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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18671007
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Erscheint ^idend« 7 Uhr einzehende Anjei- Börsenblatt veilrige Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. SigeMhum de« Börlenverei»« der Deutschen Buchhändler. ^HL 233. Leipzig, Montag den 7. Oktober. — 1867. Amtlicher T h e i l. Nebercinkunft zwischen der Schweiz und Belgien zum gegenseitigen Schutze des literarischen und künstlerischen Eigenthums, abgeschlossen den 25. April 1887. Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht und Prüfung der zwischen derSchweiz und Belgien am 25. April 1867 in Bern unter Ratificationsvorbehalt von den beider seitigen Bevollmächtigten abgeschlossenen Uebcreinkunst zum gegen seitigen Schutze des literarischen und künstlerischen Eigenthums, welche Uebcreinkunst vom schweizerischen Ständerathe am 16. Juli 1867 und vom schweizerischen Nationalrathe am 24. gleichen Mo nats genehmigt worden ist, und die also lautet: Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier, imHindlick auf die bei Anlaß derVerhandlungen über denFreund- schafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der schweizeri schen Eidgenosscnschast und dem Königreich Belgien von dem schwei zerischen Bevollmächtigten unterm 11. December 1862 in Bern ab- gebenc Erklärung; in der Absicht, den Schutz des Eigenthums an literarischen und künstlerischen Erzeugnissen in der Schweiz und in Belgien gegen seitig zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Ende eine Ueberein- kunft einzugchen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Der schweizerischeBundesralh: HerrnConstantFornerod, Bun- despräsident der schweizerischen Eidgenossenschaft und Vorsteher des politischen Departements, und Herrn Joseph Martin Knüsel, Vor steher des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparlemcnts; Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Baron Jules Greindl, seinen Geschäftsträger bei der schweizerischcnEidgenoffenschast, welche, nach gegenseitiger Mittheilnng ihrer, in guter und gehörigerForm befun denen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben: Art. 1. Die Verfasser von Büchern, Flugjchristen oder andern Schriften, musikalischen Eompositionen oder Bearbeitungen, Zeich nungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen andern derartigen Erzeugnisse» aus dem Gebiete der Literatur oder der Künste, welche zum erste» Male in der Schweiz veröffentlicht werden, genießen in Belgien die Vortheilc, welche daselbst durch das Gesetz dem Eigenthume literarischer und künstlerischer Werke cinge- räumt sind oder künstig eingeräumt werden mögen, und es kommt ihnen gegen jedweden Eingriff in ihre Rechte der nämliche Schutz und die nämliche gesetzliche Rechtshilfe zu statten, wie wenn dieser Eingriff gegenüber den Verfasser» von Werken begangen worden wäre, welche zum ersten Male aus dem Gebiete des Königreichs Bel gien veröffentlicht wurden. Indessen sind diese Vortheile den Urhebern solcher Werke nur Vierunddrelßigsler Jahrgang. für so lange, als ihre Rechte im eigene» Lande fortbestehen, zuge- sichcrt, und cs kann der Genuß derselben in Belgien nicht auf eine längere als die in der Schweiz eingeräumle Frist beansprucht werden. Art. 2. Es ist gestattet, in Belgien Auszüge oder ganze Stücke aus Werken zu veröffentlichen, welche zum ersten Mal in derSchweiz erschienen sind, wosein solche Veröffentlichungen speciell für den Un terricht oder zum Studium bearbeitet und mit erläuternden Anmer kungen, oder Interlinear- oder Randübersctzungen versehen sind. Art. 3. Der Genuß der durch Art. 1. gebotenen Vortheile ist an die in der Schweiz erfolgte gesetzliche Erwerbung des Eigenthums literarischer oder künstlerischer Werke gebunden. Für die zum ersten Male in der Schweiz veröffentlichten Bü cher, Karten, Kupferstiche und Stiche anderer Art, Lithographien oder musikalischen Werke ist die Ausübung des Eigenthumsrechtes in Belgien überdies an die daselbst vorgängig zu erfüllende Formalität der Einschreibung geknüpft, welche in Brüssel beim Ministerium des Innern zu geschehen hat. Diese Einschreibung erfolgt auf die schrift liche Anmeldung der Betheiligten, und cs kann die letztere entweder an besagtes Ministerium oder an die belgische Gesandtschaft in Bern gerichtet werden. Die Anmeldung muß spätestens dreiMonate, nachdem das Werk in der Schweiz erschienen ist, erfolgen. Für die Werke, welche lieferungsweise erscheinen, beginnt die dreimonatliche Frist erst von der Herausgabe der letzten Lieferung an zu lausen, wofern nicht der Verfasser gemäß den Vorschriften des Art. 6. erklärt hat, Laß er sich das Uebersctzungsrecht Vorbehalte, in welchemFalle jedeLiefcrung als ein besonderes Werk betrachtet wird. Die Einschreibung in besondere, eigens zu diesem Zwecke ge haltene Bücher hat ohne Erhebung irgend welcher Gebühren stattzu finden. Die Bctheiligten erhalten auf gestelltes Begehren eine, die ge schehene Einschreibung beurkundende Bescheinigung, welche nicht mehr als fünfzig Centimen kosten darf. Dieses Zeugniß soll genau das Dalum tragen, an welchem die Anmeldung erfolgt ist; dasselbe hat Beweiskraft im ganzen Gebiete des Königreichs und verleiht das ausschließliche Recht des Eigcn- thums und der Reproduction sür so lange, als nicht einAnderer sein Recht vor Gericht geltend gemacht haben wird. Art. 4. Die Bestimmungen des Art. 1. finden ebenfalls An wendung aus die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musikalischer Werke, welche nach dem Inkrafttreten gegenwärtiger Uebcreinkunst zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, aufge- sührt oder dargcstcllt werden, nicht aber auch aus die Reproduction von Musikstücken mittelst Musikdosen oder ähnlicher Instrumente,
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