Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1894
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3, 4. Januar 1894. Nichtamtlicher Teil. 75 erzielt, ergiebt sich aus der Thatsache, daß ein einzelnes Reisegeschäft von einem Werke im Ladenpreise von 160 ^ lKon- versationslexikon) lediglich durch Reisende 116 000 Exemplare absetzte, was einen Umsatz von ca. 18'/, Millionen ^ ausmacht.- -— Und in solch einen Betrieb soll aus Vorurteil und Unkenntnis mit plumper Hand eingegriffen werden!- Quittung?- und andere Stempelsteuern. — Ueber die ge plante Steuer auf Quittuugen, Checks, Giroanweisungen und Frachtpapiere spricht sich eine Eingabe der Leipziger Handelskammer an den Reichstag sehr entschieden aus. Wir entnehmen dieser Eingabe nach dem Abdruck des Wortlauts im Leipziger Tageblatt das folgende: -Was den Quittungsstempel betrifft, so wird dafür vielfach aus das Beispiel Englands Bezug genommen, wo allerdings seit längerer Zeit ein Quiitungsstempel eingesiihrt ist. Allein dort beginnt die Stempelpflichtigkeit erst bei dem Betrage von 2 E — 40 während nach dem Entwürfe nur Beträge bis zu 20 ^ befreit sein sollen. Auch sonst liegen die Verhältnisse hier doch in mancherlei Hinsicht anders als dort. Namentlich ist darauf hinzuweisen, daß in Deutschland das Reise- Geschäst viel mehr ausgebreitet ist und daß ein sehr erheblicher Teil der Außenstände durch die Reisenden einkassiert wird, oft in Teilzahlungen von etwa 20 bis 30 Wenn die Reisenden immer Stempelmarken mit sich führen sollen, und wenn für eine etwaige Unterlassung der Auf klebung des Stempels der Geschäfts-Inhaber verantwortlich gemacht wird, so ist das für diesen eine stete Gefahr. -In England giebt es bekanntlich keine besonderen Stempelsteuer- Marken, sondern es dienen als solche die Post-Wertzeichen, und die Ver wendung geschieht in der denkbar einfachsten Weise. Nach dem Entwürfe sind dagegen besondere Marken vorgesehen, und wenn auch in der Be gründung zu Z 29 ä gesagt ist, daß die Ausführungs-Vorschriften -mög lichst einfach gestaltet- werden sollen, so zeigen doch schon die Andeu tungen über das, was für nötig erachtet wird, daß eine Bemängelung der Art der Verwendung, wie sie beim Wechselstempel so häufig zu Strafen führt, auch hier nicht ausgeschlossen sein wird. «Seit einer Reihe von Jahren ist es in den Detail-Geschäften mehr und mehr üblich geworden, daß bare Zahlungen für die verkauften Waren nicht von den mit dem Verkauf betrauten Angestellten an genommen werden, sondern daß diese dem Käufer nur einen Zettel übergeben, aus welchem die Beträge — ohne Benennung der Waren — verzeichnet und zusammengerechnet sind, und daß dann die Zahlung an der, gewöhnlich neben dem Ausgang befindlichen -Kasse- geleistet wird. Der Zettel pflegt hier mit dem Firmen-Stempel versehen und dem Käufer zurückgcgeben zu werden. Nach dem Gesetz würde ein solcher Zettel als steuerpflichtige Quittung anzusehen sein, sofern der Betrag über 20 ^ ausmacht. Da sonst bei Bargeschäften Quittungen nicht üblich sind und nicht gefordert werden, so würde mit Einführung der Stempelpflicht diese zweckmäßige, die Ordnung im Geschästsleben fördernde Einrichtung wahrscheinlich aufgegeben werden. Nicht ohne Grund ist gegen den Entwurf gesagt worden, er belege die geschäftliche Ordnung mit einer Steuer. -Sehr häufig kommt es im Kleinhandel vor, daß der Käufer die Zusendung der Ware -mit quittierter Rechnung- verlangt, daß aber dann trotzdem die Zahlung hinausgeschoben wird. Der Stempel ist ver wendet, — die quittierte Rechnung auszuheben, bis die Zahlung erfolgt, ist gleichwohl nicht angängig, der Stempel wird also beim Empfang der Zahlung nochmals verwendet. -Vor allem aber ist darauf Hinzumeisen, daß es sicher nicht -die Iragsähigsten Schultern- sind, die von der Quittungssteuer am stärksten belastet werden, daß vielmehr gerade dem kleinen Geschäftsmanns, der ohnehin mit vielen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, der Gewinn sehr erheblich geschmälert wird. -Würde der Quittungsstempel cingeführt, so wäre der Ausgleichung wegen ein Stempel aus Checks und Giroanweisungen nicht zu um gehen. Im Hinblick daraus aber, daß sich der Gebrauch des Checks, der auch In der Begründung des Gesetzentwurfs als eine erwünschte höhere Stufe des Geldverkehrs gekennzeichnet ist. in Deutschland erst nach langem Zögern allmählich angesangen hat einzubürgern, würden wir es bedauern, wenn durch Auflegung einer Steuer diese Entwickelung gestört würde. -Unabhängig von dem Quittung?- und dem Check-Stempel ist die Steuer aus Frachtpapiere. Hier müssen wir zunächst gegen die An nahme, daß eine solche -im Interesse einer gerechten Verteilung der Lasten- geboten erscheine, weil der Eigentumswechsel bei Grundstücken einer Abgabe unterliegt, durchaus Einspruch erheben; denn die Abgabe beim Grundbesitz beruht auf dem besonderen Schutze, welchen der Staat diesem in dem Grundbuchwesen angedeihen läßt, und ist mit Rücksicht auf die thatsächlich bestehende und vom sozialpolitischen Gesichtspunkte wünschenswerte Stetigkeit der Besitzverhältnisse beim unbeweglichen Eigentum bemessen; beim Warentransport dagegen ist von einem solchen besonderen Schutze nicht die Rede, auch liegt cs im Wesen der Ware, daß sie die Hände und den Ort wechselt, und je sreier dieser Verkehr sich bewegt, desto besser ist dem allgemeinen Interesse gedient. Das Beispiel von Oesterreich und von Frankreich, welche den Frachtverkehr besteuern, er scheint uns hiernach keineswegs nachahmenswert. -Auch hier würde es übrigens vorzugsweise der kleine Verkehr sein, der die schwerste Last zu tragen hätte. Nach dem ersten Entwurf sollten wenigstens die Sendungen befreit sein, bei welchen die Fracht nicht mehr als 3 beträgt, nach dem jetzigen Entwurf ist die Grenze sogar auf 1 herabgedrückt. Allermindestens sollte jene Grenze wieder her gestellt werden. -An den Hohen Reichstag richten wir das ergebenste Gesuch, die obigen Darlegungen bei der Beratung des fraglichen Gesetz entwurfs mit in Berücksichtigung zu ziehen. -In größter Ehrerbietung Leipzig. Die Handelskammer. (gez.) Paul Bassenge, stellvertr. Vorsitzender. (gez.s vr. Gensel, S.- Dagegen äußert sich die Hamburger Handelskammer in folgender Weise: -Die Besteuerung der Quittungen, Giro-Neberweisungen, Checks und Frachtpapiere halten wir für erträglich, obwohl auch sie vorzugsweise den Handel trifft. Wir glauben, daß der Verkehr mäßige Fixstempel von weit verbreiteten, mehr oder weniger unentbehrlichen Dokumenten wohl tragen kann, und betrachten es als einen großen Vorzug dieser Steuerart, daß sie wegen der Einsachheit der Erhebung und wegen der Entbehrlichkeit der Kontrollen die erhobenen Abgaben dem Staate voll zu gute kommen läßt und den Steuerpflichtigen nicht neben der Abgabe noch Kosten und Weiterungen verursacht, die in ihren nachteiligen Wirkungen ost jene selbst übertreffen. Allerdings müßte eine Grundbedingung die möglichst einfache Bemessung und Erhebung der Abgabe sein. Bei der Steuer aus Quittungen, Cheks und Giro-Anweisungen ist diese Bedingung in sofern ersüllt, als die Steuer einheitlich mit 10 <) pro Schriftstück bei Beträgen von mehr als 20 ^ festgesetzt ist. Dagegen giebt die ver schiedene Bemessung der Steuer bei Frachtbriefen mit 10, 20 und 30 je nachdem es sich um Land- oder Wassertransporte, um ganze oder Teilladungen, um Ladepapiere von und nach Nord- und Ostseehäfen oder um andere handelt, bei Freilassung von Papieren, bei denen die Fracht 1 nicht übersteigt, was vorher nicht immer leicht zu ersehen ist, zu großen Bedenken Anlaß. Wenn man bedenkt, daß die Aus fertigung und mithin die Abstempelung solcher Papiere im kaufmän nischen Geschästsleben meist den Lehrlingen obliegt, und daß statt der im jetzigen Gesetze für Versehen vorgesehenen Ordnungsstrafen von 3 bis 30 ^ in Zukunft solche bis zu 150 in Wiederholungs fällen bis zu 500 ^ verwirkt sein solle», so wird man die Forde rung einer möglichst einfachen Bemessung der Steuer zur Erleichte rung der Handhabung deS Gesetzes voll berechtigt finden. Wir befür worten ferner, daß die Ordnungsstrafe für Versehen, bei welchen die Absicht einer Steuerhinterziehung als ausgeschlossen anzunehmen ist, wie bisher nicht über 3 bis 30 für den einzelnen Fall bemessen werde, und daß die s. Z. vom Bundesrat zu erlassenden Aussührungsbestim- mungen die thunlich einfachste Art der Abstempelung vorsehen möchten, d. h. Zulassung von Stempelmarken zur handschriftlichen Entwertung durch Aufschrift des Datums in verkürzter Form und Ueberschrift oder Aufdruck der betreffenden Firma über die zu entwertende Marke.» Post. — Bekanntmachung. Vom 1. Januar 1894 ab wird bei Postpaketen im Verkehr mit Großbritannien und Irland eine Wert angabe bis 1000 ^ zugclassen, für welche neben dem tarifmäßigen Pakelporto eine Bersicherungsgebühr nach Maßgabe der Vereinssätze zu entrichten ist. Die Postanstalten erteilen auf Wunsch nähere Auskunft. Berlin VV,, den 18. Dezember 1893. Reichs-Postamt, I. Abteilung. Sachse. Besteuerung des Bahnhossbuchhandels. — Ueber die Ge- meindesteuerpsticht des fliegenden Buchhandels hat sich das preußische Oberverwaltungsgericht in einer bemerkenswerten Entscheidung aus gesprochen. Der Buchhändler Herr Georg Stille, der in Berlin seinen Wohnsitz hat, betreibt u. a. auch auf dem Bahnhof zu Thorn einen fliegenden Buchhandel. Von dem Ertrage dieses Betriebes veranlagte ihn der Magistrat zu Thorn zur Gemeinde-Einkommensteuer. Die diese Veranlagung aufhebende Entscheidung des Bezirksausschusses zu Marien werder wurde von dem II. Senat des Oberverwaltungsgertchts am 15. Dezember 1893 mit folgender Begründung bestätigt: -Die Heranziehung eines Gewerbebetriebes zur Gemeindesteuer an einem Orte, an welchem der Betriebsinhaber seinen Wohnsitz nicht hat, ist davon abhängig, daß im Gemeindebezirk eine feste Betriebs- oder Verkaüssstälte besteht. An sich kann sich ein Bahn hofs - Buchhandel ebensowohl mit als ohne Begründung einer festen Betriebs- bezw. Verkaussstätte vollziehen. Das Vorhanden sein einer solchen als die Voraussetzung des beanspruchten Be steuerungsrechts hätte der Magistrat zu beweisen gehabt. Beim Fehlen dieses Nachweises konnte ihm die Steuer nicht zuge sprochen werden. Aber auch der gewählte Besteuerungsmodus ist nicht unbedenklich. Wird der Buchhandel aus einer Mehr zahl von Bahnhöfen als ein einheitliches Unternehmen be trieben, so liegt, das Vorhandensein der Steuerpflicht einmal vor ausgesetzt, ein einziger, über mehrere Gemeinden sich erstreckender Gewerbebetrieb vor. Dann ist es aber nicht statthast, daß eine 11*
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