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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1902
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- Deutsch
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9838 Nichtamtlicher Teil. ^ 275, 27. November 1902. werden dllrfe, ohne daß ein rechtskräftiges Urteil bezüglich der be- gangnen strafbaren Handlungen vorliege. Cs gehe auch nicht an, daß die Sicherheitsbehörde zu einem ihr beliebigen Zeitpunkt sich daran erinnere, daß eine Zeitung sich zweimal innerhalb des vorausgegangnen Jahrs einer strafbaren Haltung schuldig gemacht habe, um dann, wenn es ihr genehm sei. das Verbot St.-G. (Beleidigung der Mitglieder des Kaiserhauses) ausspricht. Desgleichen sei die Einbeziehung der 88 67 (Ausspähung) und 122a, (Gotteslästerung), sowie des § 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1885, Aufforderung zu Sprengstoffattentaten oder Anpreisung eines solchen, vollkommen ungerechtfertigt. Bei Besprechung des § 17 Ausschließung von Personen, ^die wegen einer aus Gewinnsucht begangnen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten mildert werden müßten, wie es den modernen Verhältnissen ent- spräche. Auch sollte die Frage des Postdebits in die Beratung ein bezogen werden. Kaiserlicher Rat Penizek erklärt, die böhmischen Journalisten ständen auf dem Standpunkt, daß viele Bestimmungen der §§ 13 bis 22 für die Kolportagefreiheit sehr hemmend seien, und daß auch die vollständige Kolportagefreiheit dem Journalisten stande als solchem keine Vorteile bringen würde. Redner wendet sich insbesondere gegen die Bestimmungen des H 14. Berichterstatter Or. Steinbach betont in seinem Schlußwort, daß er den 8 14 für überflüssig halte. Cs wäre aber nicht zweck mäßig, die vollständige Streichung des 8 14 zu verlangen; besser wäre es, sich mit Einschränkungen zu begnügen. Da die Ver sammlung sich bereits gegen den Konzessionszwang beim Buch drucker- und Buchhändlergewerbe ausgesprochen habe, so falle 8 16 von selbst fort. Das Verbot des Verkaufs in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden des kaiserlichen Hofs, sowie vor den Thoren von Gotteshäusern könnte wegfallen, desgleichen der erste Satz des letzten Absatzes des 8 18; es genüge vollständig, wenn unzüch tige Titel, Anschuldigungen und Beleidigungen von Personen nicht öffentlich ausgerufen werden dürfen. Der Berichterstatter erklärt schließlich, daß von der Freigebung der Kolportage eine umwälzende Wirkung auf die Verhältnisse der Presse nicht zu erwarten sei. Bei der Abstimmung spricht sich die Mehrheit der Versamm lung für die Streichung des 8 14 (Kolportage-Entziehung), des 8 16 (gcwerberechtliche Beschränkungen), 8 17, Absatz 3 (Ausschluß solcher Personen von der Kolportage, die unter Polizei-Aufsicht stehen), 8 18, Absatz 3 (Verbot des Verkaufs in der unmittel baren Nähe von Wohngebäuden des kaiserlichen Hofs und vor den Thoren von Gotteshäusern), des ersten Satz s des Absatzes 5 des 8 18 (Angabe von Titel, Preis und Meinung des Verfassers aus. — Ferner wird nach dem Antrag des Herrn kaiserlichen Rats Groß der Straßenverkauf für die Zeit von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr nachts festgesetzt. — Die nächste Sitzung der -Enquete- findet Sonntag den 30. d. M. statt. Jahresgratifikationen an Handelsangestellte. — Vom Königlichen Landgericht zu Leipzig war die Leipziger Handels kammer ersucht worden, ein Gutachten über folgende Frage ab zugeben: Ist es in kaufmännischen Geschäften Leipzigs allgemein üblich, wenn einem Angestellten eine Jahresgratifikation schlecht hin versprochen und gewährt morden ist, diese Gratifikation jeweilig mindestens zu demselben Betrage weiter zu gewähren, zu dem sie bei der letzten Zahlung gewährt worden ist? Der der Frage zu Grunde liegende Sachverhalt war folgen der: Dem Angestellten einer Firma des Leipziger Handelskammer bezirks war durch Vertrag vom Ende des Jahrs 1897 versprochen worden, daß ihm von 1898 ab neben seinem festen Gehalt noch eine jährliche Gratifikation gewährt werden solle; über die Höhe der Gratifikation war nichts vereinbart. Der betreffende An gestellte — Kläger — hat darauf nacheinander folgende Grati fikationen ausgezahlt erhallen: 1897: 200 1898: 600 1899 und 1900: je 1000 Er beansprucht nunmehr auch für das Jahr 1901 und das erste Halbjahr 1902 Gratifikationen, die die Beklagte mit folgender Begründung ablehnt: Dem Kläger sei nicht eine Gratifikation schlechthin, sondern nur eine sogenannte Jnventurgratifikation versprochen worden, d. h. eine solche, schäfts habe bemessen sollen. Daher erkläre es sich, daß ihm in den Jahren 1897 bis 1899 eine steigende Gratifikation ausgezahlt worden sei, da sie — die Beklagte — in diesen Jahren auch steigende Dividende erzielt habe, nämlich 11, 16 und 22 Prozent. Im Jahr 1900 sei ihre Dividende allerdings auf 14 Prozent gesunken. Sie habe jedoch Bedenken getragen, die Gratifikation Jnventurgratifikation zugesichert worden sei. und macht geltend: Wenn einem Angestellten eine jährliche Gratifikation schlechthin ver sprochen worden sei, so bestehe in den Leipziger kaufmännischen Gratifikation t^ete^ nie ein. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm für 1901 1902 Gratifikation wenigstens in derselben Höhe wie für das Jahr 1900 zu leisten. Auf Grund eingehender Beratung der Angelegenheit war der Gesetzgebungs-Ausschuß der Handelskammer einstimmig zu der Ueberzeugung gelangt, daß ein Handelsgebrauch der vom sei übrigens nicht verkannt worden, daß sich die beklagte Firma verpflichtet habe, dem Kläger überhaupt eine jährliche Gratifikation zu gewähren. Die Handelskammer schloß sich diesem Gutachten Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Invrss ä'Htrsnngg pour 1'g.vnss 1903. kublieation äu 6srels äs 8. 3139—3459 mit vislsn krobsbiläsro. Weihnachtskatalog 1902. 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Erst mit der Besitzübernahme durch den gegenwärtigen Inhaber, Herrn Wilhelm Gräff, am 15. Sep tember 1866, trat das Geschäft in die Reihe der eigentlichen Buch handlungen ein. Seitdem hat es einen bedeutenden Aufschwung genommen. 1874 wurde ein Zweiggeschäft im Hause Seminar straße 6 und 1895 ein weiteres im Hause Westendstraße 63 errichtet. Herr Gräff darf sich in weiten Kollegenkreisen ver dienter Hochachtung erfreuen. Seit Jahren ist er als Schatz meister im Vorstand des Badisch-Pfälzischen Buchhändler-Verbands thätig. Auch bei seinen Mitbürgern genießt er als regsames und erfolgreiches Mitglied des Kirchengemeinderats mit Recht all gemeines Ansehen. Den Glückwünschen, die ihm zum Ehrentag seines Hauses sicher zahlreich zukommen werden, schließen wir in aufrichtig hochachtender Gesinnung gern die unsrigen an.
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