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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1908
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- Deutsch
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oH 23S, IS. Oktober 1908. Nichtamtlicher Teil. «SrI-nbl-t, s. d. Dtschn. Buchhandel. 11227 des Verbotes höchst wahrscheinlich bereits längst abgelaufen gewesen wäre. — Ein solches berechtigtes Interesse wird regelmäßig bei gering besoldeten Angestellten (der Waren häuser insbesondere) überhaupt nicht anzunehmen sein. In all diesen Fällen hat es der Richter in der Hand, das Konkurrenzoerbot ganz für nichtig zu erklären, oder es aber aus ein entsprechendes Maß zurückzuführen. Dem freien richterlichen Ermessen ist hier vom Gesetzgeber weitester Spiel raum gelassen. Die Kaufmannsgerichte haben sich des in sie gesetzten Vertrauens durchaus würdig gezeigt, so daß, wie die Ältesten der Kaufmannschaft zu Berlin anerkannt haben, ein Anlaß zur Änderung des Gesetzes nicht vorliegt. Zudem ist ja auch den Handlungsgehilfen selbst dadurch, daß sie Sitz und Stimme im Kaufmannsgericht haben, Gelegenheit ge geben, ihre Wünsche praktisch zur Geltung zu bringen. Jeder volljährige (d. h. über 21 Jahre alte) Handlungs gehilfe oder -Lehrling kann sich einer Konkurrenzklausel unterwerfen. Minderjährigen Angestellten gegenüber ist sie unwirksam. Sie kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht Darmstadt treffend ausgesllhrt hat, dadurch bindend gemacht werden, daß sich der gesetzliche Vertreter (Vater, Vormund) bei Vermeidung einer Veitragsstrafe persönlich dafür einzu stehen verpflichtet, daß sein Sohn eine zwischen dem Prinzipal und dem Vater vereinbarte Konkurrenzklausel befolgen werde. Es würde auf diese Weise zweifellos ein unmittel barer Druck auf den Sohn ausgeübt. Durch die Rücksicht auf einen etwaigen Vermögensschaden seines Vaters wäre er in seinen steten Entschließungen behindert, und damit würden die aus sozialen Gründen gegebenen Schutzvorschriften sür minderjährige Angestellte illusorisch gemacht. Die höchste Dauer des Konkurrenzverbotes beträgt nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes drei Jahre. Diese Frist ist von dem Augenblick der Beendigung des Dienst verhältnisses an zu rechnen. Wird eine längere Dauer ver einbart, so ist das Konkurrenzverbot bezüglich der die drei jährige Frist übersteigenden Zeit hinfällig. In zwei wichtigen Fällen (vgl. H 7K des Handels gesetzbuchs) wird jedoch die an sich gültige Konkurrenzklausel später wirkungslos: 1. Wenn der Handlungsgehilfe aus wichtigem Grunde zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt ist. Einzelne wichtige Gründe führt das Gesetz in Z 1 bei spielsweise auf. Im übrigen aber ist die Frage, was als wichtiger Grund anzusehen ist, Tatstage. Man versteht allgemein darunter Umstände, unter denen es dem Angestellten nicht mehr zugemutet werden kann, das Dienstverhältnis weiter fortzusetzen. Bei Streit mutz eben hier das richter liche Ermessen eingreifen. — Voraussetzung ist aber, daß der Gehilfe seine Stellung aus diesem wichtigen Grunde in der Tat aufgibt. Setzt er das Dienstverhältnis trotzdem weiter fort, so bleibt auch das Konkurrenzverbot in Kraft. 2. Der andere Fall, wo die Konkurrenzklausel wirkungs los wird, ist gegeben, wenn der Prinzipal ohne einen erheb lichen Anlaß kündigt. Hat der Prinzipal einen erheblichen, von ihm selbst nicht verschuldeten Anlaß zur Kündigung, so bleibt die Konkurrenzklausel bestehen. Der erhebliche Anlaß, den das Gesetz hier verlangt, braucht nicht in der Person des Gehilfen zu liegen, nicht von diesem verschuldet zu sein, wenn dies auch in der Regel der Fall sein wird. Unzufriedenheit mit den Leistungen des Gehilfen, Kränklichkeit, Verdacht einer Untreue, aber auch die geschäftlich sich ergebende Notwendigkeit einer Personalverlleinerung u. a. m. stellen solchen erheb lichen Anlaß dar (vgl. Staub, Kommentar zum Handels gesetzbuch). In der Praxis wird es an einem solchen erheb lichen Anlaß des Prinzipals zu der Kündigung meistens nicht fehlen, so daß hierdurch der Bestand der Konkurrenz klausel selten berührt werden wird. Ist, wie es regelmäßig zu geschehen pflegt, für den Fall der Übertretung des Konkurrenzverbots, eine Vertragsstrafe festgesetzt, so kann der Prinzipal, wenn er diese geltend macht, auch nur sie fordern und nicht etwa weiter noch Schadenersatz oder Unterlassung beanspruchen. Jedoch steht es ihm frei, unter Verzicht auf die Vertragsstrafe seinen vollen Schaden geltend zu machen. Dies übersehen offenbar die Handlungsgehilfenverbände, die eine gesetzliche Begrenzung der Vertragsstrafe auf den Betrag eines Jahresgehalts er streben. Der Prinzipal braucht diese gar nicht einzuklagen; es kann ihm unmöglich verwehrt werden, wenn er einen weitergehenden Schaden nachweist, dafür Ersatz zu fordern. Statt auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Prinzipal auch auf Unterlassung klagen, die gemäß H 890 der Zivil prozeßordnung durch gerichtliche Ordnungsstrafen (bis zu 1500 ^ sür jeden Fall der Zuwiderhandlung oder 6 Wochen Haft) erzwungen werden kann. Der Gehilfe kann seinerseits, wenn er ungerechtfertigte Ansprüche des Prinzipals befürchtet, auf Feststellung klagen. — Eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe kann der Richter auf ein gebührendes Maß herabsetzen. Für alle Streitigkeiten aus der Konkurrenzklausel ist das Kausmannsgericht zuständig aus Grund des Z 5 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Kausmannsgerichte vom 6. Juli 1904, doch nur soweit es sich um Angestellte mit einem jährlichen Einkommen bis zu 5000 ^ handelt. Für die höher besoldeten Angestellten sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Amtsgericht bezw. Landgericht, wenn der Streit wert 300 ^ übersteigt). (8eb. in »Das Forum<, Hrsg. v. Friedrich Huth.) Ansprüche aus der Konkurrenzklausel beim Geschäftsverkauf. Machdruck verboten.) In den Kreisen der Angestellten ist vielfach die Meinung verbreitet, daß bei dem Verkauf des Geschäftes die Ansprüche aus der vereinbarten Konkurrenzklausel wegfallen. Das ist eine durchaus irrige Ansicht. Mit dieser Frage hat sich das Kaufmannsgericht sowie das Landgericht Darmstadt in einem recht interessanten Falle eingehend beschäftigt. Der Beklagte war durch einen Revers vom 28. September 1906 die Verpflichtung ein gegangen, bei seinem Ausscheiden aus dem Geschäfte auf die Dauer von zwei Jahren weder die Kundschaft selbst zu besuchen, noch durch andere besuchen zu lassen, widrigenfalls eine Konventionalstrafe von 2000 ^ bezahlt werden sollte. Der Beklagte reichte für den 1. Juli 1903 bei dem Kläger seine Kündigung ein, schied auch mit diesem Tage aus dem Geschäft aus, machte sich aber bald darauf selbständig und besuchte im Interesse seines eignen Geschäfts die Kundschaft der Klägerin. Das veranlaßte die Klägerin, auf Zahlung der Vertragsstrafe zu klagen. Der Beklagte wandte ein, eine Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe bestehe schon deshalb nicht, weil seit seinem Austritte der Inhaber der Firma gewechselt habe. Aus den neuen Geschästsherrn seien die Rechte aus der Konkurrenzklansel nicht überge gangen. Scho» seit Anfang des Jahres habe er gewußt, daß der bisherige Inhaber mit dem Plane umgehe, sein Geschäft zu verkaufen; es sei von einem Verkauf an zwei Firmen die Rede gewesen. In wiederholten Rücksprachen habe er keinen Zweifel darüber gelassen, daß er nicht mit überzugehen beabsichtige, wenn die Firma an einen jüdischen Inhaber verkauft werde; nachdem dies jedoch geschehen sei, sei er ausgetreten. Auch deshalb müsse die hohe Kon ventionalstrafe beanstandet werden, weil er schon seit vielen Jahren in der Branche tätig und ihm ein Fortkommen in 1465»
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