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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1902
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- 1902-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1902
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2196 Nichtamtlicher Lei!. ^ 58, 12. März 1902. Nichtamtlicher Teil. Der Schutz der Photographien nach der Berner Konvention und der Pariser Zusatzakte. (Uebersetzt aus -Droit ck'^utsur-, 1899, Nr. 6; 1901, Nr. 12; 1902, Nr. 1.) (Fortsetzung aus Nr. 56 u. 57 d. Bl.) Nach den vorhergegangenen grundsätzlichen Erörterungen wollen wir nun untersuchen, welche Lösungen diese Fragen hinsichtlich der Photographie in den verschiedenen Ländern gefunden haben. Der Grundsatz der Nichtübertragung des Vervielfältigungsrechts im Falle der Veräußerung des Kunst- gegenstandes ist in folgender Spezialgruppe von Ländern gesetzlich sanktioniert worden: Belgien und Luxemburg (in gleichlautenden Bestimmungen), Italien', Monaco und Spanien. Belgien. Auf eine in der Sitzung vom 9. Dezember 1885 vom damaligen Kammerberichterstatter über den Ur heberrechts-Gesetzentwurf, Herrn v. Borchgrave, dem Justiz minister gestellte Frage antwortete dieser, daß nach seiner Auffassung die Abtretung eines Klischees, eines Lithographie steins, einer Matrize u. s. w. keineswegs die Abtretung des Urheberrechts am Kunstwerke selber nach sich ziehe. Der Besitz eines Klischees bildet nicht einmal eine Rechts vermutung hinsichtlich der Erwerbung des Vervielfältigungs- rechts. Um so weniger veräußert der Photograph, der gewohnheitsgemäß das von ihm verfertigte Klischee behält, das Vervielfältigungsrecht, auch wenn er die von diesem Klischee genommenen Abzüge verkauft; ihm bleibt die Befugnis, das Phototpp noch später zu benutzen, während der Erwerber von Abzügen allerdings an diesen ein Eigentumsrecht, aber durchaus nicht etwa das Recht besitzt, sic von zweiter Hand photographisch oder sonstwie verviel fältigen zu lassen. Jedoch bezieht sich diese Regel nur auf die photographischen Bilder, mit Ausnahme der Portraits. Was letztere anbelangt, so hat der belgische Gesetzgeber (Artikel 20) vorgeschrieben, daß weder der Urheber noch der Besitzer eines Portraits berechtigt sein soll, dieses ohne die Bewilligung des Dargestellten oder seiner Rechtsinhaber während zwanzig Jahren von seinem Tode ab zu verviel fältigen oder öffentlich auszustellen (diese letztere kürzere Frist wurde zu grinsten der Historienmalerei gewährt;. Vermöge besagter Bewilligung »erlangt der Besitzer das Verviel fältigungsrecht; die Nachbildung darf jedoch die Angabe des Namens eines Urhebers nicht enthalten«. Der Photograph, der ein bestelltes Portrait gemacht hat, verliert somit, trotz dem er das Klischee aufbewahrt, hinsichtlich dieses Portraits das Vervielfältigungsrecht und kann dieses nur mit Ge nehmigung oder auf Verlangen des Modells ausüben, während der Besitzer bei einem anderen Photographen Kopien des ursprünglichen Portraits machen lassen darf, sofern nur der erste Photograph darauf nicht genannt wird.*) Luxemburg. Der Bericht der Generalstaatsanwalt schaft über den neuen (am 10. Mai 1898 angenommenen) Gesetzesentwurf enthält über die aus dem genannten belgischen Gesetz aufgenommenen Artikel 19 und 20 folgende Stelle: »Dieser Text macht einer alten Streitfrage ein Ende Heute behält der Künstler, der einen Kunstgegenstand ver äußert, das ausschließliche Recht, seine Schöpfung wieder zugeben, sogar für den Fall, wo er die Klischees, Kupfer *) Wauwermans (S. 275 u. 276) schließt aus der Entstehungs geschichte des Gesetzes, daß selbst in diesem letzteren Falle der Eigentümer nicht berechtigt sei, zum Zwecke gewerbsmäßiger Aus nutzung Kopien machen zu lassen. platten, Lithographiesteine oder irgend einen andern zur Wiedergabe verwendeten Gegenstand abgetreten oder ver kauft hat.« Spanien. Nach Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Januar 1879 schließt die Veräußerung eines Kunstwerkes, sofern keine gegenteilige Abmachung besteht, weder die Veräußerung des Vervielfältigungsrechts, noch diejenige des Rechts zur öffent lichen Ausstellung in sich, welche beiden Rechte dein Autor oder dessen Rechtsnachfolger verbleiben. In Bezug auf diese Bestimmung erklären Lyon-Caen und Delalain, man dürfe die Behauptung aufstellen, das ausschließliche Recht des Autors, sein Werk ausstellen zu dürfen, sei übertrieben und beeinträchtige einigermaßen das bewegliche Eigentum des Erwerbers. Italien. Das italienische Gesetz enthält in Bezug auf das Eigentum am Klischee folgende Sonderbestimmung, die dem in Belgien in der parlamentarischen Debatte angenommenen Grundsatz zuwiderläust: Artikel 18. Bei der Abtretung einer Form, einer gestochenen Platte oder irgend einer anderen Vorrichtung, die gewöhnlich zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines Kunstwerkes gebraucht wird, wird das Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrecht als mit inbegriffen vorausgesetzt, wenn nicht ausdrückliche gegenteilige Abmachungen vorhanden sind und wenn das Recht dem Besitzer des abgetretenen Gegenstandes gehört. Die Abtretung irgend eines Werkes in einen: oder mehreren Exemplaren schließt in Er mangelung einer ausdrücklichen Abmachung die Veräußerung des Vervielfältigungsrechts in sich.» Bezüglich der Portraits besteht keine besondere Be stimmung. Monaco. Bei der Revision der fürstlichen Verordnung vom Jahre 1889 wurden folgende zwei neue Artikel in die Verordnung vom 3. Juni 1896 eingeführt: Artikel 14. Die Veräußerung eines Kunstwerkes zieht nicht ohne weiteres die Veräußerung des Vervielfältigungsrechts mit sich. Wenn es sich jedoch um ein bestelltes Portrait oder eine be stellte Büste handelt, so wird vorausgesetzt, daß in Ermangelung gegenteiliger Abmachung das Bervielfältigungsrecht mit dem Werke selber übertragen worden sei. Artikel 15. In keinem Fall ist der Eigentümer eines Kunst werkes gehalten, dieses dem Autor oder seinen Rechtsnachfolgern behufs Vornahme von Vervielfältigungen zur Verfügung zu stellen. Die andern Länder haben diese Fragen, jedes auf seine Weise, geregelt. Deutschland. Nach Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Januar 1876 kann das Recht an einem photographischen Werke von dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder teilweise übertragen werden; bei photographischen Bildnissen jedoch geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst auf den Besteller über. Der Kommissionsbericht erklärt hierbei, man habe bei photographischen Portraits ganz besonders Gewicht darauf gelegt, daß der Besteller über sein eigenes Abbild oder dasjenige seines Angehörigen unbedingt müsse verfügen können. Der Besteller bekommt alsdann das Recht vom Verfertiger der Photographie in dem Umfange (5 Jahre) nnd mit dem Inhalte, wie dieses Recht auf Grund der Bestellung des Bildes überhaupt entstanden war. Schweiz. Das Bundesgesetz vom Jahre 1883 scheint eine ähnliche Bestimmung zu treffen. Eine besondere auf die Folgen der Abtretung bezügliche Vorschrift fehlt allerdings in Bezug auf die Photographien, aber der Artikel 9 sieht vor, daß diese letzteren unter gewissen Bedingungen dem Schutz des ganzen Gesetzes unterstellt werden, woraus man wohl schließen darf, daß auch die Photographen den Artikel 5, ersten Absatz, für sich beanspruchen dürfen, wonach der Erwerber eines Kunstwerkes dieses, ohne besondere Abmachung, nicht vor Ablauf der Schutzfrist (für die Photographien also nicht vor Ablauf von fünf Jahren) vervielfältigen lassen darf. Ebenso
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