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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1900
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- Deutsch
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159, 12. Juli 1900. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 5253 jahr 1443 zwar eine große Neberraschung für die Forschung, aber nichts Thatsächliches liegt, was mit unserem sonstigen Wissen von Gutenberg sich nicht vereinigen ließe.« Aller dings nicht; aber die Wahrscheinlichkeit des Druckjahres könnte doch nur dann plausibel gemacht werden, wenn der Text auch für das Jahr 1444 angefertigt worden wäre. Das ist aber, wie Wyß zugiebt, nicht der Fall; denn 1444 war ein Schaltjahr, in dem Cisianus fehlt ein 29. Februar und Wyß nimmt deshalb an, daß der Text nicht für das Jahr 1444 gedichtet worden ist. Dann hätten wir also auch hier schon einen Fall, daß ein Cisianus sklavisch abgedruckt worden wäre. Wo ist sonst die Grenze der Zeit, in der man nicht unbekümmert um das Passen der Jahresreihe gedruckt hätte? Lag sie in den fünfziger Jahren, so kann der Cisianus recht wohl aus der Zeit des Laxierkalenders, zu dem er auch sonst paßt, also aus dem Ende des sechsten Jahrzehnts her stammen. Trotzdem der Zainersche Cisianus nicht ein Abdruck des Wyßschen ist, weist er doch alle die Besonderheiten auf, von welchen Wyß sagt, daß sie dem Mainzer Kalender eigen sind. Ich sehe, abgesehen von den Spracheigentümlichkeiten, keinen Grund, den Zainerschen Cisianus, falls er undatiert wäre, nicht mit ebenso viel Berechtigung als für das Jahr 1444 gedruckt zu erklären, wie es für den Wyßschen geschieht. (Da jener unterm 1. Juli ebenfalls Ewaldus aufführt, fo braucht der Wyßsche Cisianus auch nicht diktiert worden zu sein.) Möglich ist die Richtigkeit von Wyß' Vermutung; ja sie würde sogar eine befriedigende Erklärung für das Neben- einderstehen der beiden großen Typensysteme der sechsund dreißigzeiligen und der zweiundvierzigzeiligen Bibel geben, aber ein zwingender Grund, den Druck in ein so frühes, als Druckzeit gänzlich isoliert stehendes Jahr zu versetzen, scheint mir nach den vorhergehenden Darlegungen doch kaum vor zuliegen. G. Hölscher. Ausstellungen im Deutschen Buchgewerbemuseum. Der Unterzeichnete denkt künftig von Zeit zu Zeit in einem geeigneten Raume des Deutschen Buchgewerbcmuseums kleine Aus stellungen von Neuerscheinungen und Neuerwerbungen zu veran stalten, auch wohl einmal eine Sammelausstellung von Arbeiten eines einzelnen Künstlers. Es versteht sich, daß diese Ausstellungen den Zweck haben, das Publikum mit neuen Dingen bekannt zu machen. Sie können und sollen nicht nur schlechthin Mustergiltiges bringen. Wenn z. B. ein Künstler, wie jetzt Richard Grimm, mit seinen Blättern hier erscheint, so ist der Unterzeichnete weit ent fernt, für jede vorgeführte Arbeit gutsagen zu wollen. Er überläßt in solchem Falle die Auswahl der Objekte ruhig dem Künstler und sorgt höchstens dafür, daß die Seite der Kunst des Meisters, die das Buchgewcrbcmuseum interessiert, gut vertreten ist. Wenn also in einer Besprechung dieser Ausstellung im Börsenblatt (Nr. 157, S. 5187) ausführlich die (auch unseres Erachtens nicht sehr glücklichen) Entwürfe für Wandteppiche besprochen werden und die interessanten Studien und Ansätze, sowie besonders der frische, feine, geschmackvolle Buchschmuck des Künstlers — auf den es uns natürlich in erster Linie ankam — nur gestreift werden, so ist demgegenüber darauf hinzuweiscn, daß wir allerdings mit unseren Ausstellungen die Kritik herausfordern wollen, aber erwarten, daß die Besucher unserer Ausstellungen sich über den besonderen Zweck dieser Rechenschaft geben. Der Unterzeichnete hätte den Künstler vielleicht veranlassen können, jene ominösen Teppich- entwürfe wegzulassen. Er hat das nicht gethan, weil er gerade durch eine Sammelausstellung deutlicher zeigen zu können ver meinte, nach welcher Seite die besondere Begabung Richard Grimms liegt. Wären Teppichentwürfe seine Spezialität, so hätte er nicht bei uns ausgestellt; daß aber die Schwarz-Weiß-Sachen des Künstlers gerade durch ihre Selbständigkeit, durch das seine Gefühl ihres Schöpfers, den Wohllaut der Linie und klare, gut abgewogene Flächenverteilung, endlich durch die Frische ihrer Erfindung sehr beachtenswerte Leistungen sind, das wird jeder zugeben müssen, der gelernt hat, die massenhafte öde Nachahmung auf diesem Gebiete von echter Kunst zu unterscheiden. Wir wünschen dem Künstler von Herzen einen guten Erfolg in Leipzig. Leipzig. Rudolf Kautzsch. Siebemindsechzigster Jahrgang. Kleine Mitteilungen. Warenverkauf nach dem Schneeballsystem. — Das königliche Polizei-Präsidium zu Berlin erläßt folgende Warnung: -Seit etwa Jahresfrist vertreiben das Warenhaus -Hydra« und die Gesellschaft -Gella- Waren in der Weife, daß sie so genannte Urkunden, bezw. Berechtigungsscheine auslzeben, an denen sich eine Anzahl Coupons, bezw. Gutscheine befinden, die von den Käufern der Berechtigungsscheine wieder abgesetzt werden müssen, wenn dieselben in den Besitz der von ihnen zu erstehenden Waren gelangen wollen. Die Firma Adolf Rosenau und die Imperial-Fahrradwerke Hierselbst haben dieses System auf den Verkauf von Fahrrädern und die Firma Nelken Hier selbst auf den Verkauf von Eßbestecken ausgedehnt. Der Ver trieb der Coupons bezw. Gutscheine wird nach den Para graphen 42 a, 56, Absatz 2 und 5, und Paragraph 148, Ziffer 5 und 7 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, weshalb vor dem Weiterverkauf der Gutscheine amtlich gewarnt wird.« Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft. — Die Deutsche Buchdrucker-Berufsgenoffenschaft umfaßte nach dem Ge schäftsbericht für 1899 5513 Betriebe mit zusammen 103599 ver sicherten Personen. Die Zahl der Unfälle betrug 1465, wofür im ganzen 237139 ^ Entschädigungen ansgezahlt worden sind. Be troffen wurden 1146 männliche (841 erwachsene, 305 jugendliche) und 319 weibliche (255 erwachsene, 64 jugendliche) Personen. Die Gesamtausgabe der Genossenschaft betrug im Jahre 1899 310334 ^ 84 Die Vermögensübersicht bilanzierte in Aktiven und Passiven mit 870497 69 H. Der Reservefonds betrug 552083 ^ 78 H, der Betriebsfonds 80000 Deutscher Buchdruckerverein. — Der Deutsche Buch druckerverein, der am 23. Juni d. I. in Mainz seine General versammlung abgehalten hat, hat zur Zeit nach dem dort erstatteten Jahresbericht des Vorstandes 949 Mitglieder. Das Vermögen des Vereins beläuft sich auf 16 219 ^ 20 -H. Das Gcsamtoermögen der drei Unterstützungs-' und Versicherungskassen (1. Arbeitslosen- und Reiseunterstützungskasse; 2. Jnvalidenkafse; 3. Krankenkasse) beläuft sich auf 434 084 6 die Gcsamt- einnahme des letzten Jahres betrug 169 213 ^ 65 die Gesamt ausgabe 97 220 ^ 22 H. Zunahme des medizinischen Studiums inJtalien.— Während, wie in Nr. 158 d. Bl. mitgeteilt, in Deutschland die Zahl der Studierenden der Medizin in den letzten zehn Jahren beständig zurückgegangen ist (von 8844 auf 7502), ist deren Zahl in Italien in erheblicher Zunahme begriffen (1876/77: 2035; 1896/97: 6922). An ausübenden Aerzten verzeichnen die behördlichen Liften im Jahre 1899 in ganz Italien dagegen nur 20000. (Sprechsaal.) Nachträgliche Aenderung der Bezugsbedingungen eines Lieferungswerks. Anfrage. Kann der Verleger eines auf 40 Lieferungen festgesetzten Werkes den Nettopreis nach Erscheinen von etwa 3 Lieferungen beliebig ändern, von 40°/, in 25°/,? Kann ich als Sortimenter rechtlich Lieferung des Werkes zum anfänglich festgesetzten Nettopreise verlangen? Auch der Umfang des Werkes ist jetzt von 40 auf 50 Liefe rungen erhöht. Kann ein Subskribent das komplette Werk zu 40 Lieferungen beanspruchen, auch wenn der Verleger sich zur Rücknahme der bis jetzt erschienenen Lieferungen bereit erklärt hat? Antwort der Redaktion. — Nach H 5 Abs. d der Verkehrs ordnung scheint uns der Verleger dem Sortimenter gegenüber nicht berechtigt zu sein, den Nettopreis eines Licferungswerkcs nach Erscheinen von etwa drei Lieferungen beliebig zu ändern. An sich ist also der Sortimenter wohl berechtigt, Lieferung zu dem an fänglich festgesetzten Preise zu verlangen. Da nun aber der Umfang des Werkes von 40 auf 50 Liefe rungen sich erhöht, so wird wohl angenommen werden dürfen, daß das ursprüngliche Angebot des Verlegers auf Irrtum beruht hat und er sein Angebot wegen dieses Irrtums wird anfechten können. Soweit ihn ein Verschulden trifft, wird er dem Sorti menter zum Schadenersatz verpflichtet sein. Das Verhältnis des Subskribenten dürfte dann, abgesehen von der Fixierung des Nettopreises, dasselbe sein, wie das des Sortimenters. Wir verweisen im übrigen auf ZA 119 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Weitere Aussprache wird willkommen sein. 705
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