Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1903
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^ 173, 29. Juli 1903. Nichtamtlicher Teil. 5839 Weise verschafft, die ein normal denkender Mensch als De mütigung empfindet.« In den von Keyßner und Gareis in ihren Gutachten zitierten Entscheidungen deutscher, wie in den von Olshausen angeführten Entscheidungen franzö sischer Gerichtshöfe, habe denn auch zumeist das Urteil auf die festgestellte Beleidigung gegründet werden können. Blume bespricht den bekannten Friedrichsruher Fall und findet, daß der von dem Reichsgericht angenommene Haus friedensbruch wenig befriedige; aber auch Köhler habe das schutzwürdige Interesse mit »feierlicher Stille des Todes« nicht genau genug bezeichnet. Dadurch komme Köhler zu der falschen Folgerung, daß das Persönlichkeitsrecht des Toten fortlebe und gegen Angriff zu schützen sei, während doch in dem Gemüt der Überlebenden die schutz- bedürftige Stelle zu suchen und daher Z 168 des Straf gesetzbuches zur Sühne heranzuziehen sei. Der Ansicht Cohns, daß eine Verurteilung wegen Ehrverletzung am Platze ge wesen sei, sei nicht beizutreten, da die Herstellung eines Totenbildes weder die Ehre des Verstorbenen, noch die seiner Angehörigen verletze. »Mithin verdient das Reichsgerichts urteil, was die strafrechtliche Beurteilung des vorgelegten Tatbestandes angeht, nicht die scharfe Kritik, die ihm zuteil geworden ist.« Keyßner sieht auch hier das Recht am eignen Bilde verletzt. Seine Konstruktion biete nur den einen Vorteil für die Entscheidung ähnlicher Fälle, daß sie eine Verurteilung zur Herausgabe der unter Rechtsverletzung erlangten Bilder ermöglicht. Blume ist der Ansicht, daß das Persönlichkeitsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Lücke aufweise, daß tz 823, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vielmehr genügenden Schutz der Ehre, freilich nur gegen ihre vorsätzliche Verletzung, gewähre. Die Schwierigkeiten, die hier dem Gesetzgeber entgegentreten, sollen nicht eine Unmöglichkeit seines Eingreifens bedeuten, sie sollen ihn aber zur äußersten Vorsicht mahnen. »Nur da, wo eine ernste Gefahr für das sittliche Bewußtsein des Volkes besteht, darf er versuchen, zum Schutz des Innenlebens, der Empfin dungen und Überzeugungen des Einzelnen aufzutreten.« Kommt der vorgenannte Autor zu einer Verwerfung des Rechts am eigenen Bilde und hält er im Grunde den Zustand, wie er jetzt besteht, für ausreichend, so ist von Georg Cohn*) beinahe dasselbe zu sagen. »Noch kein Gesetz buch hat es (d. R. a. e. B.) sanktioniert, und auch ich stehe ihm, in dieser Formulierung wenigstens, skeptisch gegenüber« (S. 39). Keyßner habe in seiner Schrift das Recht am eignen Bilde proklamiert und sei seither in Wort und Schrift geistvoll und beredt für sein Postulat eingetreten. Die Keyßnersche Lehre habe Anklang gefunden. Insbesondere habe neuerdings Gierke in dem Grundriß zur Vorlesung über Grundzüge des deutschen Privatrechts das eigne Bild unter die Persönlichkeitsrechte eingereiht. Die deutschen Gerichtshöfe dagegen hätten die Anerkennung verweigert. Bei Stellungnahme sei zuerst zwischen Anfertigung und unbefugter Veröffentlichung des Bildes zu unterscheiden. Der allgemeinen Freiheit der Anfertigung gesetzlich eine Schranke zu ziehen, liege genügender Anlaß nicht vor. Cohn zieht das literarische Urheberrecht zum Vergleich heran: »Jeder mann darf ein fremdes Schriftstück unbedenklich für seinen eigenen Gebrauch abschreiben; der Nachdruck setzt erst bei der Absicht der Verbreitung ein. Erst bei der Veröffent lichung droht für den Porträtierten die Gefahr, auch gegen seinen Wunsch Gegenstand der Aufmerksamkeit und Kritik des großen Publikums zu werden. Aber auch hier wird es ft Neue Rechtsgüter. Das Recht am eigenen Namen. Das Recht am eigenen Bilde. Rektoratsrede, gehalten am Stiftungs feste der Hochschule Zürich den 29. April 1902 von Ur. Georg Cohn, ord. Prof. d. Rechte. 8°. Berlin, Verlag von Otto Lieb mann, 1902. 58 Seiten. ^ 1,50. zahlreiche Fälle geben, in denen diese Gefahr für den Dar gestellten gering ist, so gering, daß sie gar nicht in Frage kommt. »Hier hieße es der Chikane Vorschub leisten, wenn man das Einspruchsrecht ganz nach Laune und Willkür des Porträtierten zulassen wollte.« Aber es gibt auch zahlreiche Fälle, in denen die unbefugte Bildverbreitung für den Be troffenen eine wirkliche Gefahr bedeutet. »Wo liegt nun die Grenze zwischen der leidlichen und der unleidlichen Publikation?« Cohn findet das »Kriterium in dem be leidigenden Charakter des Bildes oder seiner Veröffentlichung; nur wo Beleidigung vorliegt, sollte es ein Einspruchsrecht geben«. Das Wort Beleidigung solle aber nicht in jenem allerengsten Sinne genommen werden, in welchem es die Antastung des sittlichen Wertes einer Person bedeutet, viel mehr auch die Fälle der bewußten Lächerlichmachung, Ver höhnung, Kränkung, Demütigung und Verspottung umfassen (S. 49). Von diesem »Ehren- und Beleidigungsblankett« haben die deutschen Gerichte gerade mit Bezug auf das Bild energisch Gebrauch gemacht. »Also nicht um ein neues Gut, nicht um ein proble matisches Recht am eignen Bilde handelt es sich . . . ., sondern um das alte längst anerkannte Recht auf Ehre, dessen Ver letzung nicht nur strafrechtliche Ahndung, sondern unter Umständen auch privatrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz erzeugt« (S. 52). Cohns Beurteilung des sattsam behandelten Friedrichs ruher Falls kann ich wohl übergehen; es genügt, das Ergebnis mitzuteilen. Er bettachtet den Hausfriedenbruch nur als einen erschwerenden Umstand und nimmt auch hier eine Beleidigung als vorhanden an. »Allerdings endet die Persönlichkeit mit dem Tode; allerdings empfindet der Ver storbene die Ehrenkränkung nicht mehr; aber, darin stimme ich Keyßner durchaus bei, auch der Leiche gebührt noch die Achtung und Ehre der Person des Verstorbenen« (S- 56). »Und wie das deutsche Strafgesetzbuch den Angehörigen ausdrücklich das Recht des Strafantrags gewährt, wenn das Andenken des Vaters oder Gatten durch Verleumdung oder Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung beschimpft wird, und wie dies ähnlich auch in Z 162, Absatz 2 des Züricher Strafgesetz buches geschieht, so ist es möglich, und der Gesetzgeber sollte es, wie Gareis vorschlägt, außer Zweifel setzen, daß die Ehrverletzung auch durch unbefugte Veröffentlichung des Abbilds eines Verstorbenen begangen werden kann« (S. 56/57). In einer Anmerkung setzt sich Cohn noch mit den drei Gareisschen Thesen (G.-A. S. 17) auseinander. Er verwirft die erste, die jedem Menschen ein Persönlichkeitsrecht, wie an seinem Körper, so an dessen Abbild zuerkennen will. Die zweite These will er annehmen, aber unter folgender Änderung des ersten Halbsatzes des ersten Absatzes: »Die Verbreitung einer beleidigenden Abbildung einer Person als Individuum setzt entweder die Zustimmung dieser Person oder eine polizeiliche Anordnung voraus«. Der dritten These, die besagt, daß die Beleidigung im Sinne des 185 des Strafgesetzbuchs auch durch unbefugte Herstellung oder Ver wendung eines Abbildes eines lebenden oder verstorbenen Menschen begangen werden kann, stimmt Cohn zu. Als Ergebnis darf man also wohl sagen, daß Cohn die Notwendigkeit der Feststellung eines Rechts am eignen Bilde leugnet und gegen Kränkungen in dieser Hinsicht den Schutz des K 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den des Strafgesetzbuches für genügend erachtet. Zu einer Änderung meines Standpunkts, den ich am Schluß meiner Arbeit in fünf Sätzen niedergelegt habe, habe ich keine Veranlassung gefunden. Ich kann nicht zu geben, daß das Persönlichkeitsrecht nur dann zu schützen ist, wenn die Ehre der Person bedroht wird. Anderseits will auch ich die Persönlichkeit nur schützen, wenn ihr Interesse 774»
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