Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19000514
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190005140
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19000514
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-05
- Tag1900-05-14
- Monat1900-05
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 110, 14. Mai 1900. Amtlicher Teil. 3727 ernstlich entgegenzutreten, hat der Vorstand im Börsenblatte (Nr. 258 vom 6. November 1899) eine Bekanntmachung er lassen, worin klipp und klar ausgesprochen ist, daß jeder ihm mit genügender Unterlage zur Kenntnis gebrachte Fall, in welchem von Berlin oder Leipzig aus anderswohin mit einem höheren Rabatt als dem von dem betreffenden Kreisverein festgesetzten geliefert worden ist, von jeher satzungsgemäße Behandlung erfahren hat, und daß auch ferner in solchen Fällen mit aller Strenge vorgegangen werden wird. Dieses Vorgehen, sowie mehrfache Aussprache mit den maßgebenden Persönlichkeiten haben wesentlich zur Klärung der Sachlage beigetragen, und es gereicht uns zur Genugthuung, es aussprechen zu können, daß sowohl die »Vereinigung Berliner Mitglieder des Börsenvereins«, als auch der »Verein der Buchhändler zu Leipzig« sich rückhaltlos auf den Standpunkt stellen, daß der Ausnahmerabatt von 10 Prozent nur für Berlin und Leipzig selbst, nicht aber für Lieferungen nach auswärts zulässig ist, soweit dies nicht für besondere Fälle durch die Verkaufsbestimmungen der Orts und Kreisvereine für ihre Bezirke zur Zeit noch gestattet wird. Damit ist ein Boden gewonnen, auf dem man stehen kann, und es muß sich nun bald zeigen, ob es gelingt, den all gemein beklagten Uebelständen Einhalt zu thun. Durch allgemein gehaltene Klagen wird jedoch nichts erreicht werden; diese können nicht zu Erfolgen führen. Dagegen ersuchen wir, bekannt werdenden Verstößen wider die Satzungen nachzugehen und sie unter Beifügung der unerläßlichen Beweismittel dem Vorstande zur Verfolgung zu übergeben. Anschuldungen, die sich nur auf Mitteilungen dritter, nicht namhaft gemachter Personen stützen, genügen zum Einschreiten nicht, es müssen vielmehr unbestreitbare Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Satzungen vorgelegt werden, da nur auf Grund derartiger Beweisstücke die satzungsgemäßen Maßregeln ergriffen werden können. Schon im abgelaufenen Jahre hat der Vorstand einzelne Fälle von Verfehlungen in der erwähnten Richtung zu behandeln gehabt, und mit Freuden ist zu konstatieren, daß es meist gelungen ist, von den Beklagten diejenigen Garantieen zu erlangen, die eine Wiederholung der Satzungsverletzung als ausgeschlossen erscheinen lassen, ohne daß zu den äußersten Maßregeln hätte geschritten werden müssen. Der Vorstand glaubte aber dabei nicht stehen bleiben zu sollen, sondern hielt den Zeitpunkt für gekommen, angesichts der Bestrebungen nach der Durchführung eines einheitlichen Rabatts im ganzen deutschen Sprachgebiet den Versuch zu machen, Berlin und Leipzig zu bestimmen, in eine Prüfung darüber einzutreten, ob die Möglichkeit und Geneigtheit vorhanden sei, dieses Ideal zu verwirklichen. Sowohl die Berliner Vereinigung als der Leipziger Verein sind unserem Ersuchen aufs bereitwilligste entgegengekommen und haben die Frage eingehend geprüft. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig hat sich nach eingeholter Begutachtung dahin erklärt, daß die Herabminderung des Ortsrabatts auf 5 Prozent zwar ein erstrebenswertes Ziel sei, aber dessen Erreichung unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht möglich erscheine. Er hat namentlich darauf hingewiesen, daß auch in der Provinz der einheitliche Rabatt noch keineswegs vollkommen durchgeführt, sondern in vielen Fällen durch Ausnahmebestimmungen durchbrochen sei. Die von der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins veranstaltete Umfrage, über die im Börsen blatt ausführlich berichtet wurde, hat ergeben, daß man dort in überwiegender Mehrzahl der Ansicht ist, eine Verminde rung des Rabatts sei unthunlich und jeder Versuch, eine Aenderung der bestehenden Verhältnisse auf gewaltsamem Wege herbeizuführen, müsse nicht nur den Berliner Buch handel, sondern den gesamten organisierten deutschen Buch handel aufs schwerste erschüttern. Mit diesen beiden negativen Ergebnissen müssen wir uns leider vorläufig bescheiden. Ihr Vorstand wird aber nicht müde werden in seinem Trachten, eine Besserung der Rabatt verhältnisse herbeizuführen. Dabei wird er sich indes stets seine große Verantwortlichkeit vor Augen halten und sich nicht auf gewagte Experimente einlassen, die, anstatt zu dem gewünschten Ziele zu führen, vielmehr das bereits Errungene wieder in Frage stellen könnten. Nachdem Berlin und Leipzig sich jetzt rückhaltlos dazu bekannt haben, nach außerhalb die Verkaufsbestimmungen der Orts- und Kreisvereine einzuhalten, muß es nunmehr eine Aufgabe dieser Vereine sein, danach zu trachten, die in ihren Verkaufsnormen noch vorhandenen Ausnahme bestimmungen zu beseitigen. Daß unsere Thätigkeit nicht erfolglos geblieben ist, beweisen die zahlreichen Fälle, in denen es uns auch im verflossenen Jahre wieder gelungen ist, den Satzungen Geltung zu verschaffen. In fünf Fällen konnten die gegen widerstrebende Firmen verhängten Sperrmaßregeln auf Er suchen der Betroffenen und gegen entsprechende Sicherheits leistung wieder aufgehoben werden. Diese Thatsache beweist, daß die Sperrmaßregeln immerhin schwer empfunden werden. Wenn etwas den Vorstand hoffen läßt, daß sich die Er folge in dieser Richtung noch vermehren werden, so ist es ein Beschluß, den der Verein Leipziger Kommissionäre in seiner außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 1900 gefaßt hat, die Vertretung einer Firma niederzulegen, über die vom Vorstand des Börsenoereins wegen geflissentlichen Ver stoßes gegen K 3 der Satzungen die in Z 8 der Satzungen verzeichneten Maßregeln verhängt worden sind. Der Vorstand begrüßt diesen Beschluß als eine weitere und wesentliche Unterstützung seiner Bestrebungen. Die überaus mühevolle Arbeit, die dem Vorstande aus der Behandlung der Schleudereifälle erwuchs, wurde ihm wesentlich erleichtert durch die Mitwirkung der Kreis- und Ortsvereine, die ihm bereitwillig zur Seite standen und meist die Führung der Voruntersuchung in die Hand nahmen. Daß auch der Vereinsausschuß wiederholt seines schwieri gen und verantwortungsvollen Amtes in gewissenhafter und aufopfernder Weise gewaltet hat, soll hier gleichfalls dankend hervorgehoben werden. Nachdem das Reichsjustizamt den Entwurf eures Ge setzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst, der Oeffentlichkeit über geben hatte, schien es dem Vorstand bei der großen Trag weite dieses Gesetzes für den Buchhandel erforderlich, den außer ordentlichen Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht aufzufordern, sich zu einer Beratung darüber zu vereinigen, welcher Aufforderung bereitwilligst entsprochen wurde. Diese Beratung, der auch in dankenswerter Weise mit Bewilligung des preußischen Kultusministers Herr Geh. Regierungsrat vr. Daude, der Vorsitzende des Königlich preußischen litterarischen und musikalischen Sachverständigenvereins, anwohnte, hat am 16. und 17. Oktober 1899 stattgefunden. Der Ausschuß hat den ganzen Entwurf aufs gründlichste durchberaten und das Ergebnis seiner Beratungen, die Ihnen durch Abdruck im Börsenblatte Nr. 275 vom 27. November 1899 zur Kenntnis gebracht worden sind, dem Reichsjustizamte unterbreitet. Es ist somit zu hoffen, daß die Wünsche und Bedürfnisse des Buchhandels entsprechende Berücksichtigung bei der Aus arbeitung des neuen Gesetzes finden werden. Im Anschlüsse an das Gesetz über das Urheberrecht soll auch eine reichsgesetzliche Regelung des Verlagsrechts ein- 498*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder