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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1904
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- Deutsch
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1230 Nichtamtlicher Teil ^ 3V, 6. Februar 1904. pflichtigen Charakter zu nehmen: ein Sprung ins Dunkle. Zehn Jahre nach dem Notgewerbegesetz vom 3. Juli 1868, dessen H 2 alle Beschränkungen des buchhändlerischen Gewerbebetriebs aufhob, kam immer klarer zum Bewußtsein, was damit geschehen war. Der Buchhandel war in seiner Grundfeste erschüttert und dem Not- und Nebenerwerb im weitesten Umfang preisgegeben. Der Sortiments- Handel ließ im Novitätenvertrieb nach oder verweigerte diesen geradezu, wenn ihm nicht Schutz geboten würde gegen den Notgewerbegesetz-Buchhandel, der sich, wie leicht erklärlich, nur um den sich selbst meldenden Bedarf, nicht um die Ein führung von neuen literarischen Erscheinungen beim Publikum kümmerte. Der reguläre Sortimentsbuchhandel drohte damit seinerseits ebenfalls zum Nebenerwerb zu werden, und diese notwendige Folge würde sich der Wahrnehmung viel mehr aufgedrängt haben, wenn der Sortimentsbuchhandel in den Provinzen nicht so stark durch eigne Berlagstätigkeit unter stützt würde. Jetzt war Holland in Not. Zunächst trat am 20. Juni 1878 ein Allgemeiner deutscher Sortimentcrtag in Eisenach zusammen, der Anfang der Reformbewegung. Das Ein ladungsschreiben läßt jedoch erkennen, daß es sich in erster Reihe um eine zur Gewerbefreiheit nicht in Beziehung stehende Angelegenheit handelte. Die Sortimenter be fürchteten Abänderungen des Gewohnheitsrechts vom ein seitigen Vcrlegerstandpunkt. Der erste Antrag des Sorti mentertags an den Vorstand des Börsenvereins lautete des halb auf -Ausarbeitung eines für den ganzen deutschen Buchhandel gültigen Usancenkodex«. Wenige Monate später, am 18. September, trat in Weimar eine vom Börsenvereins- Vorstand einberufene Konferenz zusammen, in der darauf verwiesen wurde: der Wunsch nach einem allgemein gültigen Usancenkodex sei fast so alt wie der Börsenverein selber; der Ausarbeitung desselben hätten sich aber stets Hindernisse verschiedenster Art in den Weg gestellt. Der gegenwärtige Zeitpunkt sei wenig geeignet zu solcher Ausarbeitung. Gerade jetzt würden ja Reformen verschiedenster Art an gestrebt, und vielfach mache sich das Bestreben geltend, alte Usancen durch neue zu ersetzen. Die Kodifizierung des jetzt Bestehenden unterliege deshalb ernsten Bedenken. Zu diesen ernsten Bedenken wird der Grundbegriff des Konditionsgeschäfts gehört haben, über den sich selbst zwei um den Buchhandel sehr verdiente Juristen wissen schaftlich nicht einigen konnten. Gerber hatte zurzeit in seinem Deutschen Privatrecht erklärt, daß er in der buch- händlerischen Geschäftsweise nichts zu erkennen vermöge als -eine eigentümliche Art des Kommissionshandels«. Er blieb auch dann bei seiner Ansicht stehen, als ihn Oskar Wächter (Goldschmidts Zeitschrift für Handelsrecht II. 2479 u. ff.) auf gewisse Unterschiedlichkeiten aufmerksam ge macht und die Annahme eines Kommissionsgeschäfts nach Gerbers Art bekämpft hatte. Bei aller Verehrung vor Gerber muß Wächter hierin beigestimmt werden. Das Konditionsgeschäft ist dem Buch handel nicht durchaus eigentümlich; aber nirgendwo als im literarischen Verkehr hat es sich so charakteristisch und bedeutungsvoll in seine» Wirkungen gezeigt. Wollte man bewußt oder unbewußt den Grundbegriff, so wie ich ihn im ersten Artikel umschrieben habe, verdunkeln, so würde der deutsche Buchhandel nebst seinen Einrichtungen nicht sofort danach Umfallen; allein eine Schwächung seiner Expansivkraft dürste sich im In- und Ausland bald bemerklich machen. Nimmermehr aber hätte eine -Art« Kommissionshandel, die aller Wahrscheinlichkeit nach in kürzerer oder längerer Zeit in den reinen Kommissionshandel umgeschlagen wäre, als unmittelbarer Nachfolger des Tauschhandels es vermocht, den deutschen Buchhandel zu seiner gegenwärtigen inländischen und internationalen Bedeutung zu erheben. Nichtsdesto weniger ist die äußere Ähnlichkeit des Konditionsgeschäfts mit dem Kommissionshandel eine verfängliche Tatsache, so wie es ja in der Geschäftswelt auch noch oft genug »in Kommission» statt >L cvuäitiov« heißt. Die Verwechslung wird ferner dadurch gefördert, daß, worauf schon Rößig verwies, der eigentliche Kommissionshandel im Buchhandel ebenfalls vorkommt, nur nicht beim normalen Novitäten vertrieb. Der Novitätenvertrieb ist von der Reinhaltung des Grundbegriffs absolut abhängig. Die zerstörenden Wirkungen der Gewerbefreiheit wurden in Eisenach vollauf empfunden, der Vorschlag jedoch abge lehnt, bei den Regierungen die Wiedereinführung der Prü fungen zu beantragen. Um so beifälliger wurde der Antrag auf Selbsthilfe begrüßt. Anknüpfend an einen Vorschlag der Kasseler Handlungen beantragte Wild-Zürich, daß alle Anwesenden Mitglieder des Börsenvereins werden sollten und der gesamte Sortimentsbuchhandel aufgefordert werde, dem Börsenverein beizutreten. Der Buchhandel besitze keine Exe kutive; nur ein starker großer Börsenverein unter fester zentraler Führung sei imstande, Reformen zu erzielen und den Ver fall des Sortimentsbuchhandels aufzuhalten. Der Börsen verein müsse Machtmittel zur Verfügung haben, um auch widerstrebende Köpfe zu zwingen, sich seinen Beschlüssen und Usancen unterzuordnen. Er sei überzeugt, daß der Börsen vereins - Vorstand, wie überhaupt alle interessierten Kreise eine Reorganisation des Börsenvereins im Sinne der Macht- stärkung desselben zustimmen würden. Was der schweizerische Firmenträger mit so großer Bestimmtheit voraussagte, ist buchstäblich eingetroffen. An den Antrag Wild-Zürich knüpft die Reorganisation des Börsenvereins an. In Eisenach, wo nur Sortimenter tagten, war die unter der Gewerbefreiheit vor allem wichtige Frage der Preishaltung der Bücher nicht zur Sprache gekommen und deshalb auch kein Antrag an den Vorstand des Börsen- vcreins gestellt worden. Destomehr fiel auf, daß in Weimar, wo Verleger die Führung Übernahmen, diese Frage gar sehr in den Vordergrund trat. Die betreffende Resolution lautete in ihrem ersten Teil: -Es liegt im Interesse des Gesamt-Buchhandels, daß die Verleger Ladenpreise für ihren Verlag feststcllen und dahin wirken, daß diese Preise möglichst allge mein und namentlich in Anzeigen und Katalogen auf recht erhalten werden.« In der älteren Neuzeit, unter der Herrschaft der Kon- zesstonspflichtigkeit, betrachtete der Verlagshandel die Auf rechterhaltung des Ladenpreises etwa nur so weit als seine Sache, als dieser vor der Öffentlichkeit nicht überschritten werden durste. Ob und wie weit der Sortimenter unter dem Ladenpreise verkaufte, war eine Angelegenheit, in die sich der Verlagshandel grundsätzlich nicht mischte. Dank der Konzessionspflichtigkeit hatte er keine Sorge um einen ver triebseifrigen Sortimentsbuchhandel und überließ es den Vertretern desselben, sich durch das Mittel örtlicher und provinzieller Konventionen, an denen kein Mangel war, gegen Unterbietung im Verkaufspreise zu schützen. Die Sorglosigkeit der Verleger ging so weit, daß im Sortimentshandel die Praxis aufkam, unter dem Laden preis öffentlich anzukündigen. Im Jahre 1866 legte F. A. Brockhaus im Leipziger Tageblatt Verwahrung dagegen ein, daß ein Sortimenter die elfte, noch im Erscheinen be griffene Auflage seines Konversations-Lexikons unter dem Ladenpreis angekündigt hatte. Das Beispiel von Blockhaus blieb vereinzelt; nach damaligen Anschauungen konnten sogar Zweifel entstehen, ob der Verleger ohne Vorbehalt einen be-
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