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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1229 30, 6, Februar 1904. Nichtamtlicher Teil. Nichtamtlicher Teil. Die Wissenschaft und der Deutsche Buchhandel. Von Aug. Schürmann. (Vgl. Börsenblatt IW3 Nr. 279. 300.) III. Vom Konzessionswesen zur Gewerbefreiheit. Wenn man den deutschen Buchhandel der Gegenwart richtig würdigen will, muß man in allen Stücken zwischen regulärem und irregulärem Buchhandel unterscheiden. Selbst das Ausland, z. B. England, zieht diesen Unterschied, trotz dem es wie das übrige Ausland keinen regulären Sortiments buchhandel nach deutscher Art kennt. Durch die letztere Institution hebt sich bei uns der reguläre vom irregulären Buchhandel so scharf ab. daß er einen großen und bedeuten den Geschäftsstand für sich bildet, der anders als in Frankreich und England über alle Hauptstädte und Provinzen der drei Länder deutscher Zunge gleichmäßig ausgebreitet ist. Die notwendige Voraussetzung desselben ist eine geord nete Fachbildung, eine Fachbildung, deren Aneignung die ganzen Lehr- und Wanderjahre in Anspruch nimmt, so daß der Jünger derselben zuletzt keinen andern Nahrungszweig kennt, als den Buchhandel. Nur damit ist Gewähr geboten, daß der Buchhandel, wozu er gern neigt, nicht zum Not- und Nebenerwerb entartet. Das sechzehnte Jahrhundert scheint es besonders scharf damit genommen zu haben. Leonhard in seiner 1902 er schienenen trefflichen Forscherarbeit über Samuel Selfisch in Wittenberg, einen der hervorragendsten Buchhändler seiner Zeit, erzählt, daß Selfisch. ein geborener Erfurter, in seinem sechzehnten Lebensjahre nach Wittenberg übergesiedelt und dort, also wohl gegen 1545. bei Barthel Vogel, einem der Lutherdrucker, in die Lehre getreten sei. die nicht weniger als sieben Jahre dauern sollte. Danach kamen die Diener oder Wanderjahre, von denen Leonhard als nicht unwahr scheinlich annimmt, daß sie ursprünglich ebenfalls sieben Jahre gedauert hätten. Die Zahl der Lehr- und Dienerjahre ging später etwas zurück, auch unterschied man gewerberechtlich zwischen Sorti ments- und Verlagsbuchhandel. Wer Sortimentsbuchhandel, d. i. Vereinigung von Verlag und Sortiment zu Zwecken des Tauschhandels, treiben wollte, mußte, wie Rößig 302 sagt, den Buchhandel in der -bestimmten- fünf- bis sechsjährigen Lehrzeit ordentlich erlernt haben. Nur ein gelernter Buch händler war dafür angesehen. Lehrlinge für den Sortiments handel ausbilden zu können. Der bloße Verlagshandel dagegen, der klingend, nicht durch Tausch Umsetzen wollte, war jedermann freigegeben, sobald er das Bürgerrecht an seinem Geschäftssitze erworben hatte. Die bei einem bloßen Verlagshändler stehenden Lehr linge. fügt Rößig hinzu, sind zwar nicht unfähig, in Sorti mentshandlungen als Diener zu stehen, oder auch eine Sortimentshandlung anzulegen, allein Sortimentshandlungen nehmen selten dergleichen Lehrlinge als Diener, weil sie nicht gehörig bekannt sind mit dem Sortimentshandel. Rößig schildert damit wesentlich das Herkommen, wie cs nach der ältern Zeit mit ihren strengen Ansprüchen bis über die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts bestanden hatte. Mit dem Verfall des Tauschhandels war eine neue Zeit ge kommen. Der Beginn des Konditionsgeschäfts erleichterte den reinen Sortimentsbetrieb, zumal diesem zuletzt an den wenigsten Orten gewerberechtlich Schwierigkeiten bereitet wurden. Im Zeitalter der Aufklärung zeigte man regierungs seitig sogar mehr Vertrauen und Entgegenkommen, als der Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Geschäftswelt lieb war. In der zweiten Hälfte des Jahr hunderts vermehrte sich deshalb die Zahl der direkt mit einander verkehrenden Firmen binnen sechzehn Jahren auf das Doppelte, natürlich auf Kosten der Fachbildung und geschäftlichen Solidität. Deshalb der Reformversuch von 1802. der die eingerissenen Mitzstände auf diese Verhältnisse zurückführte. In Preußen, wo kurz vorher die erste Kodifikation des Verlagsrechts stattgefunden hatte, wandte man auch diesen Dingen seine Aufmerksamkeit zu. Mittels Reskripts vom 14. Oktober 1801 wurde dort in Auffrischung der alten Tradition die Verleihung eines -Geschäftsprivilegiums« an die Bedingung von sechs Lehrjahren und zwei Dienerjahren ge knüpft. Ferner mußte für die Residenz ein Vermögensnach weis von 5000. für die Provinzialstädte von 2000 Talern erbracht werden. Selbst wenn diese Bedingungen erfüllt wurden, sollte die Gewährung des Privilegiums nicht ohne weiteres erfolgen, sondern noch von andern Rücksichten ab hängig sein. z. B. von der Zahl der im Orte selbst oder in benachbarten Städten befindlichen Buchhandlungen. Obschon das preußische Reskript noch vom Geschäfts privilegium spricht und nach einem Teil des Inhalts auch das Recht dazu hat. bildet es geschichtlich den Anfang des Konzesstonswesens. Das Konzessionswesen hat unter den Zeichen des Konditionsgeschäfts den Buchhandel in Wahrung seiner Traditionen ähnlich günstig beeinflußt, wie das Privilegienwesen unter dem Tauschhandel. Dieser ge setzliche Einfluß ist um so höher zu stellen, als das Kon ditionsgeschäft berufen war. dem deutschen Buchhandel nicht bloß eine den modernen Ansprüchen entsprechende Neu gestaltung. sondern auch eine Ausgestaltung über die gesamte Kulturwelt zu geben. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß die preußische Regierung ihrer Auffassung von 1801 nicht lange treu blieb. Schon das Gewerbe-Polizei-Edikt vom 7. Sep tember 1811 nahm einen andern Standpunkt ein. Es stellte den politisch gefärbten Begriff der Preßgewerbe her, zu denen Buch- und Kunsthändler. Buchdrucker. Leih bibliothekare. Antiquare und später auch Lithographen gezählt wurden. Wer sich als solcher niederlassen wollte, bedurfte der Genehmigung der Regierung. Unter welchen Bedingungen diese erteilt werden durfte, sollte den Bewerbern von der obersten Zensurbehörde eröffnet werden. Zur Ausführung dieser Bestimmung ergingen im Jahre 1833 zwei Erlasse, die den Vermögensnachweis für den Buchhandel bestehen, dagegen den Nachweis er worbener Fachbildung so gut wie fallen ließen. Immerhin aber blieb der Buchhandel konzessionspflichtig. In den vierziger Jahren rügten die Juristen der Preß- zeitung. daß die gesetzlichen Bestimmungen Preußens über Konzessionierung zum Buchhandel mehr auf die Geldmittel als auf dis Qualifikation der Bewerber achteten. Eine Denkschrift aus den Kreisen des Buchhandels schloß sich dem an und brachte zur Abhilfe die Einführung von Prü fungen durch Fachmänner unter Leitung und Aufsicht der Behörden in Vorschlag. Statt zu den allein möglichen Pfaden des Reskripts von 1801 zurückzukehren, brachte das preußische Preßgesetz vom 12. Mai 1851 die Idee der Prüfungen zur Verwirklichung, eine akademische Auffassung des Buchhandels, die zuletzt in der Idee einer Buchhändler-Akademie gipfelte, so daß die Materie als Gegenstand ernster Diskussion nach gerade unmöglich wurde und zur Vermeidung ähnlicher Experimente die Ansicht mehr und mehr Boden gewann, daß es am zweckmäßigsten sei. den Buchhandel seinem eignen Schwergewicht zu überlassen, d. i. ihm den konzessions- 1kg
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