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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1908
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- Deutsch
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11228 »drs-ubl-II s. d. Dischu. Buch?»nd«l. Mchtamtlicher Teil. v* 2SS. IS. Oktober 1SV3. einer anderen Branche verschlossen sei. Das Kaufmanns gericht ist zu einer Verurteilung des Beklagten gekommen. Die Urteilsbegründung hält den Einwand des Beklagten, durch den Wechsel des Inhabers sei er von der Konkurrenz klausel befreit worden, für nicht zutreffend. Nach dem Kauf vertrag hätte die Klausel mit übergehen sollen und nach dem Gesetze gingen alle Rechte mit über, die nicht ausgeschlossen wären oder wegen höchst persönlichen Charakters nicht mit übergehen könnten. Es sei nicht einzusehen, warum das Recht einer Firma ans Unterlassung der Konkurrenz des Ange stellten der Firma bei einem Wechsel nicht erhalten werden könne. Es handelt sich dabei lediglich um ein geschäftliches Interesse, das in den Rechtskreis der Firma als solcher fällt und zu ihrem Schutze vertraglich geregelt wird; ihr Umsatz wird dadurch gesichert, ihre Konkurrenzfähigkeit gestärkt. Die Person des Inhabers mag für den Angestellten ein Motiv zum Abschluß eines solchen Vertrages sein; das ist aber un wesentlich, im speziellen Falle auch im Wortlaute des Re verses nicht zum Ausdruck gekommen: vielmehr verpflichtet sich in dem Reverse der Beklagte ausdrücklich »der Firma S.-. Die Person des S. hat an der Konkurrenzklausel heute gar kein Interesse mehr; wollte er die Konventionalstrafe einklagen, müßte er abgewiesen werden, denn er ist nicht mehr befugt, diese Rechte der Firma zu vertreten. Der Nachfolger in der Firma dagegen hat ein wesentliches materielles Interesse an der Aufrechterhaltung der Kon- kurrsnzklausel; durch die Geschäfte, die der Beklagte jetzt mit dem alten Kundenkreise der Firma für seine Rechnung abschließt, wird der Klägerin direkt Abbruch getan, und zwar nach Meinung des Gerichts in so er heblichem Maße, daß die Konventionalstrafe dafür kein Äquivalent bietet, so daß zu einer Herabsetzung derselben durch das Gericht keine Veranlassung gegeben ist.« Die Urteilsbegründung nimmt an, daß die gesetzlichen Beschränkungen des Z 74 des Handelsgesetzbuchs in dem Revers gewahrt seien, so die Zeit von drei Jahren, ferner Ort und Gegenstand durch die Beschränkung auf die Kund schaft des Beklagten. Die Orte, wo Kundschaft wohne, er strecken sich nicht Uber ganz Deutschland, außerdem verblieben noch an jedem Ort die Käufer, die bisher nicht zur Kund schaft gehörten, außerhalb der Konkurrenzklausel, und diese seien recht zahlreich, da es sich nur um ein mittleres Geschäft gehandelt habe. Der Einwand des Beklagten, daß ihm nach dem Konkurrenzverbot ein Fortkommen unbillig erschwert werde, falle also auch weg. Die Berufungsinstanz, das Landgericht Darmstadt, ver warf die eingelegte Berufung. Auch die Begründung des Berufungsurteils bezeichnet die Ansicht des Beklagten, die Rechte aus einer Konkurrenzklausel seien bei Veräußerung des Geschäftes nicht übertragbar, als vollkommen unzutreffend. Es müsse im einzelnen Falle geprüft werden, ob der Über gang anzunehmen sei oder nicht. In der Regel sei es auch für den Erwerb eines Geschäftes von allergrößter Bedeutung, ob es mit der Konkurrenz früherer Angestellter zu rechnen habe oder nicht. Bestehe ein Zweifel, so müsse unterstellt werden, daß der Erwerber Wert darauf lege, derartig wichtige Rechte zur Ausübung überlassen zu erhalten. Im vorliegenden Falle sei jeder Zweifel angesichts der ausdrücklichen Bestimmung in dem Vertrage ausgeschlossen. Wenn der Beklagte bei Übergang des Geschäftes nicht mehr dessen Angestellter gewesen sei, so ändere das hieran nicht das Geringste, da die Rechte aus der Konkurrenz klausel ihrer Natur nach oft erst nach dem Ausscheiden zur Entstehung gelangten. Wenn der Beklagte behauptet habe, im vorliegendem Falle bildeten die Rechte aus dem Konkurrenzverbot einen höchst persönlichen Anspruch und seien daher nicht auf den anderen Inhaber übertrag bar, so hätte vor allen Dingen untersucht werden müssen, worauf die Absicht des seitherigen Inhabers und des Be klagten bei Vereinbarung der Konkurrenzklausel gegangen sei, ob sich der Beklagte nur dem damaligen Inhaber gegenüber persönlich verpflichtet habe oder aber in dem Sinne, daß dieser berechtigt worden sei, seine Rechte aus dem Konkurrenzverbot aus dem Geschäft auf Dritte zu übertragen. Letzterer Vertragssinn müsse hier als oorliegend erachtet werden. Der Beklagte hätte, wenn er lediglich sich dem damaligen Inhaber hätte verpflichten wollen, dies deutlich zum A isdruck zu bringen reichlich Gelegenheit gehabt. »Weiterhin ist nicht anzunehmen, daß ein Geschäfts- oder Firmeninhaber sich damit be- nügt, daß einer seiner Angestellten sich nur ihm allein, nicht der Firma als solcher gegenüber durch die Konkurrenzklausel beschränkt; ganz besonders nicht, wenn der Angestellte, wie in vorliegendem Falle, infolge seiner fast fünfjährigen Zu gehörigkeit zum Geschäft den gesamten Kundenkreis kennt, und zwar sehr genau, da meistens er mit den Geschäftsreisen bsaustragt war. Ein derartiger Angestellter ist für das Geschäft, die Firma von großer Bedeutung, und der Wert des Geschäfts und damit die Möglichkeit der Veräußerung werden wesentlich erhöht, wenn dieser Angestellte der Firma als solcher gegenüber die Konkurrenz unterlassen muß, während der Wert des Geschäfts sinkt, wenn die Konkurrenz nurgegenüber dem einen Inhaber ausgeschlossen ist. Daß die Konkurrenzklausel im vorliegenden Falle als wesentlicher Geschäftsbestandteil, als »Geschäftsaktivum«, das auf den Übernehmer übertragbar ist, aufgefaßt werden muß, geht auch aus dem Beräußerungsverlrag zwischen S. und. B. hervor, wo der Übernehmer Wert darauf legt, daß auch die Rechte aus Konkurrenzverträgen auf ihn übergehen.« Der weitere Einwand des Beklagten, sein Prinzipal habe sich vertragswidrig verhalten, weil er trotz gegenteiliger Zusicherung das Geschält an einen jüdischen Inhaber ver kauft habe, wird ebenfalls zurückgewiesen, da ein Zeuge er klärte, dem Beklagten nie zugesichert zu haben, das Geschäft nicht an einen jüdischen Inhaber zu verkaufen, eine solche Erklärung hätte er schon deshalb nicht abgeben können, weil er sowohl jüdische Kunden als auch Lieferanten habe. (vr. dl. IV. in -Das Forum- Hrsg. v. Friedrich Huth.) Kleine Mitteilungen. » Ausstcttlnigc» im rcutschenBuchgcwcrbchansc in Leipzig. — Das Deutsche Buchgewervemuseum im Deutschen Buch, gewerbehause in Leipzig bringt zurzeit einige neue Ausstellungen. Im oberen Ausstellungsfaale sind graphische und buchgewerbliche Arbeiten von Emil Pcectoctus zu sehen, einem jungen Münchener Künstler, der sich durch seine Bilder zu Channffos Peler Schlemihl (bei HanS von Weber in München) vor kurzem vortrefflich emgesührt hat. Ferner sieht man in den oberen Räumen geschmackvolle Buntpapiere von Frau Maria Rassow in LUientyal bei Bremen, Drucksachen, die nach Entwürfen von Peter Behrens für die Allgemeine Elek- trtzitätsgesellschast in Berlin angesertigt sind, und als Probe des hervorragenden Reproduktionskönnens unserer Zeit die farbigen Tafeln des neuesten Bandes jener prächtigen Ausgabe des IZroriarium krimaui, die bei A. W. Sijthoff in Leiden und Karl W. Htersemann in Leipzig erscheint. Im Erdgcschoßsaale 2 des Buchgewcrbehauses sind Notentttel und Musikwerke aus dem Besitze des Herrn Regtcrungsrals Walter von Zur Westen in Berlin ausgestellt. Die Sammlung, die der geschätzte Bücher- und Drucksachensreund mit großem Geschick zusammengetragen hat, zeigt in vortrefflichen Beispielen den Kupscrstichnotcntitel des achtzehnten Jahrhunders, den litho graphischen des neunzehnten und gibt auch von den modernen Bestrebungen auf dem Gebiete eine umfassende Vorstellung. Die Ausstellungen sind Wochentags von 9 bis 6 Uhr und Sonntags von II bis 2 Uhr unentgeltlich geöffnet.
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