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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1902
- Strukturtyp
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- Band
- 1902-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1902
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- Deutsch
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2238 Nichtamtlicher Teil. ^ 59, 13. März 1902. mechanisches Mittel zur Vervielfältigung von Abzügen eines Gegenstandes oder eines Werkes wird; unzweifelhaft aber gehört ein solches Mittel unter die Kontrolle des Autors». Uebrigens darf man wohl annehmen, daß, wenn es sich um eine offenkundige Nachbildung handelt, die Bestimmung der Berner Uebereinkunft nicht wörtlich genommen, sondern daß die Photographie eines Nichtkunstwerkes entweder unter die gewöhnlichen Reproduktionsversahren eingereiht oder in ana loger Weise den Photographien von Kunstwerken gleichgestellt werden würde. 2. Die Abgrenzung des Rechts des ersten Autors und des Rechts des Photographen wird von der Uebereinkunft nicht vollständig durchgeführt, was einen Einfluß in Bezug auf die Schutzdauer, die Beobachtung der Förmlichkeiten und die Ausdehnung der Rechte ausübt. s.) Dauer. So lange das Urheberrecht am Originalwerk besteht, ist der Photograph unzweifelhaft für seine Arbeit geschützt, sei es durch die Oberaufsicht des Autors des ursprüng lichen Werkes, sei es kraft eines abgeleiteten, ihm als Cessionär zustehenden Rechts. Was wird aber aus der photographischen Kopie von dem Momente an, wo das Hauptrecht erlischt? Man würde sich sehr täuschen, wollte man annehmen, sie werde dann auch zum Gemeingut. Die Kommentatoren des deutschen Gesetzes vom 10. Januar 1876 führen an, daß in jenem Zeitpunkte der Photograph sich dann auf das von diesem Gesetze ihm gewährte Recht berufen darf. Diese Schlußfolgerung ist logisch, bezieht sich doch das Gesetz sowohl auf Originalphotographien wie ans gemeinfrei gewordene Werke. Natürlich darf dann die für derartige Werke in Deutschland vorgesehene Schutzfrist von fünf Jahren, vom Ende des Erscheinungsjahres der ersten photographischen Ab bildungen an, noch nicht abgelaufen sein. Sv wäre eine Photographie eines Werkes des französischen Malers Ingres, der 1867 starb und dessen Werke soinit in Deutschland bis 1898 geschützt waren, dort höchstens bis 1903 geschützt, sofern sie im Jahre 1897 gemacht und sofern für diese Photographie regelrecht der Schutz erworben worden ist. Nach den Schutzfristen der verschiedenen Landesgesetze kann nun der Schutz solcher Photographien sich verschieden artig gestalten. Ist ein Kunstwerk Gemeingut geworden, so darf es von jedermann photographiert werden, und dennoch kann auf einer solchen genehmigten Photographie noch ein selbständiges Urheberrecht fortbestehen zu gunsten des Photo graphen, der wenigstens für seine Arbeit geschützt wird. Gerade diese seine Arbeit darf von andern nicht unberechtigt benutzt werden, wie übrigens auch die Arbeiten anderer Photographen nicht, welche sie zur Wiedergabe von gemein freien Werken gemacht haben. b) Förmlichkeiten. Damit der Photograph nach Ab lauf der Schutzfrist für das Modell ein unabhängiges Recht auf seine Kopie geltend machen kann, ist es natürlich uner läßlich, daß er die Bedingungen und Förmlichkeiten des Ur sprungslandes des Werkes erfüllt habe; das genügt, um auch in der übrigen Union geschützt zu sein, weil der Grundsatz des Artikel 2, wonach bloß die Förmlichkeiten des Landes der ersten Veröffentlichung beobachtet zu werden brauchen, nach der Deklaration ebenfalls auf den Schutz photographischer Werke Anwendung findet. Wie aber, wenn diese Bedingungen und Förmlichkeiten in Bezug auf die Photographie eines noch geschützten Kunst werkes nicht erfüllt worden sind? Kann dann der Künstler oder der Photograph gleichwohl die Wohlthat von Ziffer 1 des Schlußprotokolls anrufen? Wir sind dieser Meinung. Die genannte Vorschrift verlangt nirgends, daß der Photo graph irgend eine Förmlichkeit beobachte. Die photographische Abbildung ist in der ganzen Union unantastbar, aus dem ganz einfachen Grunde, weil das Recht am ursprünglichen Werke noch fortdauert.*) Die Verfasser der Uebereinkunft scheinen hauptsächlich dahin getrachtet zu haben, daß der Autor sich mit den Förmlichkeiten hinsichtlich des Werkes, also in unserm Falle hinsichtlich des ersten, ursprünglichen Werkes abgefunden habe. Dieses letztere muß unter allen Umständen geschützt sein; so lange es aber geschützt ist, so lange ist damit auch das Reproduktionsbild geschützt. Könnte die Nichtbeobachtung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Photo graphie des Kunstwerkes als Klageeinrede geltend gemacht und sollte die photographische Abbildung, für den Fall, daß sie weder eingeschrieben, noch mit gewissen Vermerken ver sehen ist, der freien Wiedergabe überliefert werden, so würde damit das Vervielfältigungsrecht des Künstlers illusorisch ge macht. Das ginge aber zu weit und käme einer Prämiierung unerlaubter Wiedergabe gleich. Selbst in den Vereinigten Staaten, wo doch der Formalismus sehr weit getrieben wird, hat man die Sache nicht auf die Spitze getrieben und hat es den Verfasser einer Erzählung nichi entgelten lassen, daß bei einer Wiedergabe derselben durch einen Dritten von letzterem die gesetzlichen Förmlichkeiten versäumt wurden (s. Droit ä'^.utsur, 1901, S. 130). Die Erfüllung der Förm lichkeiten ist auf das ursprüngliche Hauptwerk zu beschränken, wie dies ausdrücklich vom Berner Kongreß im Jahre 1896 verlangt und vom letzten Viviser Kongreß wieder in Er innerung gerufen wurde.**) o) Ausdehnung des Rechts des Photographen. Wird dieses Recht vertraglich nicht klar vereinbart, so haben die Gerichte den Willen der beiden Parteien zu bestimmen. Nun scheint der Photograph, welcher die Erlaubnis erhalten hat, ein Werk ausschließlich photographieren zu dürfen, auch mit dem Rechte ausgestattet zu sein, jeden Eingriff in das Recht auf seine Arbeit zurückweisen zu dürfen. Es wäre aber übertrieben, dem Photographen auch das positive Recht zuschreiben zu wollen, nun auch seinerseits Reproduktionen seiner photographischen Abbildungen erlauben zu können, denn dadurch würde das ausschließliche Vervielfälrigungsrecht des Künstlers beeinträchtigt. Der österreichische Gesetzgeber hat dieses letztere Recht im Artikel 37 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895 folgendermaßen sanktioniert: »Die Nach bildung der rechtmäßigen Nachbildung bedarf jedoch auch der Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes». * * * Fassen wir schließlich die Ergebnisse unserer Abhandlung zusammen. Dabei haben wir daran zu denken, daß die moderne Tendenz, welche sich in der Fassung neuer Gesetzes bestimmungen offenbart, dahin geht, den Inhaber des Rechts genau zu präzisieren, denn gegenwärtig spricht man weniger von geschützten Werken als von geschützten Personen (siehe das neue deutsche Gesetz vom 19. Juni 1901, Artikel 1, den revidierten Artikel 8 der Berner Uebereinkunft u. s. w.). Die eigentliche Tragweite der oben erörterten Vorschrift des Schlußprotokolls der Berner Uebereinkunft, welche Tragweite vielleicht besser ausdrücklich festgestellt würde, scheint uns in folgenden zwei Schlußthesen zu liegen: 1. Der Autor eines nach Maßgabe der Berner Uebereinkunft geschützten Werkes oder sein Rechts nachfolger kann während der Dauer dieses Schutzes jede ohne seine Genehmigung durch Photographie oder ein ähnliches Verfahren hergestellte Wieder gabe dieses Werkes als eine unbefugte verfolgen, ohne daß er hierfür eine Bedingung oder Förmlich keit hinsichtlich der photographischen Abbildung zu erfüllen hätte. *) S. den Bericht über die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten in der Berner Union, Berner Kongreß der ^ssoo. litt, st s,rt. intsru.. S. 20. **, S. Droit ä'^ntsur, 1892, S. 95; 1897, S. 38.
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