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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^5 60. 14. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2275 Srsüslr k'orlss io Lopsudssou. Limoiissii, 6. V., Ostens Oslt. 8". 3 Irr. S^Icksucksl'sods Ld. io Lopsuüsxou. I.svio, Viotor Ouxo. 2 vo>8. 8". 9 kr. DIssn, 0., Lirkslüstoris. 12. Dt. 8". 1 kr. kssmllsssll, L., Orsllts. 8". 6 kr. 50 ö. Haxsrux» io LopsullsxsQ. Xlläsrsso, 6. 6., kjöbsllksvlls 8Iot. Kol. Xvsc uo rssllms so krssysis. 25 kr. lllilo'solrs Luvkli. io Ocksuss. kiobtsr, V., 9uriäisk stst. 8". 3 kr. Rorüislls I'orlsA io Lopsuksssu. Olsussn, 9., LuustosrtorsoioAso sk 18. tiovsmksr. 4". 10 kr. Os.oios.rks ri^ss kistoris. Xk 9. 8tssostrup, k. Vrslsv, .4. Osiss, IV. Nollsrup Ls. 110.—111. Dt. 8". s 60 ö. Hastrup, 8., klslltspstoloZi. OsslläboK i Is-srso oill klsllts- s^xäoioillg tor IsnädruKsrs, bsvsdrllzsrs ox skovbruxsrs. 8". 15 kr. Vst uorsks ^lrtiskorlsx io Ollristisnis. Oouodsroll-^sorot, IV., äst llvrsks kolk pss lsllä ox sjö. 4". 12 kr. 50 ö. Vst ülorsks SsmlsAst io Ottristianis 8tssoksrA, V., liorsks kuxlsr. I. 8". 1 kr. 50 ö. v. H.. I^orstsät L Söusr io Stooküolm. LImso, >., kuslix skooorllis voll ässs tilUsiopoioA p4 otspisoiozso viä sllllisons, iors,ttoioKS.r. 8". 10 kr. kiksäsg» - Protokoll, 8voriges riääsrsksps 0A säsls. 17. älo. 1710, 1713—14. Oä^. sk 8. 6sr^k. 8". 5 kr. 75 ö. Kulis, ökvsr svsosks. Lottso 1902. 4". 2 kr. 50 ö. 1rs.kts.tsr, 8vsriASs, ursä krsnullsnäs rosktsr, jsillts soärs äit körsoäs ksoälio^sr. V. älo. 3. 1630—1632. Ot^ikvst sk 6. Osllsoäork. 8°. 11 kr. IVsstsr, Ll. 1. 8., 8sotis^okslttIxst 1898. 8". 5 kr. IViorotli. 8vsosk oivillrstt. lll. Oorslärsrstt. 8". 2 kr. 50 ö. Lssok io Lopsnllskou. kooASÜA äsosk kok- 0A ststskslsoäsr. 8°. 9 kr. 0. /c. Lsitssl io Lopsudsxsu. Viäsbsck, kiärSA til lssrso oo ooxs vsrs. 8". 3 kr. Sslruoussu io Lopsullaßsu. 6ruoätvix, 0. X., kooosssorsotst. I. 8". 6 kr. ^.. Sisurässou io Stooktroliu. klsrok, Oll., kios, 9s.xg,o ooli loäiso i vsrs äsZsr. 8". 3 kr. 6 Vrolls-Louäs io Irollsllolru. Irolls-Looäs, 8., sx bibliotlrses IrollslrolioiW. Dt. 1—9. (Ost I.) 8°. 22 kr. 50 ö. Mittelstaedt, vr. Johannes, Landrichter, und Hillig, vr. Curt, Rechtsanwalts Das Verlagsrecht. Reichs gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 mit Erläuterungen und einem Anhänge, enthaltend das Reichsgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901. gr. 8°. (XVIll, 189 S.) Leipzig 1901, Verlag von S- Hirzel. Preis geheftet 4.—; geb. ^ 5.—. Ein Gesetz, das wie das Reichsgesetz vom 19. Juni 1901 über das Verlagsrecht zum ersten Male sür weite Gebiete des Deutschen Reichs die Bedürfnisse des heutigen Rechtsver kehrs und die gegenüberstehenden Interessen der Verleger und Urheber gerecht und ausgleichend zu vereinen bestrebt ist, war von vorne herein der reichlichsten Besprechung seitens Berufener und Unberufener gewiß. Die Kreise der Interes senten sind gerade hier zum großen Teil besonders fachkundig, und mannigfache Kritiken der Tageszeitungen und wertvolle Auseinandersetzungen von Juristen und aus Verlegerkreisen hatten die Aufmerksamkeit für dieses Gesetz erhöht. So wurden denn die sorgfältig, auch mit Hilfe des Verlagsbuchhandels vorbereiteten Entwürfe schon Gegenstand eifriger Besprech ungen, und wunderbarer Weise lauteten sie nicht immer günstig. Eine ganz andere Behandlung erfuhr das Gesetz im Reichstag. Die Stellungnahme des Hauses war fast durchweg günstig, und es erkannte den großen Fortschritt bereitwillig an, den der Rechtsverkehr damit nehmen würde. Nicht gerade wesentlich verändert, wurde der Entwurf Gesetz, und gleich setzte auch wieder die für das buchhändle rische und juristische Leben wichtigste Form der Besprechung ein: die der Kommentierung. Bisher lagen vor: die größeren Werke von vr. Ernst Müller, Robert Voigtländer, vr. Ludwig Kuhlenbeck und der kleine, in der Guttentag'schen Sammlung erschienene Kommentar von E. Heinitz, ferner die Textausgabe mit Verweisungen von Professor vr. Allfeld. Jetzt ist der Mittelstaedt-Hilligsche Kommentar dazugekommen. Er bringt auf 156 Seiten eine eingehende Erläuterung des Verlags rechtsgesetzes; daran schließt sich der Text des neuen Urheber rechtsgesetzes, und den Beschluß macht ein sehr zuverlässiges, genaues Sachregister. Eine kurze, sechs Seiten lange Ein leitung geht deni Kommentar voraus, und das Vorwort, Verzeichnis der Abkürzungen und Inhalts- und Litteratur- übersichten fehlen zur Vollständigkeit nicht. Nach der Absicht der Herren Verfasser soll ihr Werk in erster Linie dem prak tischen Juristen für den täglichen Gebrauch Erläuterungen für die Auslegung des buchhändlerischen Verlagsrechts geben und ihm das Studium des Gesetzes erleichtern. Ferner ist es auch als Hilfsmittel für den Verlagsbuchhändler gedacht, um ihm das Verständnis des Gesetzes und die Anwendung seiner Vorschriften näher zu bringen. Daraus folgt schon, daß eine besonders glückliche Verbindung von juristischen Er örterungen und den Hebungen des Verlagsbuchhandels in dem Werk zu finden ist, die es für den Zweck, den die Herren Verfasser damit beabsichtigten, durchaus geeignet macht. Schon äußerlich betrachtet ist die Uebersichtlichkeit hervorzuheben. Jeder Paragraph hat eine kurze Ueberschrift erhalten, in großem Druck folgt der Gesetzestext, dann — eingerückt — die Stelle der Vorschrift im 1. und 2. Ent wurf, in den Motiven und dem Kommissionsbericht, ferner eine zweckmäßige, systematische Abhandlung in kurzen Sätzen zur Erläuterung der gesetzgeberischen Absicht, der Stellung der Vorschrift im System und ihr Verhältnis zu anderen i Vorschriften, und darauf beginnen die Erläuterungen, meistens unter zahlreichen Nummern, am Rande als Bemerkung 1, 2 u. s. w. kenntlich gemacht. Durch den Druck ist in jeder Bemerkung der wesentliche Inhalt, ein Stichwort und oft jedes einzelne Textwort des Gesetzes hervorgehoben, so daß man sich sehr schnell über die einzelnen Fragen bei jedem Paragraphen orientieren kann. Sehr dankenswert ist auch die Mitteilung im Gesetz in Bezug genommener oder zum Verständnis nötiger Vorschriften anderer Reichsgesetze, wie des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Z§ 147 —151, 284 und 285, 323—326, 346—356), des tz 17 der Konkursordnung und einiger Bestimmungen der Entwürfe und der Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel. Die ausführliche und sachgemäße Arbeit kann ich als ein Werk von großer Gediegenheit nur empfehlen. Die gesetzgeberischen Vorarbeiten sind durchweg mit Sorgfalt und eingehend, aber nicht übertrieben benutzt; auch hat die Litteratur ihre genügende Berücksichtigung gefunden. Das Werk ist fließend und leicht geschrieben und eignet sich meiner Ansicht nach am besten von allen bisherigen Kommentaren zum Gebrauch in der Praxis des Anwaltszimmers und des Sitzungssaals. Ob es an Wert für den Verlagsbuchhändler nicht doch durch den Voigtländerschen Kommentar übertroffen 302*
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