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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-14
- Erscheinungsdatum
- 14.03.1902
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- Deutsch
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2276 Nichtamtlicher Teil. ^ 60, 14. März 1902. wird, kann der Rezensent nicht entscheiden. Jedenfalls ist es aber auch dem Rechtsbeflissenen und jedem, der das Gesetz studieren will, sehr zu empfehlen. Die erschöpfende Dar stellung und die sehr sorgfältige Interpretation machen das Werk unbestreitbar wertvoll und bieten dem es Benutzenden die Gewähr, gut beraten zu sein, und daneben eine Fülle von Anregungen. Eines will der Rezensent dabei aber be merken: er vermag den Mittelstaedt-Hilligschen Kommentar nicht in einen Gegensatz zu den anderen vorhandenen Werken über das Verlagsrecht zn setzen. Jeder der größeren Kom mentare von Müller, Kuhlenbeck und Voigtländer Hai auch seine entschiedenen Vorzüge; zumal der Preis ist bei dem Umfange der vorgenannten Kommentare und dem reichen Inhalte (dort sind das Urheberrechtsgesetz und das Verlags rechtsgesetz erläutert und die wichtigsten Litterarkonventionen mit dem Auslande, die Berner Konvention mit den Zusatz akten abgedruckt) zum Nachteil des Mittelstaedt-Hilligschen verhältnismäßig geringer, und das mag für viele Interessenten wichtig sein. Anderseits ist nirgends so eingehend das Ver lagsrecht erläutert wie von den Herren Verfassern des hier besprochenen Werkes, und ich stehe nicht an, das Werk an sich für völlig preiswert zu halten. Wer heutzutage das Verlagsrecht interpretiert, begiebt sich nicht mehr »auf einen schwankenden Boden«; er findet aber doch bei tieferem Eindringen in das Gesetz und seinen Zusammenhang mit dem bürgerlichen Recht eine Anzahl Streitfragen, die auch von Mittelstaedt und Hillig gewissen haft erwähnt und mit Glück gelöst worden sind. Im ein zelnen möchte ich mir erlauben noch zu bemerken: Die Litte- raturübersicht gewinnt, wenn sie alphabetisch erfolgt, die Inhaltsübersicht will mir zu umständlich erscheinen, vgl. ins besondere Seite V, M 12, 13, 16, 17, Seite VI, ZZ 22, 29, 36 u. a.; eine Erleichterung für den Praktiker, dem die Ge setzesmotive und der Kommissionsbericht nur in den umfang reichen Bänden der stenographischen Berichte der Reichstags verhandlungen vorliegen bezw. zugänglich sein werden, würde die Citierung nach der Seitenzahl in den Anlagebänden I und II (S. 413—431 und S. 1327—1357) zu den Reichs tagsverhandlungen sein. Einige kleine Druckfehler (S. 3 Zeile 1 fehlt »als« vor »Zeichnung«, S. 94 Zeile 5 vor Bem. 1 soll es heißen »von« statt »vor«, S. 108 Zeile 4 vor Bem. 16 soll es Z 356 statt Z 350 heißen) mögen auch erwähnt werden; sie stören indessen nicht merklich. Der Satz S. 88 Bem. 7 zu Z 25 »Korrekturen im Aushängebogen sind ausgeschlossen« ist vielleicht nicht unbedenklich; ich verstehe ihn dahin: Korrekturen von Fehlern, die der Aushängebogen noch aufweist, durch einen neuen Abzug beseitigt zu ver langen, hat der Verfasser kein Recht mehr, es bleibt ihm nur überlassen — wie der Kommentar sagt — den Verleger zur Aufnahme eines Fehlerverzeichnisses zu bestimmen. Seite 96 Bem. 2 zu Z 28 ist den Herren Verfassern ein kleiner Irr tum untergelaufen, da thatsächlich Fälle, in denen mit der Uebertragung des Verlagsrechtes Unfug getrieben wurde, bekannt und auch zur Sprache gebracht worden sind (vergl. Reichstagsverhandlungen nach den stenographischen Berichten in der 20. und 22. Sitzung vom 8. und 9. Januar 1901, Bd. I, S. 520 und 543 ff., insbesondere S. 563), nämlich der bekannte Fall von Scheffels Ekkehard und die Erfahrungen, die Professor von Rheinberger und der Erfinder der Roller- schen Stenographie, Heinrich Roller, bei solcher Gelegenheit gemacht haben. Ganz besonders möchte ich unter den Erörterungen als wertvoll hervorheben: S. 17/18 die Zusammenstellung der dem Verfasser verbleibenden Rechte nach Abschluß eines Ver lagsvertrags, S. 22 die Bemerkung über Sammelwerke, S. 26 ff., 30/31 über Auflage und Ausgabe, S. 30 über den Beginn der Vervielfältigung, S. 37—49 über das Ver lagsrecht, S. 94—100 über die Uebectragbarkeit, S. 104 109 die Vorbemerkung über die rechtlichen Folgen der Nichterfül lung des Verlagsvertrags, endlich noch S. 126/131 über das Recht des Verfassers bei Konkurs des Verlegers und S. 149/155 über den sogenannten Bestellungsvertrag. Sicherlich werden sich bei Benutzung des Werkes in der Praxis einige Kleinigkeiten ergeben, die noch der Kommen tierung bedürfen und Zusätze oder Aenderungcn nötig machen; ich hoffe zuversichtlich, daß die Nachfrage nach dem Kom mentar eine recht rege sein wird und die neue Auflage bald in ihrem Gefolge hat. Da könnte dann wohl auch bei § 29 Bemerkung 1 die Auskunftspflicht mit der Leistung des Offenbarungseides, die Anwendbarkeit des Z 259 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei § 28 (Bemerkung 4) der Begiiff der »fachlichen Abteilung« erörtert werden (ok. Kom missionsbericht und Reichstagsverhandlungen, 78. Sitzung, Bd. 3, S. 2253 ff.). Bei Z 41 (Bemerkung 4) wäre praktisch die Stellung des Redakteurs, der nicht zur Annahme von Beiträgen befugt ist, bei Ueberschreitung seiner Befugnisse zu beleuchten, bei Z 45 (Bemerkung 2) die Frage zu behandeln, wann eine »Annahme« eines unbestellt eingesandten Beitrags erfolgen muß, unter Berücksichtigung von Absatz 2 Z 147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und bei Z 49 wäre die Mitteilung des Textes des Z 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichts verfassungsgesetz sicherlich nicht unerwünscht. Ob die Praxis auch die Beispiele von Verlagsverträgen gebraucht, die z. B. Kuhlenbeck in seinem Kommentar bringt, wird sich erst zeigen müssen. Die wichtigste Anerkennung, die jedem für die Praxis und das Verkehrsleben bestimmten Werke werden kann, ist der Absatz, den es findet. Hoffentlich macht sich der Mittel staedt - Hilligsche Kommentar bald unentbehrlich; es kann nur jeder, der sich mit dem Verlagsrecht beschäftigt, bei seiner Benutzung reichen Gewinn ziehen. O-. jnr. Klein. Kleine Mitteilungen. Wechsel über kleine Beträge. — Aus der Sitzung der Weitesten der Kaufmannschaft von Berlin vom 10. d. M. wird dem Deutschen Reichsanzeiger folgendes berichtet: Beim Deutschen Handelstag ist angeregt worden, dafür einzutreten, daß die Aus gabe von Wechseln unter 100 gesetzlich verboten werde wegen der mit solchen kleinen Wechseln erfahrungsmäßig verbundenen liebelstände, Einziehungskostcn u. s. w. Die Aeltesten konnten eine derartige Einschränkung des Gebrauches von Wechseln nicht für zweckmäßig erachten und beschlossen, im Handelstage sich dagegen auszusprechen. Papierzoll. — Gegenüber der hartnäckigen Festhaltung der Papierfabrikanten an der Forderung von Eingangszöllen auf vom Auslande kommendes Papier haben sich die Papier ver arbeitenden Gewerbe zur Schaffung einer Gesamtvertretung ihrer Interessen genötigt gesehen. Der National-Zeitung wird darüber folgendes mitgetcilt: Die Haltung der Papierfabrikanten in der Frage der Papier zölle hat die Papier verarbeitenden Gewerbe zu einem ent scheidenden Schritt hinsichtlich der Schaffung einer Gesamt vertretung für diese Industrie gedrängt. Nachdem man der -Vereinigung für die Zollfragen des Papierfachs» in ihrem Be streben, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Papier erzeugenden und der Papier verarbeitenden Industrie herbei zuführen, jahrelang seitens der Papierfabrikanten und der mit diesen eng liierten Holzstoff- und Zellstofffabrikanten den hart näckigsten Widerstand entgegengesetzt hat, hat die genannte Ver einigung für die Zollfragen des Papierfachs in einer dieser Tage stattgehabten außerordentlichen Mitgliederversammlung nunmehr einstimmig beschlossen, sich als ausschließliche Jnteressen-Vertretung der gesamten Papieroerarbeitung einschließlich des Druckgewerbes, des Buchgewerbes und des Papierhandels zu konstituieren. Diese Gewerbe, die an Zahl der Betriebe und der beschäftigten Arbeiter die Papier- und Papierstofffabrikation bei weitem übertreffen und die für über 200 Millionen Mark, gleich 40—50 Prozent der gesamten Erzeugung, jährlich Waren exportieren, fühlen sich durch die hochschutzzöllnerischen und Kartell-Bestrebungen der Papierfabrikanten derart bedroht, daß nur noch die energischste Gegenwehr einer umfassenden Organisation der gesamten Papier-
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