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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^11226 vörlenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 239. 13. Oktober 1908. Nichtamtlicher Teil Zur Nabattfrage. (Vgl. Nr, 207, 222, 23l d. Bl.) Der Unterzeichnete Vorstand hat, wie wohl jeder deutsche Buchhändler, von der Erklärung des Vorstandes des Deutschen Verlegervereins zu der Nabattfrage sowie von der Er widerung des Vorstandes des Verbandes der Kreis- und Ortsoereine mit lebhaftem Interesse Kenntnis genommen. Er bekennt sich zu der Ansicht, daß der Verbandsvorstand durch sein Anschreiben sowohl als durch seine Darlegung im Börsen blatt bei vollem Maßhalten das ausgcdrückt habe, was die Lage erheischt, und fühlt sich zu der öffentlichen Auffor derung gedrungen, es möchte jeder, der in dieser für den Buchhandel hochwichtigen Angelegenheit die Auffassung des Verbandsvorstandcs teilt, demselben an dieser Stelle seine Zustimmung aussprechen, in erster Linie natürlich die Vor stände der Kreis- und Ortsvereine, in denen ja auch Ver leger sitzen, damit auf diese Weise eine Kundgebung zustande komme, die für den Verlag wegleüend zu sein vermag. Der Vorstand des Achwrijerischeil Luchhiindlervereing; Arnold Huber. Alexander Fcancke. Hans Lichtenhahn. Hugo Richter. C. M. Ebell. Neue Graphik bei Pietro del Vecchio in Leipzig. Das graphische Kabinett von Pietro del Vecchios Kunst handlung in Leipzig birgt gegenwärtig eine Anzahl fran zösischer Farbenradierungen, unter denen sich Stücke von großer Feinheit befinden. Es sind teils Originalradierungen, teils Wiedergaben nach Gemälden alter und neuer Meister. Unter den Originalarbeiten interessieren besonders die poeste- und stimmungsvolle Hügellandschaft von CH. Houdard, die zwischen malerischen Baumgruppeu gelegene ländliche Baulich keiten aufweist und einen Blick auf den glänzenden Spiegel eines dahinter sichtbaren Sees gewährt. Bei aller Tonfein heit äußerst wirksam erscheint eine Herbstlandschaft (Park- motiv) von B. Jourdain, während »Die blaue Fabrik in Flandern« von F. Thaulow durch ihren reizvollen Kolorismus für sich einnimmt. Die »Mühle« von Waidmann zeichnet sich durch kraftvolle satte Farbengebung aus. L. Balestrieris »Beethoven« ist in seinen Vorziigen hinläng lich bekannt. Von Nachbildungen seien heroorgehoben die feinsinnige Wiedergabe A. Bronel's nach einer Landschaft von Corot, in der die eigenartige Tönung, wie sie Corot in seinen Landschaftsbildern anzustimmen liebte, vorzüglich ge troffen ist. Auch M. Horte ist die »Schäferszene« nach Watteau gut gelungen. Neben den Radierungen ist noch sine Reihe Original zeichnungen von Leo Rauth ausgestellt, die aus ein- und mehrfarbigen Feder- und Tuschzeichnungen bestehen. Obgleich sie mitunter stark an die Karikatur streifen, lassen sie zweifellos ein lebendiges Gefühl für die Charak teristik erkennen. Die flott und sicher gezeichneten Gestalten verkörpern durchweg männliche und weibliche Typen aus der Lebewelt. Ernst Kiesling. Begriff, Inhalt und Wirkung der Konkurrenzklausel. (Nachdruck verboten.) Aus den Kreisen der Handlungsgehilfen wird in neuerer Zeit vielfach für eine Beseitigung oder Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die sogenannte Konkurrenzklausel Propaganda gemacht. So wurde auf einer Generalversammlung des Verbandes Kaufmännischer Vereine zu Mannheim im Mai 1907 eine Resorm für dringend notwendig erachtet, da die Handlungsgehilfen durch den bestehenden gesetzlichen Zustand in ihrer Bewegungs freiheit zu sehr eingeschränkt seien. Im Gegensatz hierzu haben sich die Ältesten der Kaufmannschaft zu Berlin nach eingehenden Erhebungen für die Beibehaltung der bestehenden Gesetzesoorschriften ausgesprochen, indem sie vor allem an erkannten, daß die Rechtsprechung der Gerichte den praktischen Bedürfnissen durchaus Rechnung trage. Es dürfte daher angebracht sein, die bestehenden Gesetzesvorschriften einmal einer kurzen Prüfung zu unterwerfen. Was hat man unter Konkurrenzklausel überhaupt zu verstehen? Das Handelsgesetzbuch kennt diesen Ausdruck selbst nicht, doch gibt uns Z 74 eine Begriffsbestimmung. Danach ist eine Konkurrenzklausel »eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilsen, durch welche dieser für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wiro». Regelmäßig geht diese Beschränkung dahin, daß der Handlungsgehilfe sich verpflichtet, während bestimmter Zeit nicht in einen Kon kurrenzbetrieb einzutreten oder sich selbständig zu machen; sllr den Fall der Zuwiderhandlung wird fast stets eine Ver tragsstrafe ausbcdungen. Ein Konkurrenzverbot, dem örtlich und zeitlich jede Beschränkung fehlt, ist nichtig. Der Fall liegt vor, wenn ausgemacht ist, der Gehilfe soll nirgends mehr in einen Konkurrenzbetrieb eintreten. Es genügt jedoch, wie das Oberlandesgericht Jena entschieden hat, an sich, wenn eine Beschränkung nach einer Richtung hin vorhanden ist (nirgends innerhalb 3 Jahren). Meist dürsten jedoch auch derartige Verbote nichtig sein, da wohl regelmäßig darin eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen zu finden sein wird; auch für diese Fälle bestimmt das Gesetz die Ungültigkeit der über ein billiges Maß hinausgehenden Vereinbarung. Doch es braucht keineswegs immer bei einer in dieser Weise aus gedehnten Konkurrenzklausel eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen vorzuliegen. Sie ist z. B. nicht vorhanden, wenn ein Buchhalter in einem Teppichgeschäft die Verpflichtung übernimmt, innerhalb dreier Jahre keine Stellung in einem Konkurrenzbetriebe des Deutschen Reichs anzunehmen; denn ein Buchhalter kann sehr leicht auch in irgend einer anderen Branche Stellung finden (so Staub, Kommentar zum Handels gesetzbuch). Für die Frage der Gültigkeit der Konkurrenzklausel ist ferner zu erwägen, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse des Prinzipals an der vereinbarten Art und Ausdehnung vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so würde das allein hinreichen, dem Konkurrenzoerbot die Wirksamkeit ganz oder teilweise abzusprechen, selbst wenn eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen darin an sich noch nicht zu finden wäre. So hat das Kaufmannsgericht München eine Vereinbarung, durch die dem Gehilsen verboten wurde, eine gleiche oder ähnliche Stellung in München oder Berlin an zunehmen, für nichtig erklärt, insoweit als das Konkurrenz- Verbot auch für Berlin ausgesprochen wurde. Die Absicht des Prinzipals, in Berlin später einmal ein gleiches Geschäft wie sein in München bestehendes zu gründen, genügt nicht, um daraus ein berechtigtes Interesse seinerseits an der Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereiches des Konkurrenzverbotes auf Berlin herzuleiten, zumal bei der Eröffnung eines Geschäfts in Berlin die Geltungsdauer
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