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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.10.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-10-02
- Erscheinungsdatum
- 02.10.1867
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- Deutsch
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- Saxonica
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2466 Nichtamtlicher Theil. .4- 229, 2. October- 8174.6ioervu!8, A. I'., oper.i quse 8upei-8unl ownia ecüüel'Ulll 6. Lsilei-, 0. L,. Iisy8er. LüiUo 8t6i-. Vol. 10. Ll. 8. t.: Al. k. 6ieei-oui8 6pi8tola6. kec6N8uil 6. ksiter. Vol. 2. 8. 6ek. 18^; ?r:rck1-- 8175. —^lU686tt)6N. ^U8K. in Arn. 33—37. 8. Oeli.^23 1 8176.Schulzeit»ng, norddeulsche. Hrsg, unter Mitwirkg. namhafter Päda gogen u. Schulmänner. Für die Red.: W. Berens. 1. Jahra. 1867. Nr. 1. gr. 4. In Eomm. Vierteljährlich * ^ ^ 8177.Hafferberg, H., St. Petersburg in seiner Vergangenheit u. Gegenwart. Ein Handbuch f. Reisende rc. 8.1868. In Comm. Geh. * 1 Nichtamtli Offene Antwort an Herrn Ludwig Dcnicke in Leipzig auf dessen offene Zuschrift an den Unterzeichneten in Nr. 221 d. Bl. Die Petition der Breslauer Buchhandlungs-Gehilfen an den Reichstag wegen Aufhebung des Buchhändler-Eramens, auf welche Sie durch Ihre offene Zuschrift meine Aufmerksamkeit zu lenken für nöthig erachtet, ist dieser nicht entgangen; der in Nr. 227 des Börsenblattes enthaltene Artikel über den Gegenstand, welcher meine persönlichen, nach reiflicher Ueberlegung gewonnenen Ansichten wiedergibt, mag Ihnen Lies bezeugen. Wie ich nun bedaure, daß diese meine persönlichen Ansichten wohl mit den Ihrigen, welche Sie in Ihrer offenen Zuschrift mir erlassen zu können glauben, nicht übereinstimmen, so bedaure ich auch, Ihrem an mich gerichteten Ersuchen: die an den Reichstag gerichtete Petition in meiner Stellung als Börsenvorsteher zu unterstützen, nicht Nachkommen zu könne». Gestatten Sie mir, meine Gründe kurz zu wiederholen: Die Aushebung des Eramcns ohne Aufhebung der zum Be triebe des Buchhandels nothwendigen staatlichen Concession dürfte um deshalb eher ein Rückschritt als ein Fortschritt sein, weil da durch das mögliche Belieben der Regierung bei der Concessions- ertheilung ein freieres wird. Das Preßgesetz bedarf nicht nur in dem einen Paragraphen, welcher die Genehmigung der Regierung zum Betriebe des Buch handels fcstsetzt, der Verbesserung, sondern in sehr vielen anderen, und eine Petition nur gegen den einen Paragraphen führt zu der nicht wünschenswerthen Annahme, daß andere Paragraphen des Gesetzes keiner Aenderung bedürfen. Der Reichstag des Norddeutschen Bundes dürfte gar nicht in der Lage sein, sich für die Entfernung eines Paragra phen aus einem nur für die Preußischen Lande geltenden Gesetze zu verwenden. Der Norddeutsche Bund.bedarf eines allgemeinen Preß- gesetzes, welches hoffentlich von den vielen Mängeln des preu ßischen und der anderen deutschen Preßgesetze frei sein wird. In der diesjährigen Session des Reichstages kann die ser wichtige Gegenstand, bei dessen gesetzgeberischer Festsetzung es sich um mehr als nur um die Beseitigung des Buchhändler- Eramens handelt, gar nicht zur Vorlage gelangen. Der deutsche Buchhandel und specicll der Börsenvorstand wird cs an sachgemäßer Einwirkung dann bestimmt nicht fehlen lassen. Nachdem ich Ihnen diese meine persönliche Ansicht über den Gegenstand aus dem von Ihnen beliebten Wege ausgesprochen, versage ich es mir zu untersuchen, ob es nicht richtiger gewesen wäre: statt in einer offenen Zuschrift an den Börsenvorsteher Ihr Ersuchen in üblicher Weise an den Vorstand des Börsenvereins zu richten; mögen Sie letzteres, so wird der Börsenvorstand darüber beschließen. Julius Springer. cher Theil. Zu der Petition um Aufhebung des Buchhändler- Eramens. v.») Die Petition ist von einer Seite gemacht, von der man es am wenigsten erwarten konnte. Eine Anzahl Heranwachsender Buch händler hat sich veranlaßt gesunden, eine in wohlwollender Absicht gegebene Verordnung aus dem Wege zu räumen. Den alten feststehende» Häusern kann es ziemlich gleichgültig sein, ob eine derartige Verordnung vorhanden ist oder nicht, aber gerade den jungen Buchhändlern macht sich das Wohlthätige derselben fühlbar und jeder ordentliche Gehilfe denkt doch einmal selbständiger Buchhändler zu werden. Die angeführten Gründe sind nicht stich haltig und schon der eine Umstand wiegt sie auf, daß nicht allein in den Augen des gebildeten Mannes, sondern überhaupt des großen Publicums, seitdem das Eramen gemacht wird, der Buchhändlerstand sich gehoben hat. Daß der Staat Kenntniß des Preßgesetzes verlangt, ist sehr weise, und es liegt im Interesse jedes angehenden Buchhändlers, sich dieselbe zu verschaffen. Was sonst noch im Eramen gefordert werden soll, ist ja ganz deutlich gesagt. Es läuft hinaus aus literarische und dahin einschlagende Kenntnisse. Sollte einmal im Laufe der Discussion von einem Eraminator übergegriffen werden, so wird die Nichtbeantwortung einer solchen Frage sicherlich nicht Ursache der Zurückweisung sein. Es muß ja jeder Handwerker sein Meisterstück machen; warum sollen denn die jungen Männer, denen der Vertrieb der geistigen Erzeugnisse der Nation anvertraut ist, nicht auch be weisen, daß sie dessen würdig sind? Wie manches Gute seine Schattenseite hat, so könnte man es als solche bezeichnen, daß der Sohn nach dem Tode des Vaters nicht ohne Weiteres das Geschäft fortführen darf, sondern daß er erst das Eramen als Buchhändler oder Buchdrucker gemacht haben muß. Diese Härte wird aber dadurch gemildert, daß eben in dringenden Fällen der Sohn Jahre lang vor Vollendung des 24. Jahres zum Eramen gelassen werden kann, wie dieses auch schon öfter vorgekom men ist. Und wer wollte läugnen, daß selbst diese Schattenseite etwas Gutes in sich schließt? Im Uebrigen wird es gut sein, wenn man sich die Namen von jungen Männern merkt, welche das Wohl des Buchhandels aus Gründen, die zum größten Theil als egoistisch- zu bezeichnen sein möchten, ihrem eigenen vermeintlichen und nur momentanen In teresse nachstellen. — VI. Breslau, 26. Sept. In Nr. 223 des Börsenblattes be schuldigt ein anonymer Einsender die einunddreißig Breslauer Ge hilfen, daß sie sich ein Armuthszeugniß über ihre Schulbildung aus gestellt haben. ") IV. S. Nr. LS7.
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