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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1903
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- Deutsch
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5842 Nichtamtlicher Teil. ^ 173, 29. Juli 1903. uns zur Weltausstellung nach Chicago 1893 einlud, folgte die gesamte deutsche Industrie den Wünschen des Reichs in umfang reichster Weise. Wir erzielten einen vollen, unzweifelhaften moralischen Erfolg. Aber die Kehrseite der Medaille darf an dieser Stelle doch nicht unbeachtet bleiben. Der erhoffte geschäftliche Erfolg ist für Deutschland im allgemeinen und für den Buchhandel im besonderer bei weitem nicht in dem Maße eingetreten, den man damals allgemein erwartete, da wir feststellen mußten, daß der Export an deutschen Schriftwerken nach Amerika nur um ein geringes zugenommen hat. Unsere Hauptausfuhr nach Amerika besteht immer noch in Zeitschriften und Musikalien, der Absatz an Büchern ist aber stets in gleichen Grenzen geblieben, denn Amerika bezieht tatsächlich doch nur solche deutschen Bücher, deren Nachahmung in Amerika technischen oder materiellen Schwierigkeiten begegnet. Deutsche Schriftsteller und Verleger sind sich inzwischen auch darüber klar geworden, daß sie den deutschen Zeitungen in Amerika den Nachdruck ihres literari schen Materials ohne weiteres gestatten, nicht allein, weil sie es nicht ändern können, sondern weil viele kleinere deutsche Zeitungen in Amerika nur dadurch sich erhalten. Im Interesse der Er haltung des Deutschtums ist der Standpunkt der deutschen Schriftsteller und Verleger sicher nur lobenswert; aber wir Deutsche haben gelernt, nicht nur von Idealen zu leben, und der starke Wind der Realität, der von Amerika herüberweht, hat glücklicher weise auch unsere Geschäfts- und Gelehrtenwelt wenigstens inso weit aufgerüttelt, daß sie anfangen, ihre Interessen genau so stark zu betonen und zu vertreten, wie das mit unvergleichlichem Ge schick seit jeher die stolze Republik jenseits des Ozeans verstanden hat, und wenn der Herr Einsender behauptet, daß das Urheberrecht mit der Weltausstellung in St. Louis nichts zu tun habe, so werden die Leser mit mir jetzt andrer Meinung sein, nachdem ich bewiesen habe, daß der Amerikaner nur solche Sachen von dem deutschen Verleger kauft, die er unbedingt kaufen muß, und daß wir deutschen Verleger in Amerika völlig schütz- und rechtlos sind und auch während der Ausstellung sein würden. Ich halte die Amerikaner aber für viel zu tüchtige Ge schäftsleute und im Durchschnitt von viel zu anständiger Ge sinnung, als daß sie uns einen Vorwurf aus dem Fernbleiben machen können, wenn diese Gründe ihnen vorgetragen werden. Vielleicht wird dann der dem Amerikaner beiwohnende Ge rechtigkeitssinn ihn dazu treiben, einem Gesetz zur Durchführung zu verhelfen, das die Vereinigten Staaten der gesamten gebildeten Welt schuldig sind und das auch nach meiner Kenntnis der Ver hältnisse endlich einmal in Amerika zur Einführung kommen wird, ob wir in St. Louis ausstellen oder nicht. Die Reichsregierung hat Beschickung der Ausstellung in St. Louis beschlossen, und es liegt im Interesse Deutschlands und seiner kommerziellen Stellung, daß alle diejenigen Crwerbszweige, die mit Amerika Geschäfte machen können, in umfassender Weise sich an der Ausstellung beteiligen. Die Reichsregierung hat hier zu ja ganz außergewöhnlich große Mittel zur Verfügung gestellt und damit den Amerikanern bewiesen, daß wir die ' freundliche Einladung gern annehmcn und ihr mit allen den Erwerbszweigen folgen werden, die ein Interesse an dem amerikanischen Markte haben. Andern Erwerbszweigen aber zuzumuten, in St. Louis auszustellen, widerspricht den deutschen Interessen. Hermann Hillger, Schriftsteller und Verleger, Herausgeber von Josef Kürschners Handbüchern. Rechtsprechung (mitgeteilt von Reichsgerichtsrat Unger in der -Deutschen Juristenzeitung» (Berlin, Otto Liebmannj VIII. Jahrgang, Nr. 14). — Konkursordnung Z 240 Ziffer 3. Gesellschafter, späterer Geschäftsinhaber. Haftung. — Angeklagter hat das Geschäft der am 28. Februar 1901 aufgelösten offenen Handelsgesellschaft, der er selbst angehört hatte, übernommen und die vorhandenen Geschäftsbücher unverändert weiter geführt, bis über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Vorinstanz hat angenommen, daß für die Fest stellung des Tatbestandes des Z 240 Ziffer 3 der Konkursordnung nicht nur die aus der Zeit seit März 1901, sondern auch die aus der Zeit des Bestehens der Gesellschaft herrührenden Ein tragungen in den Geschäftsbüchern in Betracht kommen, weil die Bücher ohne die früheren Eintragungen nicht verständlich seien, die Zahlungsunfähigkeit und der Konkurs des Angeklagten eine Folge der Vermögensüberschuldung der Handelsgesellschaft, das Handelsgeschäft dasselbe und der Angeklagte bereits Schuldner fast aller Konkursforderungen aus der Zeit der Gesellschaft gewesen sei, auch allein die Buchführung be sorgt habe. Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision wurde zurückgewiesen. Das Reichsgericht erwog: Schon in den Urteils-Rechtsprechungen Bd. 1 S. 628 und Entscheidungen in Strafsachen Bd. 35 S. 83 sei dargelegt, daß der Austritt eines Gesellschafters aus einer demnächst zur Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung gelangten Handelsgesellschaft ihn nicht von der strafrechtlichen Haftung für diejenigen Bankerotthandlungen befreien, die er vor seinem Austritt mitbegangen hat. Dasselbe müsse um so mehr von dem Gesellschafter gelten, der das Geschäft nach Auflösung der Gesellschaft für eigene Rechnung fortführte, sofern nur die Vermögenslage, aus der die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung hervorgegangen sei, nicht außer Beziehung zu den früheren Bankerotthandlungen stehe. Diese Beziehung sei hier festgestellt. (Urteil des Reichsgerichts II. 6142/02 v. 28. April 1903.) »Akademischer Schutzverein«. — Die in Würzburg erscheinende »Neue Bayerische Landeszeitung- bespricht in ihrer Nr. 162 vom 22. Juli 1903 die in Eisenach stattgehabte Professoren- Versammlung, deren Anlaß die jetzt wieder beseitigte Strenge in der Geheimhaltung des Börsenblatts und die Kundenrabatt beschränkungen der Sortimenter waren und die dort zur Grün dung eines »Akademischen Schutzvereins« mit scharfer Spitze gegen den Börsenverein geführt hat. Die Bayerische Landeszeitung be merkt dazu: .... »Der akademische Senat unsrer Universität (Würzburgj lädt nun alle Professoren, Dozenten, Beamten und Assistenten unsrer Universität zu einer Besprechung ein, um auch hier einen Zweigverein zu gründen. Dieses Vorgehen hat aber eine ge fährliche Seite, denn die Buchhändler können sich rächen, indem sie den Verlag und Vertrieb von Schriften der Professoren und Dozenten auf einige Jahre sperren. Dabei könnten sich die Buch händler erholen, denn sie verlieren an nichts mehr als an diesen Werken, bei denen das Honorar meist mehr beträgt als die Her stellungskosten. Die Verleger müssen das Honorar bar entrichten, während sie im günstigen Falle erst nach Jahren zu ihrem Gelds kommen; oft bleibt ihnen aber der ganze Kram liegen und wird »wertvolle Makulatur«. Wenn also die akademischen Kreise auf Verbilligung dringen, dann müssen sie selber zuerst ihre Honorare hcrabsetzen und die literarische Überproduktion einstellen. Auch sollten diese Kreise bedenken, daß der Buchhandel gar manchen Professor groß und reich, gar mancher Professor aber seinen reichen Verleger klein und arm gemacht hat. Der Buchhandel ist ein schlechtes Geschäft geworden Jeder Tag bringt neue Zahlungsschwierigkeiten und Konkurse von Buch händlern. Diese haben also allen Grund, ihre Blößen im Organ nur den Buchhändlern zu zeigen; jeder Verband kann das halten wie er will. Und daß sie den Rabattunfug beseitigen wollen, ist nur zu begrüßen; denn dieser .... Unfug richtet fedcs Geschäft zugrunde. Speziell jenen Professoren aber, die so viel in Sozial politik machen, möchten wir die Tatsache zu bedenken geben, daß die Buchhandlungsgehilfen die gelingst besoldeten Kauflcute sind, weil ihre Prinzipale selbst schlecht daran sind, höhere Ausgaben für Satz, Druck, Papier, Magazin und Lebensbedürfnisse haben, während jedes Warenhaus ihnen Konkurrenz machen darf« (Sprechsaal.) Inventur. (Vgl. Nr. 170 d. Bl.) Auf die Anfrage des Kollegen Köhler, Wunsiedel, betreffend Aufnahme der Lebensversicherungs-Police sowie Wohnungs einrichtung in die Inventur, halte ich es nicht für geschäftlich richtig, eine Geschäfts-Inventur mit der Bilanz über das Privat- vermögcn zu belasten. Wenn Kollege Köhler aber den ZZ 39 und 40 des Handelsgesetzbuchs strikte Nachkommen will, so wird er gut tun, die Inventur in zwei Abteilungen zu trennen: a) Ge schäft, b) Privatvermögen, und über beide einzeln Bilanz zu ziehen, und zum Schluß beide Bilanzen zu vereinen, um seinen derzeitigen Vermögensstand zu ermitteln. Wenn ich meine Inventur aufnehme, so stelle ich die an genommenen Werke so ein, daß ich es verantworten könnte, mein Geschäft nach dieser Inventur zu verkaufen. Ich kann aber nicht hoffen, daß der Käufer meine Wohnungseinrichtung mit über nimmt oder meine Lebensversicherung weiterführt, und ich glaube, daß darum alles, was zum Betriebe eines Geschäfts nicht nötig ist, auch nicht in die Inventur gehört. Ein Geschäft würde ja ein ganz falsches Bild geben, wenn der betreffende Inhaber sein volles Vermögen in die Bilanz aufnehmen würde, obwohl er vielleicht nur einen kleinen Teil desselben als Betriebskapital benutzt. Ich glaube, daß die Weglassung der Wohnungseinrichtung und des sonstigen Privatvermögens außer dem notwendigen Betriebskapital dem herrschenden Gebrauch bei der Aufstellung von Geschäfts-Inventuren entspricht. Lissa i/P. Friedrich Ebb ecke.
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