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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1902
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- Deutsch
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15, 20. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 599 gewinnen lassen soll. Ob es in dessen Kalkulation oder in seine Geschäftsprinzipien paßt, ist dem Sortimenter gleichgiltig; auch geschieht es ohne jede Prüfung oder Kenntnis des Gegenstandes, und nur ein unangenehmes Bedürfnis, zu feilschen, läßt sich erkennen. Ja, wenn das gelten soll, so kommen wir zu den Praktiken des Schachers, die wir uns doch fernhalten sollten Was dem Besteller dem Verleger gegenüber recht ist, müßte ihm von seiten des Kunden billig sein, und zu einem Pferdehandel im kleinen würde jedes Vnchgeschäft ansarten. Welch fatales Gewerbe! Ich glaube, daß ganze Reihen von Firmen sich bestens dafür bedanken werden. Diejenigen, die sich darin versuchen, müssen sich die Unbequemlichkeiten einer jeden Form der Ablehnung gefallen lassen. Den rpfennigfuchscndenr Verleger kann ich hinwiederum sehr gut begreifen. Er sagt sich: nicht meiner schönen Augen wegen wird von mir »die Lappalie« im Betrage von 30 H bar bestellt, sondern nur, weil zu dem Herrn Buchhändler in Danzig ein Kunde kam, der mehr oder minder dringend um die Besorgung ersucht hat. Dieser Forderung mußte entsprochen werden. Wer aber Geschäfte unter solcher Signatur betreibt, wer nicht ein Sortiment im verflossenen Sinne führt, sondern eigentlich nur eine Annahmestelle für Bücherbestellungeu verwaltet, muß sich von dem Patentinhaber seine Gelegen heitsprovision unter Umständen auch mit ein wenig Bosheit zumessen lassen Es ist gewiß anzuerkennen, wenn berufene Kräfte sich damit befassen, Fingerzeige zu geben, um abgelebte Formen durch neue Gebilde zu ersetzen, und aus diesem Grunde ist jede Anregung dankenswert. Es scheint aber fast, als wenn der Herr Verfasser die Sache vom Standpunkte des Nursorti menters ansehen möchte, und auch, daß er die heutige Leistungs fähigkeit der alten Institution überschätzt, während der Ver lag im großen und ganzen doch das Heft in der Hand hat. Die vollständige Aufhebung der alten Arbeitsteilung dürfte daher auch von der andern Fakultät leicht mit einer Neu ordnung beantwortet werden, für die die Ansätze schon vor handen sind. Wenn einige Großmächte im Verlage unter dem Zwange der Verhältnisse sich zu einer Reform größeren Stils entschließen, kann dies unter Umständen ziemlich rasch kommen. Warenhäuser und Filialen in modifizierter Form sind auch für den Buchhandel nicht unmöglich und würden den Wünschen der Verleger immer noch besser dienen als die vom Verfasser nebenbei verlangte Einschränkung der Produktion. Leipzig, 14. Januar 1902. 0. LI. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Ansichtspost karten unzüchtigen Inhaltes hatte der Postkartenhändler O. einer Gcschäftsinhaberin zugesandt. Das Landgericht Königsberg hat ihn am 10. September v. I. dafür zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt. — In seiner Revision behauptete er, der unzüchtige Charakter der Karten habe nur von solchen Personen gedeutet werden können, die Erfahrung darin hätten. — Das Reichsgericht verwarf die Revision. Offene Handelsgesellschaft. Urteil des Ober landesgerichts Stuttgart. (Mitgeteilt von Th. Pfizer, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.) — (Kann bei Auflösung einer auf Herausgabe einer Zeitschrift gerichteten Gesellschaft ein Gesellschafter Versteigerung des Zeitungsunternehmens verlangen? — Zwischen den Parteien bestand eine Gesellschaft zwecks Herausgabe einer forstwirtschaftlichen Zeitschrift,' auf 31. Dezember 1900 kündigte Kläger die Gesellschaft und erhob sodann Klage gegen den Beklagten mit dem Anträge, den Beklagten für schuldig zu erklären, in den nach den Vorschriften über den Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgenden Verkauf des Zcitungsunternehmens einzuwilligen. Die Klage ist vom Be rufungsgericht abgewiesen worden. Es handelt sich beim Ver kaufe eines derartigen Unternehmens, wie bei dem eines kauf männischen Geschäfts, einer Praxis oder Kundschaft, nicht um einen Verkauf von Sachen oder Rechten, sondern um die Ueber- nahme gewisser Verpflichtungen seitens des -Verkäufers» betreffs Unterlassung einer Konkurrenz gegenüber dem -Käufer- gegen gewisse Gegenleistungen des Käufers. Hat eine offene Handels gesellschaft ein solches Unternehmen betrieben, so sind bei Auf lösung der Gesellschaft durch Kündigung die Liquidatoren nicht befugt, das Unternehmen oder Geschäft als Ganzes zu verkaufen, wenn nicht alle Gesellschafter einverstanden sind; denn sie sind nicht berechtigt, den Gesellschaftern Verpflichtungen oder Be schränkungen betreffs ihrer künftigen gewerblichen Thätigkeit auf zubürden. Aus dem gleichen Grunde kann ebensowenig ern Gesell schafter vom andern verlangen und im Wege der Klage erzwingen, daß letzterer in die Versteigerung des Geschäfts einwilligt, zumal da jeder Gesellschafter ein ideelles Interesse daran hat, daß das mit seiner Person bisher verknüpfte Geschäft nicht in (möglicher weise) unsaubere Hände übergeht. Die gleichen Grundsätze müssen nach der Natur der Sache auch für die Gesellschaft des gemeinen Rechts (bezw. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten: wenn sich die Gesellschaft zweier Rechtsanwälte oder Aerzte, die zu gemeinsanier Ausübung der Praxis geschlossen Ist, durch Kündigung auflöst, kann kein Teil Verkauf der Praxis verlangen; vielmehr hört mangels gegenteiliger Vereinbarung das bisherige gemeinschaft liche Geschäft oder Unternehmen auf und ist jeder Teil ungehindert, alsbald ein gleichartiges Geschäft oder Unternehmen am gleichen Ort zu beginnen. Auch für ein gemeinschaftliches Zeitungsunter- nchinen gilt nichts anderes. Keinenfalls könnte schlechtweg auf Einwilligung eines Gesellschafters in die «Versteigerung- des Unternehmens geklagt werden; denn ein entsprechendes Urteil wäre ohne Festsetzung der Versteigerungsbedingungen nicht voll streckbar, die in einem derartigen Fall die verschiedenartigsten sein können und sich keineswegs von selbst verstehen. (Urt. I. v. 6. Dez. 1901.) (Deutsche Juristenzeitung (Berlin, Otto Liebmannj 1902 Nr. 1). Warenzeichenrecht. (Entscheidung). — Unzulässig ist eine Anmeldung, bei der in der Beschreibung die Absicht aus gesprochen worden ist, den Reichsadler im Wappenschilde, wie ihn das Kaiserliche Patentamt führt, zu verwenden. — Die von dem Anmelder ursprünglich mit der Anmeldung eingereichte Dar stellung des Zeichens enthielt den Reichsadler im Wappenschild,:, vollkommen in derselben Ausführung, wie ihn das Kaiserliche Patentamt bei seinen Veröffentlichungen führt. Dem Anmelder wurde hierauf eröffnet, daß die Eintragung nicht erfolgen könne, da die Benutzung des Reichsadlers zufolge Erlasses vom 16. März 1872 nicht freigegeben sei. Die beanstandete Dar stellung wurde nun durch eine Beschreibung ersetzt, in der es heißt, es solle dem Zeichen bei seiner Verwendung eingesügt werden -der Reichsadler in der Form, wie ihn das Patentamt benutzt-. Da trotz ergangener Aufforderung diese Be schreibung nicht zurückgezogen wurde, so niußte die Anmeldung selbst abgewiesen werden. Die Benutzung des Reichadlers mit Wappenschild, wie sie hier der Beschreibung zufolge in Aussicht genommen war, ist den Behörden Vorbehalten; eine Privatperson aber macht sich durch eine solche aus Z 360 des Strafgesetzbuchs strafbar. Die Anmeldung stellt also die Begehung einer straf baren Handlung in Aussicht, und deshalb kann sie nicht zur Ein tragung führen, denn eine Behörde darf auch nicht mittelbar eine strafbare Handlung unterstützen. — Entscheidung des Kaiserlichen Patentamts, Anmelde-Abtcilung, vom 3. November 1898 (Blatt für Patent- re. Wesen, Jahrgang V, S. 87.) (Osterrieth, Gewerbl. Rechtsschutz u. Urheberrecht 1901 Nr. 11.) Eingetragene Verlagszeichen.— Neben stehende Warenzeichen sind auf Grund des Ge setzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 gemäß der Anmeldung vom 27. Juli 1901 für I. C. C. Bruns, Minden i/W., am 11. Januar 1902 unter 52 401, 52 402 in die Zeichenrolle eingetragen. — Aktenzeichen ö. 7680, ö. 7681, Klasse 28. Geschäftsbetrieb, in dem das Zeichen verwendet werden soll: Verlagsbuchhand lung, Buch- und Steindruckerei, Buchbinderei. Waren, für die das Zeichen bestimmt ist: Bücher und Verlagswerke. Bücher-Versteigerung. — lieber die Versteigerung einer seltenen Rabelais-Ausgabe in Paris wird der Wiener Zeitung von dort geschrieben: -Zwiscken zwei Pariser Antiquaren ent brannte ani 12. d. M. ein heftiger Wettstreit im Auktionshause, dem -Hötel Drouot-. Ein schönes Exemplar der ungemein seltenen Ausgabe des Hauptwerkes von Franqois Rabelais kam unter den Hammer, die Edition -Lyon 1565- ohne Druckernamen. Mit 200 Francs wurde der kostbare kleine Sedcz-Band, von Cuzin 80*
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