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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1902
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- Deutsch
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.15 58, 12, März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2197 -V . -- > - - . . — verlangt die ratio Isxi8, daß auf die Photographen der dritte Absatz des genannten Artikels Anwendung finde, nach dem der Eigentümer eines Werkes von ihnen behufs Aus übung ihres Vervielfältigungsrechtes in seinem Besitz nicht gestört werden soll. Dagegen gelten für die beiden Gruppen der Kunstwerke und der Photographien nicht die gleichen Regeln in Bezug auf Portraits. Bei den Kunstwerken gilt das Vervielfältigungsrecht als mitveräußert, wenn es sich um ein bestelltes Portrait oder eine Portraitbüste handelt (Artikel 5, Absatz 2), so daß also ein Maler oder Bildhauer sein Autorrecht nicht einmal in Bezug auf ein bestelltes Werk verliert, es sei denn, es betreffe ein Portrait; bei den Photographien schreibt Artikel 9 vor, daß wenn das Werk auf Bestellung ausgeführt worden ist, dem Photographen das Vervielfältigungsrecht in Ermangelung gegenteiliger Verein barungen nicht zustehe. Diese Bestimmung wird in der Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 188l folgender maßen beleuchtet: »Erstens soll jedes auf Bestellung ausgcflihrte Werk (und zwar nicht bloß die Portraits) des gesetzlichen Schutzes nicht teilhaftig werden Dieser Vorbehalt schien uns zahlreicher praktischer Rücksichten wegen geboten; in der Thal kann der Photograph, wenn der Eigentümer eines Hauses, einer Maschine, eines Gemäldes, ein Naturforscher, der eine Spezialaufnahme braucht, sich an ihn zu diesem Zwecke wendet und dafür bezahlt, nicht auf das ausschließ liche Bervielfältigungsrecht Anspruch machen, es sei denn, daß eine gegenteilige Vereinbarung vorliegt.» Da aber, wenn es sich um irgend eine auf Bestellung hergestellte Photographie handelt, der Photograph nach dem Ausdruck der nationalrätlichen Kommission kein Autorrecht besitzt, so kann man fragen: wem gehört dieses Recht denn? Sieht man nur den Artikel 9 vor sich, so wäre man versucht, zu antworten: es gehört jedermann, nur nicht dem Photographen. Der Gesetzgeber hat aber aller Wahrscheinlichkeit nach bestimmen wollen, daß alsdann das Recht auf den Besteller übergehe, sonst wäre es ja unmöglich, die Nachmachung eines derart bestellten Werkes zu verfolgen. Deshalb nehmen die Kommentatoren des Gesetzes (Orelli, Rüfenacht, Wyß) alle an, die bestellten Photographien dürfen nur mit Bewilligung des Bestellers wiedergegeben werden, welch letzterer daher allein das Vervielfältigungsrecht besitzt, gerade wie dies der Artikel 7 des deutschen Gesetzes vom Jahre 1876 vorsieht Allerdings ist dies nur eine Annahme (Rüfenacht), denn das Gesetz entzieht bloß dem Photographen das bewußte Recht, ohne es direkt einem andern Rechts inhaber zu übertragen. Japan. Dieser letztere Punkt wird durch eine Be stimmung des japanischen Gesetzes vom 3. März 1899 ge regelt. Dieses Gesetz spricht sich über die Folgen der Ab tretung nicht aus, bemerkt aber im Artikel 25, daß das Vervielfältigungsrecht an photographischen Portraits dem Besteller gehöre. Frankreich. In Ermangelung gesetzlicher Vorschriften über die Photographie waren die französischen Gerichte dazu berufen, die Ausdehnung des daran bestehenden Verviel fältigungsrechts zu bestimmen Nachdem sie ursprünglich den Grundsatz festgestellt hatten, daß im Falle der Veräußerung dieses Recht zu gunsten des Künstlers diesem gewahrt bleiben solle, entschied der Kassationshof am 27. Mai 1842 im Prozesse Gros folgendermaßen: »Das Gesetz von 1793 beabsichtigte durchaus nicht, zu gunsten des Malers hin sichtlich seines Vervielfältigungsrechts ein vom Eigentum am Gemälde verschiedenes und unabhängiges Eigentum zu schaffen, das ihm stetsfort trotz uneingeschränkter, unverklausulierter Abtretung seines Gemäldes, an das die Ausübung des Rechts doch anknüpfen muß, erhalten bliebe-!.*) Diese Rechtsprechung, nach der das Vervielfältigungsrecht im verkauften Gegen- *) Huard und Mack, köxsrtoirs, S. 430. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. stände inbegriffen ist und der Künstler selbst gegenüber seinem Cessionär zu einem fremden Dritten wird, ist als für die Interessen des Künstlers sehr ungünstig erklärt worden und hat bis in die letzte Zeit zu Protesten Anlaß gegeben.') Viele Kongresse (Paris, Bern, Neuenburg, Mailand, Barce lona, Dresden) haben diese Klagen unterstützt und Beschlüsse in dem Sinne angenommen, daß die Veräußerung eines Kunstwerkes nicht ohne weiteres die Veräußerung des Ver vielfältigungsrechtes nach sich ziehen solle. Was insbesondere die Photographien anbelangt, so haben die Gerichte entschieden, daß das bestellte Klischee Eigentum des Bestellers sei, ob man es nun als Kunstwerk oder als Objekt betrachte. Handelt es sich um Portraits, so wird das Klischee außer bei besonderen Abmachungen nicht Eigentum der abgebildeten Person; der Photograph verpflichtet sich dem Kunden gegenüber nur, die vereinbarte Anzahl von Abzügen zu liefern; nach erfolgter Lieferung könnte er das Klischee zerstören; einem allgemeinem Brauche gemäß bewahrt er es jedoch mehr oder weniger lauge auf .... »Das Wesen der Abmachung und die sozialen Pflichten erheischen übrigens vom Photographen, daß er das Klischee ohne ausdrück liche Zustimmung derjenigen Person, deren Züge wieder gegeben sind, nicht benütze; das Recht des Kunden ist in dieser Beziehung ein absolutes . . . Wenn jemand unent geltlich einem Photographen sitzt, und dieser ihm dafür einige Abzüge aus Erkenntlichkeit giebt, so läßt sich annehmen, der Photograph sei berechtigt, das Portrait zu seinem Vorteil zu veräußern.**) Wenn es sich jedoch um bestellte und be zahlte Portraits handelt, so könnte man aus einigen französischen Urteilen schließen, daß nach diesen der Be steller das Vervielfältigungsrecht erwirbt, dessen er sich be dienen könnte, um neue Klischees und neue Abzüge bei anderen Photographen machen zu lassen;'*') jedenfalls wird das Modell als einzig berechtigt angesehen, die Wiedergabe zu gestatten. Was wird unter diesen Umständen aus dem Recht, die unbefugte Wiedergabe zu verfolgen? Durch Urteil vom 15. Januar 1864 hat der Kassationshof dieses Recht trotz alledem dem Photographen zugestanden, der alsdann nicht darzulegen brauche, daß er sein Eigentumsrecht nicht veräußert habe. Der Gerichtshof gelangt zu dieser theoretisch anfechtbaren, praktisch sehr empfehlenswerten Schlußfolgerung einigermaßen auf Umwegen; er sagt nämlich, man dürfe wohl annehmen, die abgebildete Person habe, wenn sie davon absehe, gegen den Nachahmer vorzugehen, auf ihr Recht zu gunsten des Photographen verzichtet.ff) Großbritannien. Nach dem Gesetz vom 25. Juni 1886 und der Verordnung vom 28. November 1887 (Artikel 3), betreffend den Eintritt Großbritanniens in die Union, unter liegen im ganzen britischen Reiche die Photographien von Verbandsphotographen der im Vereinigten Königreich an wendbaren Gesetzgebung. Diese, mit anderen Worten das Gesetz vom 29. Juli 1862 (Artikel 1 u. 2), betreffend das Urheberrecht an Kunstwerken, unter denen die Photographien inbegriffen sind, ist unklar, wie der Verfasser des Digest (offiziöse Zusammenfassung) selbst sich ausdrückt. Nach den Kommentatoren (Copinger, Scrutton) ergeben sich aus jenen Artikeln folgende Grundsätze: 1. Wird ein solches Werk gegen Entgelt abgetreten, so kann der Eigentümer (Autor, Ver käufer) entweder sich selbst vor der Uebertragung oder beim *) S. Pouillet, Nr. 363; Darras, S. 423; Constant, Droit d'^utsur, 1897, S. 48. **) S. Huard L Mack, S. 410. Das Gratismodell darf jedoch nicht jedem beliebigen Dritten die Wiedergabe des so entstandenen Portraits gestatten (s. Prozeß Reutlinger o. Mariani, Droit d'Lutsur 1899. 8. 30). *") S. Droit d'^utour 1897, S. 69, 81, 1898, S. 117. ff) S. über das Eigentum am Klischee und Abzügen, äo loxo korsuda, Oairal, Don oouvros d'art ot Io droit (1900), S. 254—258. 293
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