muß nachdrücklich betont werden, daß eine Rezension in einem wissenschaftlichen Blatt nicht mit einer Ware verglichen werden kann, die zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert werden soll. »Zu bedenken ist ferner, daß von dem Augenblick an, wo die Besprechung beim Redakteur eintrifft, bis zur Drucklegung noch Monate vergehen können. Die Be grenzung der Zeitschrift bewirkt manchmal eine recht lange Lagerung derselben. Am fühlbarsten muß sich das bei einer Monatsschrift machen. »Infolge der dargelegten Umstände sind die Fristen, in denen die wissenschaftlichen Rezensionen zu erscheinen pflegen, von ganz verschiedener Länge. Neben Be sprechungen, die nach etwa zwei Monaten oder bereits eher erscheinen, stehen solche, die sich eine Frist von einem halben, einem ganzen, ja anderthalb und mehr Jahren gegönnt haben. Die Frist von ft« Jahren mag etwa die Mitte einhalten. Es wird kaum eine wissenschaftliche Zeitschrift geben, in der diese Frist nicht öfter vorkommt. Wenigstens was die philologisch-historischen Gebiete be trifft. Die Verleger pflegen auch nach meiner Erfahrung die wissenschaftlichen Zeitschriften nicht sehr zu drängen. »Eine für die Nichtbesprechung des Buches verabredete Zurücksendung des Buches wird gewöhnlich bald, etwa inner halb einiger Monate erfolgen, doch muß auch die Frist unter Umständen auf ein Jahr oder länger ausgedehnt werden können, wenn z. B- erst zu dieser Zeit von dem Referenten der Redaktion das Buch zurückgestellt wird oder die Be mühung der Redaktion bei mehreren Referenten vergeblich gewesen ist. Die obige Frist von fünfviertel Jahren gehört zwar zu den längeren, ist aber noch normal. Auf keinen Fall war nach dieser Frist vorauszusetzen, daß eine Be sprechung des Buches nicht mehr erfolgen werde. Vielmehr war sie um so eher zu erwarten, als ja Rücksendung für den Fall der Nichtbesprechung vereinbart war.« — 4. Endlich ist noch von Interesse ein von dem Kläger in einem vorbereitenden Schriftsatz zur Landgerichtsverhand lung geäußerter Gedanke. Er sagt da: »Der Verleger dürfte das Recht haben, wenn der für ihn günstige Zeitpunkt der Besprechung verstrichen, nutzlos vorüber ist, seine Bücher entweder zurück oder sie bezahlt zu verlangen.« Das ist in der Tat ein absonderlicher Standpunkt, der jener von mancher Seite verfochtenen Lehre, daß die Redaktionen nicht einmal zur Rückgabe eines Buches ver pflichtet seien, wenn sie es überhaupt nicht besprechen, in recht großem Gegensatz steht. Aber selbst die Auffassung, die den Rezensionsvertrag strenger konstruiert, kann dies nicht gelten lassen. Gewiß wünscht der Verleger möglichst sofortige Be sprechung seiner Bücher. Er weiß aber, daß dies garnicht möglich ist. Denn einmal sind es, wie schon betont, gerade die tüchtigen Referenten, die auch sonst stark in Anspruch genommen sind. Ferner ist der Raum der guten Zeit schriften notorisch knapp. Und wertvoll sind ja nur die guten Zeitschriften und die Besprechungen von tüchtigen Referenten. Bei richtiger Auslegung des Rezensionsvertrags ist solche Zurückforderung auch juristisch unmöglich, denn, wie der Jurist sagt, ist hier die ros von intsgrs., die Sache ist nicht mehr unberührt. Der Referent hat gewiß schon die
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