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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1867
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18671007
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2510 Amtlicher Theil. ^ 238, 7. Oktober. indem die Fabrikation und der Verkauf solcher Instrumente zwischen den beiden Staaten keiner Einschränkung oder Reserve aus Grund dieser Uebereinkunft oder eines jachbezüglichen Gesetzes unterworfen werden darf. Art. 5. Die Uebersetzungen einheimischer oder fremder Werke sind den Originalwerken ausdrücklich gleichgestellt. Demgemäß ge nießen solche Uebersetzungen hinsichtlich ihres unbefugten Nachdruckes in Belgien den im Art. 1. zugesaglen Schutz. Indessen ist, wohl verstanden, der Zweck gegenwärtigen Artikels nur der, den Ueber- setzer bei der Uebersetzung, die er von dem Originalwerke gegeben hat, zu schützen, und nicht etwa, das ausschließliche Uebersetzungsrecht dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes zu gewähren, mitVorbehalt des im nachfolgen den Artikel vorgesehenen Falles und Umfanges. Art. 6. Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffent lichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung Vorbehal ten will, genießt, unter den nachfolgenden näheren Bedingungen, die Vergünstigung, daß fünf Jahre lang, vom ersten Erscheinen der von ihm gestattete» Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, keine von ihm nicht autoristrte Uebersetzung desselben im andern Lande heraus gegeben werden darf: 1) Das Originalwcrk muß in Belgien, auf die binnen drei Mo naten nach dem Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz er folgte Anmeldung, gemäß den Bestimmungen des Art. 3. ein geschrieben werden. 2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes erklären, daß er sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalte. 3) Die betreffende, von ihm autorisirte Uebersetzung muß inner- halbJahressnst, vomTage der in soeben vorgeschriebenerWeise bewerkstelligten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenig stens zum Theil, und binnen drei Jahren nach besagter Anmel dung vollständig erschiene» sein. 4) Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffent licht und überdies gemäß den Bestimmungen des Art. 3. ein geschrieben sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken genügt es, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Neproduction Vorbehalte, aus der ersten Lieferung ausgedrückt ist. In Bezug aus die für die Ausübung des ausschließlichen Ueber- setzungsrechtes in diesem Artikel eingeräumte fünfjährige Frist soll jedoch jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll in Belgien, aus die innerhalb dreier Monate nach ihrem ersten Erscheinen in der Schweiz erfolgte Anmeldung, einge schrieben werden. Was die Uebersetzung von dramatischen Werken oder die Auf führung dieser Uebersetzungen betrifft, so hat der Verfasser, welcher sich das in den Art. 4. und 6. stipulirte ausschließliche Recht Vorbe halten will, die Uebersetzung drei Monate nach der Einschreibung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen zu lassen. Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Bedingungen geknüpft, welche durch die Art. 1. und 3. der gegen wärtigen Uebereinkunft dem Verfasser eines Originalwerkes aufer legt sind. Art. 7. Wenn der belgische Verfasser eines der im Art. 1. auf gezählten Werke sein Publications- oder Reproductionsrecht einem schweizerischen Verleger mit dem Vorbehalte abgetreten hat, daß die Eremplare oder Ausgaben dieses also veröffentlichten oder reprodu- cirten Werkes in Belgien nicht verkauft werden dürfen, so sind diese Eremplare oder -Ausgaben in letzterem Lande als unbefugte Repro- duction zu betrachten und zu behandeln. Art. 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Verfasser, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w. genießen in jeder Hinsicht die nämlichen Rechte, welche die gegenwärtige Uebereinkunft den Versas- sern, Uebersetzer», Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst gewährt. Art. 9. In Einschränkung der in den Art. 1. undj 5. gegen wärtiger Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche den in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder Sammel werken entnommen sind, in den Tagesblättern oder periodischen Sam melwerken Belgiens abgcdruckt oder übersetzt gegeben werden, vor ausgesetzt, daß die Quelle, aus der sie geschöpft sind, dabei angege ben wird. Diese Bcfugniß erstreckt sich jedoch nicht auf de» Wiederabdruck von Artikeln der in der Schweiz erscheinenden Tagesblätter oder periodischen Sammelwerke, wenn die Verfasser in der Zeitung oder dem Sammelwerk selbst, wo die Artikel erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll aber diese Untersagung aus Artikel politischen Inhalts Anwen dung finden. Art. IO. Der Verkauf, Umsatz undVerlag von unbefugterweise reproducirten Werken und Gegenständen, wie sie in den Art. I., 4., 5. und 6. näher bezeichnet sind, ist in Belgien verboten, mögen nun diese unbefugten Reproductionen aus der Schweiz oder aus irgend einer» fremden Lande Herkommen. Art. I I. Eine Zuwiderhandlung gegen dieBestimmungen vor stehender Artikel hat die Beschlagnahme der nachgemachten Gegen stände zur Folge, und es werden die Gerichte die gesetzlichen Strafen in gleicher Weise zur Anwendung bringen, wie wenn die Uebertre- tung ein belgisches Werk oder Erzeugniß betroffen hätte. Die Merkmale, durch welche eine Nachmachung bedingt ist, wer den von den belgischen Gerichten an der Hand der auf dem Gebiete des Königreiches in Kraft bestehenden Gesetzgebung fcstgestellt werden. Art. 12. Die Bestimmungen der vorstehenden Art. 2., 3., 5., 6., 7., 8., 9. und II. werden ebenfalls für denSchutz des in Belgien gehörig erworbenen Eigenthums an literarischen oder künstlerischen Erzeugnissen gegenrechtlich in der Schweiz Anwendung finden. Art. 13. Die Gerichte, die in der Schweiz, sei es sür dieCivil- entschädigung, sei es für die Bestrafung der Vergehen zuständig sind, werden auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die Bestim mungen des vorstehenden Art. 12., sowie der nachfolgenden Art. 14. bis 30. zu Gunsten der belgischen Eigenlhümer literarischer und künst lerischer Werke in Anwendung bringen. Man ist, jedoch mit Vorbehalt der im Art. 30. stipulirten Ge währleistungen, einverstanden, daß diese Bestimmungen durch gesetz geberische Vorschriften ersetzt werden können, welche die zuständigen Behörden der Schweiz, immerhin unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimischen, in Bezug auf das literarische oder künstle rische Eigenlhum erlassen mögen. Art. 14. Die im Art. 3. vorgeschriebene Einschreibung von li terarischen oder künstlerischen Erzeugnissen hat für Werke, die in Bel gien zum ersten Male veröffentlicht werden, innerhalb der in besagtem Artikel angesetztcn Friste» bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern, oder beim schweizerische» Consulat in Brüssel zu erfolgen. Art. 15. Den Verfassern von Büchern, Flugschriften oder an dern Schriften, musikalischen Compostlionen oder Bearbeitungen, Zeichnungen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen andern derartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder der Künste, welche zum ersten Male in Belgien veröffentlicht werden, kommen in derSchweiz, zum Schutze ihrer Eigenthumsrechte, die in den nachfolgenden Artikeln angeführten Gewährleistungen zu gut. Art. 16. Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Werken, welch- in Belgien zum ersten Male veröffentlicht oder auf-
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