6 Entwurf eines Gesetzes, betreffend des Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 8 62, Die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines ge schützten Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten ent standen ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubter Weise ganz oder zum Theil erschienen, so bleibt die Befugniß des Be arbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt, s 6S, Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren vollendet werden. Die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen dürfen noch bis zum Ablaufe von sechs Monaten benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten, sowie der bereits vor dem Inkraft treten dieses Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig, 8 64, Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1S02 in Kraft, Die ZZ 1 bis 58, 61, 62 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u, s, w,, vom 11, Juni 1870 (Bundes-Gcsctzbl, S, 33S) treten mit demselben Tage außer Kraft, Jedoch bleiben diese Vorschriften insoweit unberührt, als sie in den Reichsgesetzen über den Schutz von Werken der bildenden Künste, von Photographien sowie von Mustern und Modelle» für anwendbar erklärt werden. Urkundlich rc. Gegeben rc. Gesammtabstiiunmug hat in der 87. Plenarsitzung des Reichstags stattgefunden. Berlin, den 2, Mai 1S01,