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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1902
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- 1902-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1902
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- Deutsch
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2198 Nichtamtlicher Teil. ^ 88, 12. März 1902. Geschäftsabschluß das Vervielfältigungsrecht durch schriftlichen Vertrag, der vom Abtretenden und vom Käufer unter schrieben wird, reservieren, oder aber das Recht letzterem durch einen Vertrag übergeben, der vom Eigentümer oder seinem dazu ermächtigten Rechtsnachfolger zu unterzeichnen ist. Findel keine schriftliche Vereinbarung statt, so hört das Ver vielfältigungsrecht auf (stehe Digest, Artikel 21 und die Be merkungen des Verfassers, M. Stephen, Droit ä'^utsnr. 1894, S. 150). 2. Wenn jedoch ein Gemälde, eine Zeichnung, ein photo graphisches Klischee gegen Entgelt für eine andere Person ausgeführt, d. h. auf Bestellung verfertigt wird, dann geht das Vervielfältigungsrecht auf den Besteller über, es sei denn, der Künstler habe es sich ausdrücklich und schriftlich gewahrt. Auf die Photographien angcwendet, hätte diese letztere Regel nach Copiuger folgende Konsequenzen: Sitzt jemand beim Photographen ohne Bezahlung Modell, so gehört das Copyright dem letztem, und die abgebildete Person kann sich dem Verkauf der Photographien durch den Photographen nicht widersetzen. Wenn aber das Modell ein Honorar zahlt, so führt der Photograph für dieses Modell das Bild gegen Entgelt aus; dann besitzt das Modell außer bei gegenteiliger Abmachung das Copyright und kann nach Eintragung desselben die Verfältigung und den Verkauf anderer Abzüge untersagen. In den während der letzten Jahre in England vor genommenen Arbeiten zur Revision dieser Gesetzgebung haben die Veränderungen, die man im Schutze der Photographien eiutreten lassen wollte, öfters zu sehr lebhaften Auseinander setzungen geführt, namentlich weil in den ersten Entwürfen ein Schritt nach rückwärts gemacht und für Photographien nur eine besondere Schutzfrist von dreißig Jahren nach Ver öffentlichung vorgesehen war. Nach dem nunmehr dem Hause der Lords vorgelegten entgiltigen Entwurf (Lrtistio Oop^riZüt Liil) würde für alle Arten von Kunstwerken eine gleich förmige Frist von dreißig Jahren post wortsin aufgestellt; das Urheberrecht bliebe auch dem Autor gewahrt, sofern er es nicht schriftlich abtritt. Was insbesondere die Photo graphien anbelangt, so würde jedoch die Uebergabe des Klischees schon die Abtretung des Copyright bedeuten; um den Schutz dieser Werke zu vereinfachen, würde als Autor der Besitzer des Klischees angesehen; der Autor dürfte Exemplare eines bestellten photographischen Porträts ohne Zustimmung der abgebildeten Person bei deren Lebzeiten nicht abgeben oder ausstellen. Diese Darlegung der verschiedenen Systeme in der Be messung des Inhalts des an Werken der Photographie be stehenden Urheberrechts ist lehrreich. Sie beweist, welche Fragen vorzugsweise aufgeworfen und behandelt werden und in welcher Richtung sich die meisten Gesetzgebungen unter der Inspiration vorzüglicher Fachkeuner bewegen. Da die Verschiedeuartigkeit der Laudesgesetzgebung für den Künstler, der sein Vervielfältiguugsrecht auszuüben gedenkt, einen schädlichen Einfluß haben kann, so ist es am Platze, schon jetzt die Zweckmäßigkeit hervorzuheben, in den Unionsvertrag einige allgemein-verbindliche, einheitlich geordnete Vorschriften aufzuuehmen, die auf diesem Gebiete ein Mindestmaß eines für alle Verbandsstaaten obligatorischen Schutzes darstellen würden. Noch müssen wir kurz die Sonderstellung Norwegens beleuchten. Da dieses Land den Pariser Zusatzvertrag vom 4. Mai 1896 nicht unterzeichnet hat, so hat man sich zu fragen, welchen Schutz wechselseitig die norwegischen Photographien in der Berner Union und die Unions photographien in Norwegen genießen. Die elfteren werden in den übrigen Verbaudsläudern gleich wie die von den verschiedenen Landesgesetzen geschützten einheimischen Photographien behandelt und zwar gemäß dem genannten Zusatzvertrags, der, wie wir iin ersten Aufsatz gesehen haben, auch auf sie Anwendung findet, ohne daß hierfür Gegenseitig keit in der Behandlung verlangt würde. Anderseits ist Nor wegen, dessen Gesetz den Photographien den Charakter von Kunstwerken nicht zuerkennt, gegenüber den andern Ver bandsländern auf Grund der Ziffer 1 des Schlußprotokolls der Berner Konvention keine Verpflichtung eingegangen. Jedoch wird Norwegen gegenüber zwei Verbandsländern, Frankreich und Italien, durch Souderverträge gebunden. Der am 9. Oktober 1884 zwischen Italien und dem ver einigten Königreiche Schweden und Norwegen abgeschlossene Vertrag sieht vor, daß die norwegischen Gesetze von 1882, 1876 und 1877*) auf die italienischen Autoren Anwendung finden sollen; das letztere Gesetz ist folgendermaßen be zeichnet: Gesetz betreffend das künstlerische Eigentum vom 12. Mai 1877. Das Gesetz betreffend die Photographien, welches das gleiche Datum trägt, ist jedoch weder im Vertrag, noch im königlichen Erlaß, der letzteren für Norwegen am 6. Dezember 1884 in Kraft erklärt hat, erwähnt. Der Ver trag enthält auch nicht die Meistbegünstigungsklausel, so daß die italienischen Photographen in Norwegen auch nicht das Spezialgesetz betreffend Photographien aurufen können. Da gegen können sich die norwegischen Photographen in Italien nicht nur auf die Berner Konvention, sondern auch auf das italienische Gesetz stützen, da die ganze italienische Gesetzgebung den norwegischen Autoren zugebilligt ist. Artikel 4 des Ver trages regelt noch die Frage der Förmlichkeiten; es genügt, in Italien eine Bescheinigung der norwegischen Behörden vorzuweisen, die darthut, daß das Werk in Norwegen ge schützt sei. Die Angehörigen des französischen Staates werden in Norwegen nach dem Zusatzartikel des Handelsvertrages vom 30. Dezember 1881, der am 13. Januar 1892 verlängert wurde, in Bezug auf litterarisches, künstlerisches und ge werbliches Eigentum ebenso behandelt wie die Einhei mischen. Ist in dem Ausdruck »litterarisches und künst lerisches Eigentum« der Schutz der Photographen, der durch das Gesetz vom 4. Juli 1893 betreffend die Rechte der Autoren und Künstler nicht bestimmt ist, ebenfalls in begriffen, und können die französischen Photographen auch ihrerseits das norwegische Sondergesetz von 1877 an- rufen? Wir wagen nicht dies zu behaupten, hoffen aber, daß eine weitherzige Auslegung über rein formelle Bedenken den Sieg davontragen werde, sobald es gilt, unzweifelhafte Nachahmer zu bestrafen. Dieser Schutz wäre aber außer ordentlich erschwert, ja vielleicht illusorisch gemacht; der er wähnte Vertrag sieht nämlich keine Erleichterung in Bezug auf die Erfüllung der Förmlichkeiten vor. Während die norwegischen Photographen unserer Ansicht nach Schutz in Frankreich suchen können, sofern sie nur den Bedingungen ihres Landesgesetzes Genüge geleistet haben, ohne dazu noch Förmlichkeiten in Frankreich erfüllen zu müssen, haben die französischen Photographen sich dem norwegischen Gesetz an- zubequemen und auf ihre Photographien das Wort »Illus- bsrsttiZst«, sowie die Angabe ihres Namens und des Ver öffentlichungsjahres zu setzen. Man kann sich nun kaum vorstellen, daß französische Photographien mit diesen Ver merken versehen werden, es sei denn, sie seien ganz besonders zur Ausfuhr nach Norwegen bestimmt. Uebrigens gestattet das Gesetz von 1877 selbst, diese Unzukömmlichkeit zu be seitigen und die den fremden Photographen auferlegten Ver pflichtungen zu erweitern und zwar durch folgende Vorschrift des Artikels 8: *) S. über die jetzt anwendbaren Gesetze Droit ä'Lutsnr, 1896, S. 142.
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