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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1901-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1901
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- Deutsch
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9900 Nichtamtlicher Teil."— Sprcchsaal. 277, 28. November 19-'1. die Weigerung des Druckers zur Herausgabe der lithographierten Steine die Ausübung seines Verlagsrechtes verunmöglicht würde, denn es steht ihm ja frei, auf Grund der Originalvorlagen die Lithographien bei einem anderen Drucker neu anfertigen zu lassen, so daß aus jener Weigerung für ihn lediglich eine Verteuerung der Nachauslagen und somit eine Verschlechterung des Geschäftes resultiert. Nun ist nicht zu verkennen, daß der Verleger, der bei einem Drucker eine erste Auslage hat anfertigen lassen, ein sehr be deutendes Interesse an dem Rechte haben würde, das die Wider kläger beanspruchen. Der Verleger muß im Preis der ersten Auf lage in der Regel auch die Kosten der Herrichtung des Steines für den Druck bezahlen; diese ergiebt sich ohne weiteres aus der enormen Preisermäßigung für Nachauflagen, wie sie auch im vor liegenden Falle vereinbart wurde, und folgt zwingend daraus, daß die genannten Kosten, insbesondere bei der Chromolitho graphie, wo für jede Farben- und Schattengcbung, wie auch die Zeichnung je ein besonderer Stein bearbeitet werden muß, sehr bedeutend sind und nur einmal, als Kosten zur Her stellung des Werkzeuges für den Druck, erwachsen, während die Spesen für diesen und den Nachdruck lediglich der Größe der Auf lage proportional sind, in Verbindung damit, daß der Lithograph und Drucker, der nicht weiß, ob ihm Nachauslagen bestellt werden, sich für die Kosten der Lithographie bei der ersten Bestellung decken muß, so daß ihn alsdann die lithographierten Steine nur noch zu ihrem Rohwerte anliegen. Diese Erwägung ändert aber nicht das Geringste daran, daß der Drucker das Eigentum an dem von ihm erstellten Arbeitsmaterial behält und über dasselbe ohne gegenteilige Abmachung frei verfügen kann. Der abgeschlossene Vertrag läßt sich nicht etwa in zwei Teile zerlegen, in eine Ver einbarung über die Erstellung der Steine und eine solche über den Druck der ersten Auflage, sondern der Drucker übernimmt einfach die Lieferung einer bestimmten Anzahl der gewünschten Reproduktion. Will der Verleger sich das Arbeitsmaterial als solches für die Zukunft sichern, so muß er eine besondere dahin zielende Stipulation treffen. 3. Die Widerkläger haben nun in der That eine derartige Stipulation behauptet, indem sie zunächst das Bestehen einer Usance in dem Sinne geltend machten, daß der Verleger nach Ausführung des ersten Auftrages berechtigt sei, jederzeit die litho graphierten Steine gegen Zahlung ihres Rohwertes an sich zu ziehen, und der Drucker inzwischen verpflichtet sei, die Steine für ihn während einer angemessenen Zeit, meist zwei Jahre, kostenlos aufzubewahren, und daß er die Dessins in keinem Falle von sich aus abschleisen dürfe. Ein derartiger Geschäftsgebrauch hätte, wie in der schweizerischen Gerichlspraxis feststeht, für die Auslegung des Willens der Parteien die Bedeutung, daß im Zweifel angenommen werden müßte, diese haben sich demselben als den üblichen Geschäftsbedingungen unterworfen, und es müßte daher eine solche Usance, so lange nicht eine andere Willensmeinung nachgewiesen wäre, als stillschweigend vereinbarter Vertrags bestandteil angesehen werden (Bundesger. Cntsch. Vd. XIX S. 47b, 476, Handelsger. Entsch. Bd. XI S. 171 Crw. b, Bd. XV S. 88 Ecw. 4, Bd. XVI S. 330, Bd. XVII S. 61 Erw. 2 u. Vd. XIX S. 61 Erw. 3). Die vom Gericht beizogenen Experten haben indes auf Grund -ihrer langjährigen Erfahrung und Kenntnis der Verhältnisse» das Bestehen eines allgemein gütigen Gebrauches im genannten Sinne verneint. Hiergegen ist von den Widerklägern geltend gemacht worden, die Lithographen und Drucker, zu denen beide Experten gehören, seien eben geneigt, jene Usance zu verneinen, während die Mehrzahl der Verleger sie be jahe. Gegen die Unbefangenheit und Sachkunde der Experten ist aber im übrigen nichts eingewendet worden 406 u. 407 G. b. Rpfl.). Die Widerklüger selbst haben eine Oberexpertise über den genannten Punkt nicht verlangt, so daß jene Feststellung der Experten für das Gericht maßgebend bleiben muß. Hieran ändert auch das abweichende, von den Widerklägern vorgelegte Zeugnis eines englischen Farbendruckgeschäftes nichts, zumal schriftliche Zeugnisse in der Regel im Civilprozeß unstatthaft sind 369 G. b. Rpsl). Hierbei ist noch zu betonen, daß nur ein allgemein gütiger Geschästsgebrauch, der von allen beteiligten Gruppen an erkannt wird, als Usance gelten darf, während aus der eigenen Darstellung der Widerkläger hervorgeht, daß die Verleger nur in ihrer Mehrzahl, die Drucker aber gar nicht geneigt sind, den be haupteten Geschäftsgebrauch anzuerkennen. 4. Ebensowenig ist eine vertragliche Vereinbarung im Sinne des von den Widerklägern behaupteten Anspruches nachgewiesen. (Folgt die Begründung als Würdigung der Beweise.) Die Wider klage ist daher abzuweisen. Deutscher Buchgewerbeverein. — Neben der an Geschenkwerken reichhaltigen Weihnachtsausstellung, deren Besuch zu empfehlen ist, sind im Ecksaale des Deutschen Buchgewerbe- Hauses zu Leipzig (im Erdgeschoß) zur Zeit Nachbildungen von fast sämtlichen Werken Thomas ausgestellt. Sie sind den Mappen des Thomawerkes (herausgegeben von Heinrich Keller, Verlags buchhandlung, Frankfurt a/M.) entnommen und dürften die Freunde der Kunst des Meisters ebenso interessieren, wie die Angehörigen des Reproduktionsgewerbes. Alle, auch die, denen Thomas Kunst längst vertraut ist, werden gern die Gelegenheit benutzen, sich sein ganzes Werk wieder einmal in der bequemen Uebersicht, die die Ausstellung bietet, zu vergegenwärtigen. — Den Nachbildungen nach Gemälden sind die köstlichen graphischen Arbeiten des Meisters beigcsellt, die weniger bekannt sein dürften und allein schon den Besuch der Ausstellung lohnen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler: Oatsiogus äs la Libliotlidqus livguistiqus, littörairs st üistoriqus äs kou N. Is Or. lau tsn örivü, prokssssur ou littsrslurs vssrlanäaiss ä 1'uvivsrsits äs üsz-üs. IMsswbis avss plusisurs autrss succsssioos parmi Issquollss uu oüoix äs livrss st ps- rioäiquss sur Iss soisvoss, stüuograpüiquss, jariäiquss, tüeo- logiquss, piülosopüiquss. gr. 8". 214 8. 3589 I4rn. Lulction vom 2. bis 10. Osrwmdsr 1901 äurob Lurgsrsäijlr L Ilisr- mans -Vemplum 8alomonis» in 1>siäsn. Xntiquar-Xataiogs von Ulbsrt kaustsin, Lobcvsirsrisobss Antiquariat in 2üriob. blr. 225. XrisASASsebiobts. Nilitärcvisssosobakt. ksvolutions- Assobiobts. Nit sivsm 4,nbanq: Lksräs, iluvä, .lagä, 8port, vusll. 8°. 39 8. 1264 Nrn. Hr. 226. Libliotbsoa bistorioa st qsoqrapbiea I. -Vllqsinsins Ossoüiobts unä Oso--rapbis. iVsItqssobiobts. IVsltrsissn. dössbiobts Europas. 8". 26 8. 729 I4rn. Personalnachrichten. Ordensverleihung. — Dem Verlagsbuchhändler Herrn Hermann Credner in Leipzig, in Firma Veit L Comp., ist nach der -Darmstädter Zeitung- das Ritterkreuz erster Klasse des Verdienstordens Philipps des Großmütigen verliehen worden. Gestorben. — In Tübingen starb am 24. November der be rühmte Kliniker Professor Or. Karl von Liebermeister, ge boren 1833. Von seinen wissenschaftlichen Arbeiten seien hier ge nannt: Beiträge zur pathologischen Anatomie und Klinik der Leberkranheiten (Tübingen 1864), — Beobachtungen und Versuche über die Anwendung des kalten Wassers bei fieberhaften Krank heiten (mit Hagenbach) (Leipzig 1868), — Handbuch der Patho logie und Therapie des Fiebers (Leipzig 1875), — Vorlesungen über spezielle Pathologie und Therapie (3 Bde., Leipzig 1885—87), — Gesammelte Abhandlungen (Leipzig 1889), — Uber Wärme regulierung (Archiv f. Anat. u. Phys. 1860/61), — Über Anwendung der Diaphorese bei NorbusLrigbtii (Prager Vierteljahrsschrift 1861),— ÜbcrWirkungen derTemperatursteigerung imFieber(D.Archiv f.klin. Medizin 1865), — Über Fieber (Prager Vierteljahrsschrijt 1865), — Über Veränderungen der Kohlensäureproduktion beim Menschen (D. Archiv s. klin. Med. 1870/72). — Professor v. Liebermeister war ferner auch Mitarbeiter an Volkmanns klinischen Vorträgen (Nr. 19: Über Wärmeregulierung; Nr. 31: Über die Behandlung des Fiebers; Nr. 110: Über Wahrscheinlichkeitsrechnung; Nr. 236: Über Hysterie und deren Behandlung), an Ziemßens Handbuch der speziellen Pathologie und Therapie (Abdominallyphus, Pest, Gelbfieber), an Ziemßens Handbuch der allgemeinen Therapie (Antipyretische Heilmethode), an Nothnagels Pathologie und Therapie (Oüolsra asiatiea und Lüolsra vostras), an Ebsteins Hand buch der praktischen Medizin (Krankheiten der Atmungs- und Kreislausorgane). In den letzten Jahren erschienen von ihm: Über Lungenschwindsucht und Höhenkurorte (Vortrag, Leipzig 1898) und Grundriß der inneren Medizin (Tübingen 1900). (S p r e ch s u a l.) Warenhaus-Buchhandel. Wir stellten fest, daß Werke, die e:n Buchhändler- George Bontemps in Berlin bezogen hat, im Warenhaus Hermann Tietz zum Verkauf gelangten. Eine Buchhandlung George Bontemps giebt cs in Berlin nicht. Berlin, 26. November 1901. KarlSiegismund, W. Prausnitz, Vorsitzender der Vereinigung der Ver- Vorsitzender des Berliner lincr Mitglieder des Börsenvereins. Sortimenter-Vereins. Kontrollkassen. Anfrage. Welches ist das für Buchhandlungen geeignetste System von sogenannten Kontrollkassen? (Fabrikant?) Ein Sortimenter.
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