Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.05.1900
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103, 5. Mai 1900. Nichtamtlicher Teil. 3483 nicht in Betracht, denn der ungarische Verleger wird immer den deutschen Markt in Rechnung ziehen, er wird ihn in Rechnung ziehen müssen, da er sonst bei größeren Werken überhaupt gar nicht zu dem Erfolg kommt, den er doch beabsichtigt. Es ist deshalb dieser Teil des Vertrags nur im Interesse Ungarns, enthält aber eine bedeutende Erschwerung für die deutschen Verleger. Im Anschluß daran muß ich weiter mein Bedauern aus sprechen, daß in Artikel IV die Zeit des ausschließlichen Ueber- setzungsrechts so außerordentlich kurz bemessen ist. Sie soll nur acht Jahre lang dauern, und auch dann nur, wenn innerhalb der ersten drei Jahre die Uedersetzung des Werkes herausgegeben worden ist. Auch das entspricht nicht den allgemeinen Grund sätzen, die in der Pariser Zusatzakte festgestellt worden sind. Da nach hat der Autor das ausschließliche Uebersetzungsrecht für immer, er muß nur innerhalb der ersten zehn Jahre davon Ge brauch gemacht haben. Der Grund, der für die Einschränkung des Uebersetzungsrechts in den Motiven auf Seite 14 angeführt wird, ist nach meiner Meinung durchaus nicht stichhaltig. Es ist dort gesagt, daß deshalb ein längerer Zeitraum für diesen Schutz nicht gewährt werden könne, weil sonst der Uebersetzungsschutz im internationalen Verkehr günstiger wäre als im Inlands. Das trifft aber nur für die jetzige Gesetzgebung zu. Ueberdies haben sich die gesetzgebenden Faktoren, wie ich mir erlaubte schon zu er wähnen, nicht gehindert gefühlt, auch jetzt schon für den inter nationalen Verkehr günstigere Bestimmungen zu erlassen. Der neue Entwurf geht aber überhaupt davon aus — und das mußte auch hier sofort berücksichtigt werden —, daß der Urheber über haupt in zeitlich unbegrenzter Weise das Recht auf ausschließsiche Uebersetzung hat. Der wahre Grund ist schließlich auch in den Motiven angegeben, nämlich, daß wiederum auf die nichtdeutsch sprechende Bevölkerung Oesterreich-Ungarns Rücksicht zu nehmen war, Rücksicht genommen ist. Bei Artikel V möchte ich aus ein formelles Bedenken auf merksam machen, nämlich darauf, ob es richtig ist, zu sagen, daß der Name des Urhebers aus dem Werke anzugeben ist, damit der Beweis der Urheberschaft als geführt gelten kann. Ich glaube, es würde richtiger sein, zu sagen: -in dem Werke-, sei es nun auf dem Titel oder am Schluß der Vorrede oder in der Zueignung oder auch am Ende des Werkes. Steht der Name des Urhebers da, so kann man nicht sagen, daß er auf dem Werke steht, wohl aber müßte auch dann der Beweis der Urheberschaft als erbracht angesehen werden; eine solche Bestimmung würde auch im Einklang stehen mit dem deutsch-französischen Litterarvertrag Artikel 7. Endlich will ich nicht unerwähnt lassen, daß der Artikel VII zwar im allgemeinen der Kaiserlichen Verordnung entspricht, die aus Anlaß des Artikels 14 der Berner Konventiou am 11.Juni 1888 erlassen worden ist. Ich vermisse aber eine Bestimmung darüber, wie es mit den Uebersetzungen zu halten ist von Werken, die vor der Uebereinkunft veröffentlicht sind, und zwar mit solchen Ueber setzungen solcher Werke, die ebenfalls vor der Uebereinkunft ver öffentlicht worden sind; denn es ist doch mindestens zweifelhaft, ob solche Uebersetzungen wenigstens nach dem jetzigen Sprachgebrauch als -begonnene Vervielfältigungen- angesehen werden können. Trotz dieser verschiedenen Bedenken enthalte ich mich, jetzt einen Antrag auf kommissarische Beratung zu stellen. Ich will aber zum Schluffe nicht unterlassen, die Bitte auszusprechen, daß künftighin die deutschen Interessen bei Litterarvcrträgen besser gewahrt werden, als wie es bei dem hier vorliegenden Vertrage geschehen ist. Ich will weiter die Bitte aussprechen, daß auch mit weiteren Kulturnationen Verträge geschaffen werden, so mit Schweden und Norwegen, so daß schließlich eine Vereinigung auf diesem Gebiete zu stände kommt, die die nationalen Interessen wahrt, anderseits aber auch eine Annäherung der verschiedenen Kulturvölker herbeiführt, ähnlich wie unser großer Weltpostverein. Ur. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte nur einige Bemerkungen zu dem vorliegenden Ueber- einkommen machen. Auch ich sehe, wie der geehrte Herr Vor redner, entschiedene Vorteile in dem Uebereinkommen sowohl in regionaler wie in materieller Beziehung; doch habe auch ich große Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des Uebereinkommens. Ich möchte zunächst die Frage an den Herrn Vertreter der Reichsregierung richten, warum man mit diesem Uebereinkommen nicht gewartet hat, bis das Urheberrecht neu geordnet ist. Wir wissen, daß im Juni des vorigen Jahres die Urheberrechtsnovelle bereits publiziert worden ist; auf eine Anfrage, die ich mir er laubte bei der Beratung des 'Etats des Reichs-Justizamts zu stellen, hat der Herr Reichsstaatssekretär vr. Nieberding erklärt, daß in absehbarer Zeit diese Novelle vorgelegt werden wird. In den letzten Tagen hieß es in der Presse, der Entwurf sei voll ständig fertig; es ist unter diesen Umständen wohl zu erwarten, daß er spätestens im nächsten Wintersemester dem hohen Hause zur Beratung vorgelegt wird. Es ist zu befürchten, daß Wider sprüche entstehen einerseits zwischen dieser Novelle und anderseits zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Uebereinkommens. Ich glaube, daß das um so gefährlicher als Artikel VIII des Uebereinkommens eine zehnjährige Wirksamkeit dieses Ueberein kommens garantiert und eine einjährige Kündigungsfrist fest- gestellt hat. Ich glaube aber, daß solch ein Widerspruch um so wahrscheinlicher ist, als sich die Konvention eingestandenermaßen in verschiedener Richtung auf den Standpunkt des, veralteten Theorieen huldigenden ungarischen Gesetzes stellt und den Prin zipien der Berner Konvention widerspricht. Darin liegt ein großes Bedenken, das ich gegen das Uebereinkommen habe. Während die deutsche Regierung stets aus dem Standpunkt stand, daß unter allen Umständen gewünscht werden müsse, daß auch Oesterreich- Ungarn der Berner Konvention beiträte, werden hier Bestimmungen in das Uebereinkommen hereingenommen, welche den Bestimmungen und Prinzipien der Berner Konvention vollständig widersprechen; es ist zu befürchten, daß gerade durch den Abschluß dieses Ueber einkommens Oesterreich-Ungarn davon abgehalten wird, der Berner Konvention beizutreten, da eine Hauptursache für seinen Beitritt mit dem Abschlüsse dieses Uebereinkommens wegfällt. Was nun die einzelnen Bestimmungen anlangt, so stehe ich hier vollständig auf dem Standpunkt des Herrn Or. Esche. Ich möchte bloß auf Artikel IV verweisen zum Beweis für die Richtigkeit der Ausführungen, die ich eben im allgemeinen gemacht habe. Artikel IV handelt von dem ausschließlichen Uebersetzungsrecht. Auch dieser Artikel IV steht in vollständigem Gegensatz einerseits zu Artikel VI der Berner Konvention und anderseits zu Z 13 Absatz 2 Ziffer 1 der Novelle, welche im vorigen Jahre publiziert worden ist, welche das Uebersetzungsrecht den übrigen Urheber rechten gleichstellt. Auch ich bedaure, daß im Artikel IV für Ungarn der Schutz der deutschen Verleger von der Eintragung der Werke in das ungarische Uebersetzungsregister abhängig gemacht ist, und daß der Schutz nur drei Jahre, bezw. fünf Jahre dauert. Man befürchtet in den Interessentenkreisen, daß dadurch die deutschen Verlagsinteressen in Ungarn vollständig prcisgegeben sind. Die Begründung zu Artikel IV auf Seite 14 ist höchst merkwürdig. Es heißt da, daß das Ziel, welches die deutsche Reichsregierung angestrebt hat, nicht erreicht werden konnte, da Oesterreich-Ungarn, ins besondere Cisleithanien, mit Rücksicht auf seine vielsprachige Bevölkerung, ein überwiegendes Interesse daran hat, sich die Möglichkeit zu erhalten, gute Werke seinen verschiedenen Völker schaften rasch und in guten billigen Uebersetzungen zugänglich machen zu können. Ich sehe gar nicht ein, was für ein Interesse wir daran haben, zu gunsten der Czechen, Slovaken und Kroaten, also von Völker schaften, welche in den letzten Jahrzehnten am fanatischsten gegen das Deutschtum und die deutsche Sprache gehetzt haben, und zu ungunsten unserer Verleger und Autoren Geschenke zu machen. Man könnte da wirklich mit einer kleinen Variante sagen: -Die deutsche Sprache hass' ich zwar, doch ihre Werke stehl' ich gern.- Jch schließe mich bezüglich des Artikels IV dem Schlußgutachten des Herrn vr. Esche an, wenn er meinte, daß der Artikel IV ledig lich im Interesse Ungarns und anderer Staaten Oesterreichs, aber zum größten Nachteil der deutschen Interessenten gemacht sei. Cs ist wohl zu bedenken, daß gerade dieser Artikel die größte prak tische Bedeutung hat. Bei dem bisherigen Daniederliegen des ungarischen Verlagskuchhandels ist es beinahe keinem deutschen Verleger eingefallen, seine deutschen Werke in den ersten drei Jahren in das Ungarische übersetzen zu lassen. Wenn nun Artikel IV in Kraft tritt, so bleibt dem deutschen Verleger nichts übrig, als baldmöglichst das deutsche Werk ins Ungarische übersetzen zu lassen. Das kostet Geld und lohnt oft nicht. Deshalb wird er in noch zahlreicheren Fällen überhaupt nicht übersetzen lassen. Selbst verständlich hat davon nur Ungarn den Vorteil; die deutschen Werke werden den Ungarn dadurch einfach preisgegeben, sie sind gegen den Nachdruck oogelfrei. Sehr bedenklich ist dann ferner, daß in der Konvention unter schieden ist einerseits zwischen Werken deutscher Urheber und zwischen Werken deutscher Verleger. Das Abkommen mit Oester reich bezieht sich nur auf die ersteren, das heißt auf die Werke der Urheber, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. In Deutschland erschienene Werke ausländischer Autoren sind leider nicht vertragsmäßig, sondern auf Grund der veralteten Theorieen huldigenden Bestimmungen der ungarischen Gesetzgebung geschützt. Ueberhaupt — und das ist das größte Bedenken, das man gegen über den Bestimmungen der vorliegenden Konvention hat — schaffen die Artikel I bis UI des Abkommens in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Schlußprotokolls ein solches juristisches Labyrinth, einen derartigen Wirrwarr für den deutschen Verleger, daß man in Interessentenkreisen die Besorgnis hat, daß mit der vorliegenden Konvention aus diesem Grunde überhaupt gar nichts zu machen, daß das Uebereinkommen einfach ein Schlag ins Wasser ist, weil die Verleger in den — wie der Herr Regierungsvertreter sie auch nennt — sehr komplizierten Bestimmungen sich nicht auskennen 467*
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