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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-09-18
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1882
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- Deutsch
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Nachdem dann ausgeführt worden, ans welchen Gründen die Staatsregierun^ sein al!^M"3en^^ licheS Zusammenkommen zur Messe in Leipzig, ein Verlagslager und Commissionäre daselbst unnütz, das Erlernen des so vielfältige Kennt nisse in Anspruch nehmenden Buchhandels überflüssig, die ernste Stellung des mannhaft selbständigen Buchhändlers schmachvoll verrückt und so die Rolle des Mannes in die Hände junger Damen (die Concurrenz der alten möchten wir nicht zu befürchten haben) übertragen werden, und wo soll das hinführen? Das Manoeuvre bestand darin, daß nun die Verlobte des Herrn Ricker, Jungfrau I. C. Eckstein, um die Erlaubniß, eine dritte Sortimentsbuchhandlung zu errichten,^ ein eines Staatsbürgers zu genügen vermag ein sehr bestrittener Ar tikel unserer Verfassungs-Urkunde zur Seite stehe; und so erlangte diese Jungfrau I- C. Eckstein die Conccssio» zur Errichtung einer dritten Buchhandlung! Nach einigen Klagen über den „besorglichen Zustand unseres deutschen Buchhandels", über die Wahrnehmung, „daß die Zahl derjenigen Sortiments-Buchhändler, die sich durch die Zeitver hältnisse nicht bedrückt suhlen, nur sehr klein sei", werden die jenigen Herren College», welche „mit der neuen Damen-Buch- handlung in unbedingte Verbindung zu treten für gut finden", gebeten, die Erlasser des Circulars davon in Kenntniß zu setzen, „um unser» künstigen Novitätenbedarf danach in Erwägung zu ziehen". Es heißt dann noch: „Da die neue Handlung sich kein neues kaufendes Publicum mitbringen wird, so kann ihr nur zugehen, was uns abgeht, und da sie sich in ihrem Circular die Nova so ungemein reichlich erbittet, als hätte unser Platz statt 7000 mindestens 14,000 Seelen Bevölkerung, so müssen wir uns soviel als möglich gegen übermäßige und nutzlose Frachtkosten sicherzustellen suchen." Der Schluß lautet: „Wir wollen und können nicht besorgen, daß einer unserer Herren Kollegen unser ernstliches Bestreben, rechtliche Männer zu bleiben, tadelnd miß- kennen werde, und grüßen Sie mit Hochachtung!" Einem solchen offenbar feindseligen Auftreten gegenüber verhielt sich unser Ricker ganz ähnlich wie Friedrich der Große, welcher bekanntlich ein ausgestelltes gedrucktes Pasquill mit Schmähungen gegen ihn selbst tiefer hängen ließ, damit die Leute es bequemer lesen könnten; er ließ das ganze Circular Nachdrucken und mit ganz wenigen Schlußbemerkungen im Buchhandel ver breiten. Er sagt darin, daß die Druckschrift Jemanden zum Ber- sasser habe, „der die früheren buchhändlerischen Verhältnisse dahier aus eigener Erfahrung kennt" und fährt dann fort: „Eine weitere Eriläruug daraus würde Unbescheidenheit gegen die Urtheils- kraft des Publicums sein; ich erlaube mir nur in Bezug auf die Berührungen Ricker's zu eröffnen, daß derselbe insbesondere aus der Absicht eine kostspielige Reise in den deutschen Norden unter nommen hat, um daselbst ein Etablissement zu suchen, das ihn der nicht ohne Grund befürchteten unangenehmen Stellung gegen Herrn Hetzer Vater entäußere, und daß er erst nachdem die desfallfigen, Herrn Hetzer urkundlich bekannten Versuche miß lungen waren, sich entschlossen hat, ein neues Geschäft dahier zu gründen" u. s. w. Die Abwehr Ricker's ist vom 7. April 1832 datirt, eine Woche später kam ein neuer Angriff gegen ihn. Das Staats ministerium forderte am 18. April die Regierung in Gießen aus, die I. C. Eckstein zu bedeuten, daß, da die Erlaubniß zum Bech triebe des Buchhandels ihr ertheilt und demzufolge das Patent aus ihren Namen ausgefertigt worden sei, sie auch nur das Ge schäft unter ihrem eigenen Namen führen könne, u. daß die Fort führung der Firma „Dritte Buchhandlung in Gießen" als ein Verzicht aus die ihr ertheilte Concession angesehen werden würde. Zur Abschlagung dieses Angriffs war wieder eine rechtliche Unterstützung erforderlich. Wir sehen daher in unseren Acten aber mals die Schrift jenes Unbekannten erscheinen, welcher bereits die Eingabe vom 18. Januar verfaßt hatte, durch die nach Er örterung der staatsbürgerlichen Verhältnisse der I. CH. Eckstein der Letzteren endlich die Ertheilung der Erlaubniß zum buch- händlerischen Betrieb erwirkt worden war. Es konnte natürlich weder unserem Ricker noch seiner Braut erwünscht sein, die einmal gewählte Firma so bald wieder abzuändern und eine „Damen handlung" auch äußerlich zu documentiren. Die neue Eingabe ist sowohl buchhändlerisch wie juristisch von Interesse und hat folgenden Wortlaut: In Gemäßheit einer, in dem rubricirtcn Betreff erlassene» höchsten Verfügung ist mir von dem Hrn. Bürgermeister dahier am tl. v. Mts. die Eröffnung gemacht morden, daß ich das bereits begonnene Geschäft des Buchhandels nur unter meinem eigenen Namen führen könne und daß die Fortführung der Firma „Dritte Buchhandlung zu Gießen" als ein Verzicht auf die mir ertheilte Concession angesehen werden bei verschiedenen Gelegenheiten ausdrücklich dafür ausgegebcn. Zum Beweise schließe ich die Ankündigung unterthänig an, welche ich gleich nach Eröffnung meines Geschäfts bei allen Buchhandlungen circuliren behelligen. Mt dieser einfachen Erklärung findet die in dem Eingang erwähnte höchste Verfügung von ^selbst ihre ^Erledigung^ Das Vertrauen^ in die Leben ist diese Einrichtung in mehrfacher Beziehung von großem Nutzen; in rechtlicher Hinsicht ist sie dagegen so indifferent, daß eine Gesetz gebung offenbar eine ganz eigene Richtung befolgen müßte, wenn sie auf diesen Gegenstand recnrriren oder gar eine Beschränkung deshalb einführen wollte. Daher findet sich denn auch in unserem Lande nirgends eine Bestimmung, worin die Freiheit in der Wahl einer Firma eine von ihrem Namen verschiedene Firma zu führen, in der höchsten Verordnung vom 16. Juni 18S? ganz bestimmt und ausdrücklich an erkannt, indem es in dem 13. Artikel heißt, daß da. wo mehrere Ge- Weise nicht bloß durch das Herkommen begründet, sondern auch durch ausdrückliche Gesetze anerkannt ist, kann mit hundert Beispielen aus dem täglichen Leben belegt werden. So gibt es säst keinen einzigen Gastwirth in unserem Lande, Welcher seines ehrlichen Nomen dem zech- Hippolit^zn Alsseld führt fein Geschäft unter der Firma „Köster L Comp."; der Besitzer der Handlung I. Andre in Offenbach heißt A. Andre. Das Geschäft der Gebrüder Diehm und resp. deren Erben zu Lauterbach besteht und gedeiht säst ein ganzes Jahrhundert unter
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