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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1901-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil, 4713 dürfen; allein ein bestimmter Artikel, der von dieser Förmlich keit des Vorbehalts befreit, ist immerhin nicht überflüssig, sondern muß willkommen bleiben, bis die nächste Berliner Konferenz den Artikel 9, dritten Absatz, der Berner Ueber- einkunft verbessert und in Beachtung eines von der Pariser Konferenz ausgedrückten Wunsches (Nr. II) diese un geschickte Klausel eines besonderen Vorbehalts auf musika lischen Werken abgeschafft haben wird. Ausdehnung des Schutzes. liebersetzungsrecht. Während der italienisch-spanische Vertrag hierüber wieder nichts enthält, führen die beiden anderen Verträge mit Belgien und Spanien den wichtigen Grundsatz der völligen Gleich stellung des Uebersetzungs- mit dem Vervielfältigungsrecht ein; auch hier ist der ihnen gewährte Schutz liberaler als der von der Berner Konvention vorgesehene, da letztere die Gleich stellung der beiden Rechte nur für den Fall ausspricht, daß eine autorisierte Uebersetzung innerhalb zehn Jahren von der Veröffentlichung des Originalwerkes an erscheine. Diese fortschrittliche Bestimmung der beiden Vorträge, durch die die Anerkennung des Uebersetzungsrechts von jeder ein schränkenden Klausel befreit ist, müßte festgehalten werden. Zeitungsartikel. Nach der revidierten Berner Ueber- einkunft (Artikel 7) muß der Verfasser eines Zeitungs- oder Zeitschriften-Artikels, uni gegen Nachdruck geschützt zu sein, denselben durch einen besonderen Vermeik untersagen; Romane oder Novellen sind allerdings ohne weiteren Vorbehalt gänz lich geschützt, und die Artikel politischen Inhalts sind überhaupt gänzlich frei. Dagegen untersagen die beiden Verträge mit Belgien und Frankreich ohne Umstände die unbefugte Wieder gabe oder Uebersetzung — in den Zeitungen oder Zeitschriften des anderen Landes — von litterarischen, wissenschaftlichen oder kritischen Artikeln, Chroniken, Romanen u. s. w und überlassen der freien Wiedergabe nur die Artikel politischen Inhalts. Die Journalisten der drei Länder stehen somit kraft der Verträge im Genuß weitergehender Rechte. Erlaubte Entlehnungen. Die Berner Uebereinkunft überläßt die Regelung dieser Frage den Verbandsländern. Nur der französisch-spanische Vertrag hat sich mit der Rege lung befaßt; er untersagt grundsätzlich jede nicht bewilligte Entlehnung, gestattet dagegen die Veröffentlichung von Aus zügen oder ganzen Stücken von Werken eines Autors des anderen Lundes in der Originalsprache oder in Uebersetzung, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ganz besonders für den Unterricht oder das Studium bestimmt und mit Anmerkungen in einer anderen Sprache als derjenigen des ursprünglichen Werkes versehen sind (Artikel 4). Die un eingeschränkte Anwendung des Landesgesetzes, wie sie in den gegenseitigen Beziehungen Spaniens mit Belgien und Italien Platz greift, scheint jedoch für die Autoren vorteilhafter zu sein als die Anwendung dieser französisch-spanischen Vertrags bestimmungen, denn das spanische Gesetz kennt die Berech tigung zu Entlehnungen für Chrestomathien nicht und weist das Recht zu Citaten in ziemlich enge Schranken (Artikel 7). Diese Vertragsbestimmung könnte also ohne Schaden ver schwinden. Geteiltes Verlagsrecht. Dasselbe ist bloß im Ar tikel 2 des Vertrages mit Italien vorgesehen; danach werden die auf einem bestimmten Gebiet hergestellten Exemplare außerhalb dieses Gebiets, für das das Vervielfältigungs recht abgetreten wurde, im anderen Lande als Nachdrucke behandelt. Derartige Vorschriften, durch die die durch Nichtausführung gewöhnlicher vertraglicher Abmachungen herbeigefiihrte Benachteiligung eines Dritten zu einem Delikt gestempelt wird, können nach unserer Auffassung mit Recht beanstandet werden; sie sind übrigens außer Gebrauch gekommen und sind überhaupt sehr selten angewandt worden; Achtundsechzigster Jahrgang. ihre Aufhebung wird daher keinen ernstlichen Nachteil bringen. Meistbegünstigungsklausel. In den drei Ver trägen ist eine solche ganz allgemein gefaßte Klausel aus genommen worden, deren Verwirklichung keineswegs leicht ist. Wie wir oben sahen, entfaltet sie ihre Wirksamkeit nur hinsichtlich später abgeschlossener Abkommen. Sodann dürfen nach dem in den Verträgen mit Belgien und Italien angenommenen Wortlaut nur diejenigen Vorteile in Betracht gezogen werden, die Dritten in Zukunft durch Verträge zu- gestandeu werden; im Artikel 6 des französisch-spanischen Vertrages aber ist nur von »andern Vorteilen« die Rede, so daß dieselben wohl auch die einer dritten Macht durch die Landesgesetze eingeräumten Verbesserungen umfassen. In den drei Verträgen heißt es, solche Vorteile kämen der andern vertragschließenden Partei »unter den gleichen Bedingungen« zu gute, welchen Ausdruck man mit den in andern Ver trägen gebräuchlichen Worten »unter der Bedingung der Gegenseitigkeit« ausgelegt hat. Diese Gegenseitigkeits-Be dingung wird aber gar oft von demjenigen Staate, der sich auf die Meistbegünstigungsklausel berufen möchte, nur schwer erfüllt werden können, und fehlen förmliche Abmachungen, so wird es manchmal geradezu unmöglich sein, sich in betreff des wirklichen Vorhandenseins der Behandlung auf dem Fuße der Gegenseitigkeit zu verständigen; derartige Abmachungen sind aber nicht vorgesehen, denn es liegt eben in der Natur der genannten Klausel, daß die neuen Vorteile Dritten ohne weiteres zufließen, ohne daß noch besondere Erklärungen oder besondere Fristen nötig wären. Ich kann hier nur wieder holen, was ich in einem an den Litterar-Kongreß von Monaco gerichteten Bericht bemerkt habe: »Unter den mehr idealen Mitteln giebt es keines, das eine so wohlthätige Wirkung ausübt, wie die Klarheit und die Bestimmtheit der Gesetzesvorschriften. Wenn es sich um Geisteswerke handelt, um Werke, die der Allgemeinheit zu gänglich gemacht werden sollen, dann erscheint jede Unklarheit der einschlägigen Bestimmungen, jeder Mangel in den Vor schriften, jede Erschwerung, jede verwickelte Fassung der Artikel, kurz jeder solche Fehler wie ein doppeltes Unrecht. Allerdings ziehen gewisse Leute das geheimnisvolle Dunkel der Gesetze, die Unberechenbarkeit der Anwendung gewisser Vorschriften, z. B. der Meistbegünstigungsklausel in den Verträgen, die große Anzahl der in Betracht kommenden Rechtsquellen, der Gesetze und Verträge, vor. Gestattet ihnen doch ein solcher Rechtszustand, ihre Geschicklichkeit in Hellem Lichte strahlen zu lassen und in gewissen Prozessen kleine momentane Vorteile herauszuklügeln. Auf die Dauer aber verletzt ein solcher Zustand das Bedürfnis nach elementarer Gerechtigkeit und nach Logik. Ohne einen Augenblick zu zögern, erkläre ich, daß ich ein scharf abgegrenztes, wenn auch nicht sehr fort geschrittenes Gesetz einer großen verworrenen Anzahl so genannter weitherziger Vorschriften entschieden vorziehe; denn ersteres kann verbessert werden, und wenn der Moment der Revision gekommen ist, wird es auch sicher verbessert werden. Letzterer Zustand aber erregt allgemeines Mißbehagen und erzeugt eines Tages eine rückläufige Bewegung.« Rückwirkende Kraft der Verträge. Nur der fran zösisch-spanische Vertrag enthält im Schlußprotokoll Vor schriften über rückwirkende Kraft und über das Uebergangs- stadium hinsichtlich der noch geschützten, vor seinem Inkraft treten erschienenen Werke. Diese, in einem für den Autor günstigen Sinne abgefaßten Vorschriften sind ziemlich ein gehend gehalten Es scheint aber, daß diejenigen, die vor dem neuen Vertrage erlaubterweise ein Werk Nachdrucken, oder frei übersetzen konnten, nunmehr in den letzten 21 Jahren Zeit genug gehabt haben sollten, um ihre Interessen zu wahren und eine Mine auszubeuten, die sie nicht 618
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