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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1903
- Sprache
- Deutsch
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5838 Nichtamtlicher Teil. 173, 29. Juli 1903. B. G. Tcubncr in Leipzig. Bücher, Prof. Dr. Karl: Der deutsche Buchhandel u. die Wissen schaft. Denkschrift, im Aufträge des akadem. Schutzvereins verf. (III, 251 S.) gr. 8°. '03. n. 1. 60; geb. n. 2. 20 Heinrich Theissing in Köln. Steffens, Domkapitul. Gen.-Vikariats- u. Offizialats-R. D>-. Arnold: Die h. Lüfthildis v. Lüftelberg. Eine histor. Studie. (52 S.) gr. 8°. '03. —. 90 Trewcndt ä- Granier'K Buchh. in Breslau. Decke, Propst. DO. Grundke u. Prof. Troeger: Der religiöse Lern stoff. s. höhere Lehranstalten geordnet. 4. Ausl. (80 S.) 8°. '03. Kart. n. —. 50 von Tne/e-'trnAsrvevLen NNÄ Hervcrschc Vcrlagsh. in Freiburg i. B. Herdcr's Konversations - Lexikon. 3. Ausl. 38. Heft. (2. Bd. Sp. 1537—1600 m. Abbildgn. u. 1 färb. Taf.) gr. 8". n. —. 50 Georg Reimer in Berlin. 2sitsalir1ckt k. 8ooig.Ivisssnsvliakt. IlrsA. u. rock. v. lui. Volk. 6. 1903. 7. Sekt. ,80 8.) xr. 8°. Vieitslsäbrliob bar n. 5. —; slorslvs Ilskts n. 2. — Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angckiindigt sind- (Zusammengestellt von der Redaktion des Börsenblatts.) v—Umschlag. Johannes Alt in Frankfurt a/M. 5848 Uokk, I/uä«uA ktiobtsr als Drsvvä. 6 ; Asb. 9 ./<>. Friedrich Cohen in Bonn. 5849 Holtmann, Dis banöv^irtsebakt im Lrsiss Lonn. 6a. 4 I. Heubergers Verlag in Bern. 5848 Vürli, Volkslexikon der Krankheitssymptome. 3 ^6. Franz Lipp in Leipzig. 5846 Uaussobatr cler Ileillrunäe. ln 1 Dä. gsb. 15 in 2 Läs. xsd. 20 S. Roscnbanni in Berlin. 5849 Lorenz, Taschen-Kalender für Ärzte. 1904. 2 Teile. 2 Losists ä'Läitioii littsruirs8 st urtisticzuos (I-Idrairis 5845 Dg.nl OllsnäorS) in Inaris. lilaupassant, 6ovts8 <1u llour st äs la dluit. 3 kr. 50 o. Oer^s, 0onks8sion äs äsnx Amants. 3 kr. 50 o. äs Porto — Riobs, Ilonbsur mangns. 2 kr. llswonnisr, Olauäins Uamour. 3 kr. 50 o. Dumas, D'Lau soutsrrains. 3 kr. 50 o. H>»go Ttrinii; in Berlin. 5848 Jäger, Wie gelangt man zum Verständnis eines Kunstwerkes? 1 geb. 1 ^ 50 H. Vita Deutsches Vcrlagshaus in Berlin. 5847 Lall Oains, Dis sviAS 8taät. 6a. 5 Nichtamtlicher Teil. Zum Recht am eignen Bilde. (Vgl. Nr. 135, 136 d. Bl.) Eine Nachlese von K. L. Prager. Mein im Börsenblatt Nr. 135 und 136 von diesem Jahre abgedruckter Aufsatz hat mir verschiedene freundliche Zuschriften eingetragen, von denen einige bemängelten, daß ich die oder jene Arbeit zu besprechen unterlassen hätte. Darauf erwidere ich, daß es so wenig in meiner Absicht gelegen hat, alle Einzelschriften oder gar alle Zeitschriftenartikel zu erwähnen, geschweige denn zu besprechen, daß ich sogar das Keyßnersche Buch, welches das Recht am eignen Bilde in die Literatur eingeführt hat, nur kurz gestreift habe. Ich wollte lediglich die augenblick liche Lage der Streitfrage darlegen und zwar an der Hand dreier Schriften, die vor kurzem erschienen sind und sich zu diesem Ende ganz besonders zu eignen schienen. Inzwischen sind mir noch zwei Arbeiten zugegangen, deren Bekanntschaft ich heute den Lesern des Börsenblatts zu vermitteln gedenke, und zwar besonders deshalb, weil beide zu andern Ergeb nissen gelangen als die früher besprochenen. Der Königsberger Professor W. von Blume sucht die Frage: »Ist ein Recht am eignen Bilde anzuerkennen?« in Nr. 5 des Jahrgangs VII (1903) der Zeitschrift »Das Recht« zu lösen. Blume findet, daß wir in einer Zeit der Indiskretion lebten und daß zwei neuere Mittel zur Aushorchung und Beobachtung der »Reporter« und der »Kodak« seien, und daß die Herren »Knipser« mitunter geradezu zur Landplage würden. Kepßner sei es zum großen Verdienst anzurechnen, daß er die Augen der Juristen auf diese Übelstände gerichtet habe. Aber hier zeige die Gegenströmung die Neigung, über das Notwendige hinauszugehen. »Man wollte zudringlichen Photographen das Handwerk legen und konstruierte ein „Recht am eigenen Bilde"«. Keyßner sehe dies Recht schon heute als gegeben an, andere verlangten ein neues Gesetz zu seinem Schutze und bezeichnten den Entwurf eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Photographie als eine Abschlagszahlung auf diese Forderung. Anderseits mehrten sich die Stimmen, die dem Recht am eigenen Bilde ungünstig seien. Blume meint, daß schon der Name dieses neuen Rechts Be denken erregen müsse, besage er doch, genau genommen, nichts anderes, als daß jedem Menschen ein Recht an seiner »äußeren Erscheinung«, »seinem Abbilde« zustehe. Wen« nun auch die neuere Rechtswissenschaft jedem ein Recht an seinem Körper zugestehe, so sei doch ein großer Unterschied zwischen diesem und dem Recht am Bilde dieses Körpers, das ja keineswegs ein Teil des Körpers sei: lediglich als Lichtbrecher diene der Körper bei Entstehung des Bildes. Blume zieht die theo retischen und praftischen Konsequenzen aus Keyßners Lehre des Rechts am eignen Bilde und kommt zu dem Ergebnis, daß das Recht am eignen Bilde so wie es vorgeschlagen wird, theoretisch kaum zu rechtfertigen und praktisch unaus führbar sei. Blume gesteht zu, daß die Ausbildung der Photographie es erwünscht erscheinen lasse, der Person einen Schutz gegen unbefugte Abbildung zu gewähren; es handle sich dabei aber um nichts anderes als um das wohlbekannte Recht der Ehre und seine Verletzung durch Beleidigung, wie schon G. Cohn gesehen und Gareis halb und halb zugestanden habe. »Wer mir meine Menschenwürde entehrt. . ., der be leidigt mich. Folglich auch, wer sich mein Bild in einer
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