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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.11.1867
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1867-11-04
- Erscheinungsdatum
- 04.11.1867
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- Deutsch
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256, 4. November. Nichtamtliche! Theil. 2808 Nichtamtlicher LH eil. Zur Frage vom Schutze der anonymen und pseudonymen Schriften. Der Abdruck von Lenau's Gedichte» i» der Hempel'schen National-Bibliothek darf wohl ein buchhändlerisches Ereigniß ge nannt werden. Es ist der erste Fall, daß von der kürzeren Schutz frist, welche anonyme und pseudonyme Werke genießen, in dieser Weise tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Der mit dem 9. Novem ber zu Ende gehende Schuh für die Werke der vor 1837 verstorbe nen Autoren hat die deutsche Industrie geweckt; dieselbe nimmt die Gesetze zur Hand, um zu ermitteln, mit welchen Schristen es ihr ge staltet ist ihre Speculationen zu unternehmen. Diese Beschäftigung mit den Gesetzen führt zu der Wahrnehmung, daß letztere für ge wisse Publicationen die Erfüllung einer bestimmten Formalität !c. vorschreiben, wenn solche Publicationen einen längeren Schutz ge nießen wollen, und daß das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung verloren gehl, wenn jene Formalität nicht erfüllt worden ist. Die Industrie hat ein Recht, ihre Speculationen da anzulegen, wo das Gesetz es ihr gestattet; wir dürfen gefaßt sein, daß sie dieses Recht auch weiterhin ausüben wird; desto eifriger werden wir aber auch darüber zu wachen haben, daß diese Industrie nicht die Linie über schreitet, die ihr die Gesetze gezogen. Den Abdruck von Lenau's Gedichten betreffend, so ist dem Un ternehmen ein mehr advocatorischer Streit in diesen Blättern ge folgt, der, wie wir weiter unten zeigen, auf beide streitende Theile eigenthümlichc Streiflichter fallen läßt. Hempel hält sich, wie er aus dem Umschläge seines Abdruckes von Lenau's Gedichten ausspricht, zu dem Abdrucke »IN deshalb be rechtigt, weil nach dem württembergischen Gesetze „Werke ungenann ter oder nicht mit ihrem wahren Namen genannter Verfasser den ge setzlichen Schutz nur 30 Jahre lang, von dem Ablauf des Jahres ihres Erscheinens an gerechnet, genießen, die erste Ausgabe von Le nau's Gedichten aber 1831 erschien, also nur bis zum Jahre 1861 geschützt war". Wächter, pro Cotta, widerspricht dem in seiner War nungsanzeige im Börsenblatt Nr. 234, indem er ausführt, unter Bezugnahme aus sein bekanntes Werk über das Verlagsrecht: 1) daß ei» Autorname, dessen Träger (wie bei Nicolaus Lenau) notorisch ist, nicht unter die Kategorie dcrPscudonymität fällt, außerdem aber 2) in der (späteren) Cotta'sche» Gcsammtausgabe von Lenau der bürgerliche (wahre) Name des Autors genannt ist, daher erst 1880 die Schutzfrist für Lenau's Gedichte erlischt. Der nck 1) von Wächter ausgestellten Rechtsansicht ist von Hempel in dessen Circular vom 11. Oktober und dann sehr eingehend von Wiener in Nr. 242 des Börsenblattes widersprochen. Wächter gibt in seinem berühmte» Werke demallgemeinenGrundsatze: daß jedes literarische Erzeugniß während 30 Jahre nach dem Tode des Autors gegen Nachdruck geschützt ist, eine solche Tragweite, daß er daraus folgert, daß die für pseudonyme Schriften bestimmte kürzere Schutzfrist von selbst in die gedachte längere sich verwandelt, sobald der Charakter der Pseudonymilät fortgefallen, und daß solcher fortfällt, wenn das nicht unter dem Familiennamen des Autors erschienene Buch doch de» notorischen Autornanren des Verfassers trägt, wie dies eben bei Nicolaus Lenau der Fall ist! Wir glauben nicht, daß diese Ansicht irgend welche Vertheidigung weiter finden wird. Nicht uninteressant ist, daß gerade die württem- bergische Regierung bei den Verhandlungen am Deutschen Bunde 1843 und 1844 über den Gegenstand der von Wächter aufgestellten Ansicht auf das bestimmteste widersprach, und dem tritt auch ein an derer bewährter Rechtslehrer, Jolly, bei ; er sagt in seiner„Lehre vom Nachdruck": „Das spätere Bekanntwerden des wahren Ver fassers eines anonymen oder pseudonymen Werkes kann diesem seinen eigenthümlichc», durch die ursprüngliche Art seiner Herausgabe be gründeten Charakter nicht entziehen, sollte auch die Person des Ver sassers mit der größten Sicherheit ermittelt und allgemein bekannt sein; und das Gleiche muß offenbar auch dann gelten, wenn der Ver fasser später selbst sich öffentlich nannte, denn in dieser Sebst- nennung liegt nichts anderes als eines der Mittel, den wahren Ver fasser bekannt zu machen, und sie kann nicht anders als die andern diesem Zwecke dienenden Mittel wirken." Sehr klar sagt Jolly dann weiter: „Der Charakter eines anonymen oder pseudonymcn Werkes liegt nicht darin, baß der wahre Verfasser nicht oder wenigstens nicht in Folge seines eigenen Zugeständnisses bekannt ist, sondern darin, daßdasWerk selbst den wahrenNamen des Verfassers nicht angibt." Mit einem Worte: das Werk eines nicht mit sei nem wahren 'Namen genannte» Verfassers wird dadurch nicht das eines mit seinem wahren Namen genannten, daß alle Welt diesen wahren Namen kennt! Wir wiederholen: Kein Gerichtshof dürste aus diesem Grunde den Hempel'schen Abdruck für einen nichtberech tigten erachten! Das zweite Argument i» der Wächter'schen Warnung, daß in der Cotta'sche» Gesammtausgabc von Lenau der bürgerliche Name des Autors genannt sei, daher dessen Gedichte nicht zu den pseudo nymen Werken gehören, hat Hempel und Wiener zu den Ausführungen veranlaßt, daß, obschon Lenau's Gedichte später unter dem wahren Namen des Verfassers erschiene», dieselbe» doch nicht die längere Schutzfrist genießen. Die Herren haben sich aber gar nicht darum bekümmert, ob denn wirklich die gedachte Ausgabe von Lenau unter dem wahren, bürgerlichen 'Namen des Verfassers erschienen ist; — hätten sie dies, so würden sic gefunden haben, daß Lies gar nicht der Fall ist! Die fragliche Ausgabe trägt de» Titel: „Lenau's sämmtliche Werke. Herauszegeden von Anastasius Grün." Unter dem, dem ersten Theile vorgehefteten Portrait steht: Niembsch- Lenau, und in dem lebensgeschichtlichen Umrisse, mit welchem der Band beginnt, lese» wir, daß Nicolaus Franz Nicmbsch Edler von Strehlenau als Dichter „Nicolaus Lenau" sich genannt. Während der Anwalt pro Cotta als Argument für seine Aus führungen sagt, daß i» der Colla'schen Gcsammtausgabe von Lenau der wahre Name des Verfassers genannt ist, schließt der Anwalt pro Hempel hieraus, daß die Cotta'sche Ausgabe unter dem wahren Namen des Verfassers erschienen, und plaibirt hieraus hi» für seinen Clienten, während factisch eine solche Ausgabe mit dem wahren Namen des Verfassers gar nicht cristirt. Dies die in der That komische Seite in den advocatorischer, Debatten! Daß durch die Nennung des wahren Namens Lenau's in der Biographie die Gedichte von Nicolaus Lenau nicht aufhören, die Gedichte eines Pseudonymen Verfassers zu sein, bedarf einer neuen Ausführung, nach dem anfänglich Gesagten, nicht und gehört in Punkt 1. des Wiener'schcn Gutachtens, während Punkt 2. desselben gegenstandlos ist. Nach alledem war die Schutzfrist für die 1831 und 1834 er schienenen Gedichte Lenau's mit 30 Jahren nach deren Erscheinen — mit 1861 resp. 1864 — abgelaufen und Hempel'S Abdruck di eser Gedichte ist kein vom Gesetze gehinderter Nachdruck. Die 1838 er schienenen weiteren Lenau'schen Gedichte sind bis Ende 1868 noch gegen Nachdruck geschützt und schwerlich wird Hempel eher mit deren Abdruck Vorgehen. Wäre» die L enau'schcn Gedichte 1 8üü wirklich mit dem wahren Na,neu des Verfassers, als die Gedichte von Nicolaus Franz Niembsch Edler von Strehlenau er schiene», dann würde ihre Vervielfältigung durch einen dazu Nicht berechtigten vor dem Jahre 1880 (30 Jahre nach des Verfassers 419*
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